Skip to content

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nach § 8c UWG wenn das eingegange Kostenrisiko das Mehrfache des Jahresgewinns übersteigt

OLG Hamm
Urteil vom 12.03.2026
4 U 42/22


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG ist, wenn das aus Abmahnungen und Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht. Vorliegend hatte der Kläger in den Jahren 2015 bis 2019 ein Kostenrisiko von über 584.000 Euro begründet, während sein kumulierter Unternehmensgewinn im selben Zeitraum nur 200.888 Euro betrug. Hinzu gab es gewichtige Indizien, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seiner Rechtsverfolgung nicht selbst trug, weil sein Prozessbevollmächtigter ihn zumindest teilweise von den Kosten freistellte.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.

Zwar ist hierbei zu bedenken, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit als solche noch kein hinreichendes Indiz für Rechtmissbrauch darstellt. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer Indizien. So etwa dann, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht, weil dann anzunehmen sein kann, dass - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt; ferner dann, wenn naheliegt, dass der Abmahnende das wirtschaftlichen Risiko der Anspruchsverfolgung nicht selbst trägt, etwa weil der Rechtsanwalt des Abmahnenden „in eigener Regie“ Verstöße ermittelt und den Mandanten vom Kostenrisiko freistellt oder weil ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 18, beck-online; Senatsurteil vom 13. Juni 2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 58, juris; jew. mwN).

b. Danach spricht das Abmahnverhalten des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 zunächst einmal dafür, dass seiner Abmahn- und Klagetätigkeit - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt.

aa. Der Kläger hat durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2015 bis 2022 unbestritten vorgetragen, durch seine gewerbliche Tätigkeit in diesen Jahren die folgenden, zu versteuernden Gewinne erwirtschaftet zu haben:

2015 49.242,43 €

2016 38.323,25 €

2017 27.332,03 €

2018 49.169,84 €

2019 36.821,26 €

2020 170.849,51 €

2021 165.265,53 €

2022 108.072,34 €

bb. Dem stehen unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken gegenüber, die der Kläger durch die von ihm insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 ausgesprochenen Abmahnungen und die in dieser Zeit eingeleiteten Gerichtsverfahren begründet hat. In der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 sprach er mindestens 141 Abmahnungen aus und machte jedenfalls 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilen:
[...]
Hierfür fielen - nach dem unbestritten gebliebenen und daher ungeachtet des § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassenden Sachvortrag der Beklagten - unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an: im Jahr 2015 insgesamt 7.707,00 €, im Jahr 2016 insgesamt 83.908,00 €, im Jahr 2017 19.332,00 €, im Jahr 2018 28.877,00 € und im Jahr 2019 24.823,00 €, mithin insgesamt 164.647,00 €.

Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos des Klägers sind dem vorgenannten Betrag darüber hinaus auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die angefallenen Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn er hat unter Zugrundelegung seines unbestrittenen Sachvortrags gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem erheblichen - mit den Worten der Beklagten „existenzgefährdenden“ - Kostenrisiko (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, BeckRS 2016, 113191 Rn. 70, beck-online). Denn das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €. Das aus den Abmahnungen und den angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko summiert sich damit auf einen Gesamtbetrag von über 584.000,00 €.

Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 steht, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hatte die Abmahntätigkeit und das aus dieser erwachsene Kostenrisiko in den vorgenannten Jahren ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach außer Verhältnis zu der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers stand, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen waren für den Kläger immens. Sie waren mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - I-4 U 216/08 -, Rn. 26, juris).

Wie die Beklagte zutreffend anführt, folgt dies besonders plastisch aus der Betrachtung des Jahres 2016, in dem die Abmahntätigkeit des Klägers ihren Höhepunkt erreicht hatte. Durch die vom Kläger in diesem Jahr ausgesprochenen 73 Abmahnungen wurden Abmahnkosten in Höhe von 83.908,00 € begründet. Allein das wirtschaftliche Risiko, auf den für den Ausspruch dieser Abmahnungen anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, überstieg den vom Kläger im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 38.323,25 € um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt das aus den in diesem Jahr angestrengten 66 Gerichtsverfahren resultierenden Kostenrisiko, das sich - nach eigener Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des diesbezüglichen und insoweit unstreitigen Sachvortrags der Beklagten (d. h. der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte) - auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 192.981,58 € belief. Damit belief sich das aus Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko des Klägers in diesem Jahr auf insgesamt 276.889,58 €. Es liegt auf der Hand, dass allein dies für sich betrachtet bereits völlig außer Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers im Jahr 2016, in dem er (lediglich) einen Unternehmensgewinn von 38.323,25 € erwirtschaftete, sowie in den Jahren 2015 bis 2019 steht, in denen er einen kumulierten Unternehmensgewinn in Höhe von 200.888,81 € erzielte, der ebenfalls unter den allein im Jahr 2016 durch die Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers begründeten Kostenrisiken liegt.

Auch eine Betrachtung des Zeitraums 2015 bis 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, summiert sich das aus der Abmahntätigkeit des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 resultierende Gesamtkostenrisiko auf einen Betrag von über 584.000,00 €. Unter ergänzender Berücksichtigung der in den Folgejahren angefallen - nur noch verhältnismäßig geringen - Kostenrisiken, lag das vom Kläger eingegangene Gesamtkostenrisiko der Jahre 2015 bis 2022 schätzungsweise bei gut 600.000,00 €. Dem gegenüber stehen kumulierte Unternehmensgewinne in derselben Zeit in Höhe von 645.076,19 €. Auch diese Zahlen stehen in keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.

cc. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte zutreffend ausführt - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.

Nach dem - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Sachvortrag der Beklagten weisen die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die in der Folge angestrengten Gerichtverfahren geführten Aktenkonten Fehlbeträge, d. h. vom Kläger nicht bezahlte Rechnungen, in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf, wobei ein Großteil der Außenstände bereits verjährt ist. Diese Fehlbeträge korrespondieren weit überwiegend mit denjenigen Fällen/Mandaten, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Dies stellt bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen im Falle des Misserfolgs von den eigentlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellten, was seinerseits ein weiteres gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist. Darüber hinaus weisen die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten „Gebührenstornos“ in Höhe von insgesamt 7.980,28 € sowie diverse nicht näher bezeichneten und/oder vom Kläger erläuterte „Umbuchungen“ auf, für die es keine aus sich heraus nachvollziehbare Erklärung gibt und die daher den Verdacht der Kostenfreistellung im Innenverhältnis erhärten.

Soweit der Kläger hierzu lediglich pauschal bestreitet, durch seine Prozessbevollmächtigten auch nur teilweise vom Kostenrisiko der Rechtsverfolgung freigestellt worden zu sein (vgl. etwa Blatt 1347 eA II), ist dies nicht geeignet, die soeben erwähnten und gerade hierfür sprechenden - und zudem unstreitig gebliebenen - Indizien zu erschüttern. Insbesondere verhält er sich nicht einmal im Ansatz zu den - unstreitig - von ihm nicht bezahlten und inzwischen größtenteils verjährten Rechtsverfolgungskosten seines (ehemaligen) Bevollmächtigten und/oder zu den nicht näher erläuterten „Gebührenstornos“.

Nach alledem liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger mit seiner in den Jahren 2015 bis 2019 praktizierten Abmahntätigkeit sachfremde Ziele verfolgte, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind.

dd. Auf diesen Umstand hat der Senat den Kläger bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16.05.2023 (Blatt 367 ff. eA II) hingewiesen und ihm zur Entkräftung der gegen ihn sprechenden Indizien im Rahmen der sekundären Darlegungslast diverse Auflagen erteilt. Diese hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht erfüllt.

Insbesondere hat er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bis dato keine geordnete tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2015 die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, verschiedene Aufstellungen der von ihm gerichtlich und außergerichtlich verfolgten Wettbewerbsverstöße sowie diverse Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten hierzu zur Gerichtsakte zu reichen, die insgesamt keine zuverlässige Zuordnung der darin angegebenen Zahlungsvorgänge auf die jeweiligen Kalendermonate zur Bewertung der Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers zulassen. Zudem lassen diese - soweit ersichtlich - auch keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang von den jeweiligen Unterlassungsschuldnern Vertragsstrafen verwirkt worden sind, die der Kläger vereinnahmt hat.

Folglich ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die gegen ihn sprechenden Indizien nicht erschüttert.

Zwar ist im Rahmen der von Amts wegen im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Missbrauchsprüfung grds. von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Ist allerdings - wie hier - durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. An dieser Rechtslage hat auch die in § 8c Abs. 2 UWG enthaltene Zweifelsregelung nichts geändert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).

Dies hat der Kläger indes nicht getan. Die Vorlage ungeordneter Anlagen, denen sich kein zuverlässiger Überblick über die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahntätigkeit in bestimmten Zeiträumen getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen entnehmen lässt, ist weder für sich betrachtet geeignet, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern, noch in der Zusammenschau mit dem vagen und daher unsubstantiierten Sachvortrag, er - der Kläger - habe es sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation unternehmerisch stets „leisten“ können, gestaffelt gegen die von ihm abgemahnten Mitbewerber vorzugehen. Vielmehr sprechen die sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Zahlen eine gänzlich andere Sprache.

ee. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Abmahnverhalten seit dem Jahr 2021 maßgeblich verändert hat, indem er in diesem Jahr nur noch eine und im Folgejahr (2022) keine Abmahnung mehr aussprach, wobei sich zugleich sein zu versteuernder Unternehmensgewinn seit dem Jahr 2020 deutlich steigerte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn das Vorgesagte gilt gleichfalls, wenn der Kläger - wie hier - bereits in der Vergangenheit missbräuchlich gegen bestimmte Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist und die äußeren Umstände der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen damit übereinstimmen. Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online unter Verweis auf KG GRUR-RR 2004, 335; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, juris).

Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Insbesondere bleibt nach dem Klägervortrag völlig offen, warum der Kläger sein Abmahnverhalten Ende des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte. Denn der Kampf gegen Schwarzhändler, den er zuvor insbesondere auch im Verbraucherinteresse betrieben haben will, wird sich mit Schluss des Jahres 2020 nicht erledigt haben. Vielmehr werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Jahr 2021 und den Folgejahren etliche Marktakteure im Onlinehandel aufgetreten sein, die sich unzutreffender Weise als Privatverkäufer ausgegeben haben. Ob das veränderte Abmahnverhalten damit zusammenhängt, dass am 02.12.2020 die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in Kraft trat, wonach der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen ist, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch spricht der Umstand, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit mit dem Schluss des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte, vor diesem Hintergrund im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auch nicht zwingend für ihn bzw. einen bei ihm im Hinblick auf seine Abmahnpraxis eingetretenen Sinneswandel.

c. Nach § 8c Abs. Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung darüber hinaus im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen auch dieses zu Lasten des Klägers gehenden Indizes sind erfüllt.

Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den geltend gemachten Rechtsverstößen - ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt - sowie seiner begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen seine Abmahntätigkeit auch deshalb als rechtmissbräuchlich erscheinen, weil der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist. Diese Sachlage führt zu dem weiteren Indiz, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).

d. Ohne, dass es hierauf entscheidend ankommt, liegen jedenfalls bezogen auf die Unternehmensgruppe der Beklagten - nur insoweit kann sie aus eigener Sachkenntnis vortragen - überdies auch die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Dem diesbezüglichen - ebenfalls unstreitigen - Vorbringen der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach der hiesigen Klage und der vom Kläger vor dem Landgericht München gegen die Amazon S.à r.l. anhängig gemachten Klage im Wesentlichen derselbe Sachverhalt (nämlich die Schaltung von Werbeanzeigen nach vorab festgelegten Parametern) zugrunde liegt, so dass sich die streitgenössische Inanspruchnahme beider Parteien in demselben Klageverfahren angeboten hätte, tritt der Kläger nicht entgegen.

e. Weiterhin zu Lasten des Klägers spricht sein Prozessverhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in dem zum Aktenzeichen 13 O 126/19 vor dem Landgericht Bochum geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger dort suk­zessive elf eigenständige Anträge gestellt hat, obwohl diesen - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - ein im Wesentlichen ein­heitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, eine willkürliche Aufspaltung der Rechts­verfolgung darstellt, die nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast führt, sondern auch dazu, dass der Kläger die Ordnungsgelder gewissermaßen „künstlich in die Höhe treibt“, weil er es mit seinen „gestaffelt“ gestellten Ordnungsmittelanträgen offenbar darauf anlegt, die dortige Schuldnerin als uneinsichtig und notorisch gegen die einstweilige Verfügung verstoßend darzustellen, was naturgemäß zu einer schritt­weisen Erhöhung der verhängten Ordnungsgelder führt bzw. führen soll. Zwar kom­men diese nicht seinem eignen Vermögen zugute. Offenbar kommt es ihm aber - mög­licherweise im Sinne einer „Vergeltung“ für durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men wie Amazon erlittene eigene Umsatzverluste - darauf an, auf diese Weise der dortigen Schuldnerin zu schaden.

f. Selbst wenn die vorstehend dargestellten Umstände jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen sollten, führen sie jedenfalls in der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist.

Die von der Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren ein Abmahnverhalten des Klägers, das insbesondere mit Blick auf die von ihm dadurch eingegangenen Kostenrisiken jedenfalls im Zeitraum 2015 bis 2019 in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit stand. Hinzu kommt, dass gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese Kostenrisiken tatsächlich nicht selbst getragen hat, weil er insoweit - jedenfalls teilweise - von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten freigestellt worden ist.

Soweit der Kläger zu seiner Verteidigung ausführt, die hohe Zahl der Abmahnungen und der im Anschluss daran geführten Gerichtsverfahren, die er sich jederzeit wirtschaftlich habe leisten können, sei seinem (ehemals) konsequenten Vorgehen gegen sog. „Schwarzhändler“ geschuldet, das als selbständige Einnahmequelle gänzlich ungeeignet sei, da der Unterlassungsschuldner, der einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, regelmäßig nicht rückfällig werde, so dass Vertragsstrafen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verwirkt würden, ist dies nicht geeignet, die von der Beklagten aufgezeigten Indizien zu entkräften. Zum einen lassen diese pauschalen Ausführungen des Klägers die notwendige Substantiiertheit vermissen, um die für sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechenden Indizien zu erschüttern. Zum anderen stehen sie - insbesondere in Bezug auf das mit den ausgesprochenen Abmahnungen und den eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko - aus den bereits vorstehend ausgeführten Gründen offensichtlich in Widerspruch. Schließlich bleibt danach - wie bereits ausgeführt - völlig offen, warum der Kläger seine zuvor in außergewöhnlich großem Umfang und angeblich auch im Verbraucherinteresse betriebene Abmahntätigkeit Ende 2020 nahezu einstellte.

g. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht in Ansehung der zwischen den Parteien (und der Amazon EU S.a r.l.) seit dem Jahr 2021 geführten Vergleichsverhandlungen angezeigt.

Zwar dürfte sich diesen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht mit hinreichender Sicherheit ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, sich sein Klage- oder Antragsrecht in Bezug auf die von ihm monierten Verletzungshandlungen der Beklagten abkaufen zu lassen. Vielmehr hat er in den Verhandlungen stets hervorgehoben, dass er nicht bereit sei, auf die Rechte aus der von ihm gegenüber der Amazon EU S.a. r.l. erwirkten einstweiligen Verfügung (I-13 O 126/19 LG Bochum) vorbehaltlos zu verzichten. Zudem lässt sich die Höhe der vom Kläger in den Verhandlungen geforderten Zahlbeträge (Pauschalzahlung und Finder Fee) - seiner Argumentation folgend - auch damit erklären, dass er dadurch einen möglichst großen Anreiz für die Beklagte (und die Amazon EU S.a. r.l.) zur Unterbindung weiterer Lauterkeitsverstöße der betreffenden Art schaffen wollte. Jedenfalls lässt sich dies nicht ausschließen.

Jedoch ist das Verhalten des Klägers in den Vergleichsverhandlungen auch nicht geeignet, den Anschein des rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens zu entkräften. Soweit der Kläger dies daraus herleiten will, dass er das Vergleichsangebot der Beklagten vom 01.11.2021 abgelehnt hat, wonach er im Fall des vorbehaltlosen Verzichts auf die Rechte aus der vor dem Landgericht Bochum erwirkten einstweiligen Verfügung und der Rücknahme weiterer Klage- und Ordnungsmittelanträge einen Pauschalbetrag von 500.000 € sowie darüber hinaus für jeden von ihm festgestellten weiteren Preisangabenverstoß der Beklagten eine Finder Fee von 200 € (bis zu einem jährlichen Betrag von 36.000 €) erhalten sollte (vgl. Anlage BK12, Blatt 1294 ff. eA II), verfängt dies nicht. Insbesondere lässt sich dem - entgegen der Sichtweise des Klägers - nicht hinreichend sicher entnehmen, dass es ihm bei der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung nicht in erster Linie um sachfremde Ziele ging. Zwar hat er mit dem Vergleichsangebot erhebliche Geldzuwendungen durch die Beklagte abgelehnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er bereits zuvor „zum Ausgleich der Ansprüche, die im Klageverfahren vor dem Landgericht München, Az. 4 HK O 9555/21, geltend gemacht sind und als Quasi-Vertragsstrafe für die Lauterkeitsverstöße, die Gegenstand der zehn anhängigen Bestrafungsverfahren“ waren, die Zahlung eines Pauschalbetrags von 500.000 € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Finder-Fee i.H.v. jeweils 1.000 € (ohne jährliche Obergrenze) forderte (vgl. Anlage BK11, Bl. 1291 ff. eA II). Damit hat der Kläger unter anderem die Rücknahme der vor dem Landgericht München anhängigen Klage - selbst bei Berücksichtigung erheblicher von der Amazon EU S.a. r.l. auf die seinerzeit zehn Bestrafungsanträge hin zu leistender Ordnungsgelder - von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der einen denkbaren Schaden des Klägers in Anbetracht der von ihm bis dahin erwirtschafteten Gewinne bei Weitem überstiegen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2004 - 4 U 13/04 -, Rn. 30, juris), was ebenfalls nicht für den Kläger spricht.

2. Da die Abmahnung des Klägers vom 05.02.2021 nach alledem in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, war sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten zusteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom. 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 40 mwN. - Abmahnaktion II).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung "Apothea Pure" und eines Kreuz-Symbols ohne Apothkenzulassung beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln

OLG Köln
Urteil vom 30.01.2026
6 U 73/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn durch die Verwendung der Bezeichnung "Apothea Pure" und eines Kreuz-Symbols eine tatsächlich nicht bestehende Apotheken-Zulassung suggeriert wird. Der Verkehr sieht in dieser Aufmachung einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einer Apotheke. Wegen des im Gesundheitsbereich geltenden Strengeprinzips sind hohe Anforderungen an die Richtigkeit solcher Angaben zu stellen, da das Vertrauen in die apothekenübliche Überwachung die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Dass das Landgericht bezüglich der Nahrungsergänzungsprodukte einen Verfügungsanspruch bejaht, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundlage für den Unterlassungsanspruch ist § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a. Dass die streitbefangenen Werbungen geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin darstellen und die Beteiligten bezüglich des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln Mitbewerber sind, steht außer Streit (die Antragsgegnerin rügt die Aktivlegitimation nur bezüglich der Kosmetika).

b. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Befähigung, Zulassung pp. enthält.

aa. Von der Werbung angesprochen ist die Gruppe der normalen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören und deren Verständnis daher ohne weiteres bestimmt werden kann.

bb. Aus der Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers weisen sowohl das Wort-/Bildzeichen als auch das Zeichen „Apothea Pure“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin.

(1) Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (s. z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz

,

auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen pp.


,


das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz

oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“

).


Auch die in Deutschland führende Internetapotheke DocMorris hatte jahrelang ein Kreuz in ihrem Unternehmenskennzeichen:

Schließlich verweist die Antragstellerin mit Recht auf die Omni-San-Entscheidung des EuG (Urteil vom 08.01.2025, T-189/24, GRUR-RS 2025, 11), nach der ein blaues Kreuz

für diverse Waren der Klasse 5 kaum Unterscheidungskraft für deutschsprachige Verkehrskreise besitze, da dieses Element lediglich als Hinweis auf gesundheitsbezogene Waren wahrgenommen werde (s. a.a.O. Rn. 21 [„… German-speaking public …“] und Rn. 53:

“As the Board of Appeal stated in paragraph 45 of the contested decision, the representation of the blue cross in that mark has weak distinctive character, given that such crosses are commonly associated with health-related goods.”

unbeanstandete deutsche Übersetzung der Antragstellerin: „Wie die Beschwerdekammer in Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Darstellung des blauen Kreuzes in dieser Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da solche Kreuze üblicherweise mit Waren des Gesundheitswesens in Verbindung gebracht werden“.)

Das Wort „Apothea“ in Zusammenhang mit einem schwarz/grünen Kreuz wird daher im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsformen vom informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als „Apotheke“ verstanden.

Dass die Antragsgegnerin unter diesem Zeichen keine Medikamente vertreibt, sondern nur Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika/Pflegeprodukte, steht dem nicht entgegen. Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte sind typischerweise Teil der in Apotheken angebotenen breiten Palette von Artikeln zur Gesundheitsförderung, und dass die scheinbare Online-Apotheke über das Internet nicht auch Medikamente anbietet, wird der Verkehr dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin Medikamente nur vor Ort vertreibt. Ein solches Konzept wird der angesprochene Verbraucher eher als verantwortungsvoll denn merkwürdig wahrnehmen.

(2) Auch das Wortzeichen „Apothea Pure“ weist den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin, insbesondere dann, wenn es dem Verbraucher im Rahmen der streitbefangenen Internetangebote begegnete.

Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln greift das im Gesundheitsbereich geltende Strengeprinzip, weil der Verbraucher in diesem sensiblen Bereich eher geneigt ist, auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen und Aussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Insoweit sind auch im Streitfall hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Angabe zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Wortzeichen nicht nur die Vorsilbe „APO“ verwendet, die alleine schon - selbst nach einer Vielzahl der von ihr vorgetragenen Gegenbeispiele - regelmäßig auf Verbindungen zum Apothekenbetrieb hinweist -, sie hat vielmehr nahezu das gesamte Wort „Apotheke“ in ihr Zeichen aufgenommen, indem sie lediglich die Endsilbe „ke“ durch „a“ ersetzt hat. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher das Zeichen „Apothea Pure“ schlicht als „Apotheke Pure“ lesen - entweder, weil die geringfügige Abweichung übersehen wird, oder in der Annahme, „Apothea“ sei z.B. die lateinische oder griechische Bezeichnung für Apotheke oder ein auf Apotheken abzielendes Wortspiel. Als ein reines Phantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken wird „Apothea Pure“ für Nahrungsergänzungsmittel jedenfalls nicht verstanden.

cc. Dass die beiden angegriffenen Zeichen für die Antragsgegnerin als Marken eingetragen sind und die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen unter der Firma „Apothea Pure GmbH & Co. KG“ in das Handelsregister eingetragen gewesen war, steht der Verwirklichung des Irreführungstatbestandes nach § 5 UWG ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin z.B. für das Produkt Brokusan Forte über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfügt. Die Einhaltung des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbotes ist nicht Gegenstand der Verkehrsfähigkeitsprüfung (vgl. Anl. AG 7), und weder die Eintragung eines Zeichens als Marke noch die Eintragung einer Firma in das Handelsgesetzbuch nach § 18 HGB sperren § 5 UWG in seinem Anwendungsbereich. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch tritt vielmehr neben das Marken- und Handelsrecht, die eine Irreführung durch die Marke oder das Kennzeichen an sich verhindern sollen. So stellt es nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Eintragungshindernis dar, wenn ein Zeichen geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Ist dennoch ein irreführendes Zeichen eingetragen worden, kann es auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden, § 50 Abs.1 und 3 MarkenG. Nach § 18 Abs. 2 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung jedoch nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Ob dies bei einer „Apothea Pure Vertriebs GmbH und Co. KG“ der Fall ist, kann dahinstehen. Die marken- und handelsrechtlichen Möglichkeiten, die Eintragung einer irreführenden Marke oder einer irreführenden Unternehmensbezeichnung zu verhindern oder ihre Löschung zu veranlassen, berühren nicht die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen irreführende Marken oder Kennzeichen. Die nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigten können daher die Unterlassung der Verwendung einer irreführenden Marke oder Unternehmensbezeichnung und ggf. deren Löschung beanspruchen, wobei die Verwendung des beanstandeten Zeichens in der Regel - so wie oben ausgeführt auch im Streitfall - nur unter den gegebenen Umständen irreführend ist und ein Schlechthin-Verbot nicht in Betracht kommt (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 5 Rn. 0.97 f.).

dd. Dass Apotheken gemäß § 8 ApoG nur als Einzelkaufmann oder in den Gesellschaftsformen der GbR/OHG betrieben werden dürfen, ist nicht allgemein bekannt, so dass der informierte Verbraucher aus dem Zusatz „… Vertriebs GmbH & Co. KG“ nicht darauf schließen wird, es handele sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Apotheke.

Die „Selbstbeschreibung“ der Antragsgegnerin auf ihrer Webseite

Wir sind ein innovatives Unternehmen aus Berlin, dass sich auf den Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel & Kosmetika spezialisiert hat. Unser Fokus liegt darauf, Produkte von höchster Qualität anzubieten, die aus sorgfältig ausgewählten Rohstoffen hergestellt werden.

ist ebenfalls nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich eine Apotheke nicht darauf spezialisieren können sollte, in ihre Produktpalette nur besonders hochwertige Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika aufzunehmen.

ee. Die Antragsgegnerin verfügt entgegen ihrer Außendarstellung über keine Apothekenzulassung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die darin liegende Irreführung über die Eigenschaften der Antragsgegnerin lauterkeitsrechtlich relevant, da der Durchschnittsverbraucher einem in einer Apotheke bzw. von einer Apotheke vertriebenen Produkt besonderes Vertrauen entgegen bringt - und deshalb bereit ist, auch für die neben den üblichen Medikamenten angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte regelmäßig relativ hohe Preise zu zahlen.

Dass der alleinige Kommanditist der Antragsgegnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herr Dr. B, selbst Apotheker ist und eine Apotheke betreibt, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin keine Apothekerin ist und insoweit gerade nicht den für Apotheken geltenden strengen Verhaltens- und Überwachungspflichten unterliegt.

c. Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen.

3. Von einem Rechtsmissbrauch ist nach Maßgabe der vom Landgericht zutreffend dargelegten Grundsätze nicht auszugehen. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine sog. „Retourkutsche“ - die Abmahnung erfolgt als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers - zulässig ist, auch dann, wenn der Gegenangriff dazu genutzt werden soll, im Hinblick auf den Erstangriff eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (s. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung, juris, Tz. 41 ff.; Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 40 m.w.N.). Eine die üblichen Wertungen außer Kraft setzende Besonderheit ist im Streitfall nicht dargetan. Dass es zunächst nur einen markenrechtlichen Konflikt zwischen den Parteien gegeben haben mag, den die Antragstellerin dann auch auf eine wettbewerbsrechtliche Ebene gehoben hat, genügt nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Einigung erscheint nicht sachwidrig. Dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung zunächst nicht vollzogen hat, sondern erst am 24.03.2025, nachdem die Antragstellerin das Vergleichsangebot zurückgewiesen hat, lag vor dem Hintergrund der angestrebten Einigung auf der Hand. Dem angebotenen Verzicht auf sämtliche Rechte gegen das Unternehmenskennzeichen steht der im Rahmen des Vergleichsvorschlags geforderte Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2025 gegenüber. Ein Desinteresse der Antragsgegnerin an dem Lauterkeitsverstoß als solchem kann hieraus nicht hergeleitet werden, zumal sie nach ihrem Vergleichsangebot betont hatte, im Zweifel bereit zu sein, die erwirkte einstweilige Verfügung durchzusetzen, und um eine zügige Rückmeldung bis zum 12.03.2025 gebeten hatte.

Dass die Antragstellerin bewusst zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt und ihr Begehren im Laufe des Streitverfahrens aufgrund des Inhalts der dann eingebrachten konkreten Verletzungsformen auf Kosmetika erweitert hatte, ist kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Auch im Rahmen eines Unterlassungsverlangens ist nicht jede Zuviel-Forderung bereits ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Nur ein in unvertretbarer Weise zu weit gefasstes Unterwerfungsverlangen kann im Zusammenwirken mit anderen Indizien wie etwa einem überhöhten Vertragsstrafeverlangen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen (Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 21, m.w.N.). Soweit ein Indiz für Rechtsmissbrauch darin gesehen wird, dass ein Verfügungsantrag deutlich über die mit der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungserklärung hinausgeht (s. Dämmer in: BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.04.2025, § 8c Rn. 13), ist festzustellen, dass die Antragstellerin im Streitfall bereits in der Abmahnung eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung gefordert hatte, bezogen auf die Bewerbung und/oder das Anbieten von Nahrungsergänzungsmittel. Dies entspricht dem ursprünglichen Unterlassungsantrag im Streitverfahren. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Vertragsstrafe („von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, mindestens aber EUR 5.000,00“) ist nicht unangemessen.


Den Volltext der Entschheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei vorherigem Versuch des "Verkaufs" der Anspruchsberechtigung und Androhung des wirtschaftlichen Ruins

OLG Frankfurt
Beschluss vom 10.05.2024
6 W 41/24


Das OLG Frankfurt hat in diesem Fall entschieden, dass ein rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Versuch des "Verkaufs" der Anspruchsberechtigung und Androhung des wirtschaftlichen Ruins vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht wegen missbräuchlicher Anspruchsverfolgung als unzulässig zurückgewiesen.

1. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Außerdem spricht (u.a.) ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert für eine Abmahnung für einen Rechtsmissbrauch (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Über die benannten Missbrauchsgründe in § 8c Abs. 2 UWG hinaus kann die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach dem allgemeinen Missbrauchstatbestand in § 8c Abs. 1 UWG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sein.

Von einem solchen Missbrauch ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 33 mwN - Umwelthilfe; Dämmer in BeckOK UWG, 23. Edition, Stand: 01.01.2024, § 8c Rn. 9). Diese müssen dabei nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es genügt, wenn die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 17 - Verfügbare Telefonnummer; Dämmer aaO, § 8c Rn. 9; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 41, 45), etwa weil der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2019, 966 Rn. 34 - Umwelthilfe; Goldmann aaO, § 8c Rn. 40 mwN).

Die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung kommt auch in Betracht, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern oder zu schädigen (vgl. z.B. Dammer aaO, § 8c n. 11; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 8c Rn. 37;Goldmann aaO, § 8c Rn. 43). Ferner kann nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners ein Missbrauch anzunehmen sein, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich die Anspruchsberechtigung „abkaufen“ zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2004 - 4 U 13/04, juris Rn. 32 f., zur Erledigung der Angelegenheit gegen Zahlung von 500.000 Euro; OLG München, Urteil vom 22.12.2011 - 29 U 3463/11, juris Rn. 71 f. - Ablauf eines titulierten Unterlassungsanspruchs, Branchenbuchformular; Feddersen aaO, § 8c Rn. 40; Fritzsche in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8c Rn. 62). Zwar rechtfertigt die bloße Unnachgiebigkeit des Anspruchstellers (Goldmann aaO, § 8c Rn. 44) oder seine Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Regelung noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Dieser Vorwurf kann aber gerechtfertigt sein, wenn der Anspruchsteller anbietet, die Fortsetzung des als unlauter beanstandeten Verhaltens im Fall einer Gegenleistung zu dulden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.01.2018 - 6 U 150/17, juris Rn. 19 - 3 Jahre Garantie).

Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs ist insoweit, dass die äußeren Umstände bei gebotener Gesamtwürdigung (u.a. etwaiger wirtschaftlichen Interessen des Anspruchstellers oder seines Verhaltens bei der Verfolgung des betreffenden und anderer Verstöße) den Schluss auf das Überwiegen sachfremder Motive zulassen (vgl. z.B. Goldmann aaO, § 8c Rn. 47 ff. mwN).

2. Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend von einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung durch die Antragsteller ausgegangen.

a) Der Antragsgegner hat geltend gemacht und unter dem 19.03.2024 eidesstattlich versichert (vgl. seine Schutzschrift [EA 60 ff.] i.V.m. EA 119 f.), der Antragsteller zu 2 habe ihm bereits zu Beginn ihres Gesprächs am 24.02.2024 gesagt, er müsse das Angebot von Penisvergrößerungen von seiner Website und Werbung entfernen. Beim Angebot von Penisvergrößerungen handele es sich um sein „Baby“ und sein Monopol. Wenn der Antragsgegner künftig gleichwohl Penisvergrößerungen anbiete und durchführe, werde er ihn und seine Praxis wirtschaftlich ruinieren, dann sei insbesondere seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Der Antragssteller zu 2 habe angeboten, Patienten, die an einer Penisvergrößerung interessiert seien, künftig gegen 2.000 Euro an A zu „vermitteln“, dann werde er nichts gegen den Antragsgegner unternehmen. Wenn dieser nicht spätestens am kommenden Montag (26.02.2024) Bescheid gebe, ob er „kooperiere“, werde er ihn ruinieren. Der Antragsgegner habe dann am 25.02.2024 mit A telefoniert, der geäußert habe, der Antragsteller zu 2 setze öfter Kollegen unter Druck, damit diese ihm auf dem Gebiet der Penisvergrößerungen keine Konkurrenz machten. A habe dem Antragsgegner bestätigt, eine Vermittlung von Patienten sei ein vernünftiger „Deal“, damit dieser seine „Ruhe“ habe. Kurz darauf habe sich A nochmal bei ihm gemeldet und gesagt, er begehe so viele Gesetzesverstöße, dass er die Behandlung des Penis künftig unterlassen sollte. Nach Erhalt der (von Seiten der Antragsteller unterzeichneten) Vereinbarung am 27.02.2024 habe er mit dem Antragsteller zu 2 telefoniert. Dieser habe ihn aufgefordert, als „Geste“ guten Willens seine Google-Ads zur Penisvergrößerung ausschalten, was der Antragsgegner auch getan habe, damit der Antragsteller zu 2 nicht gegen ihn vorgehe. Auf den Hinweis, dass in der vorgelegten „Vereinbarung“ die Vergütung von 2.000 Euro nicht erwähnt sei, habe der Antragsteller zu 2 geäußert, das könne er nicht schriftlich abgeben, die Vereinbarung sei aber sehr gut und der Antragsgegner müsse diese sofort unterschreiben, damit er ihn in Ruhe lasse. Es gebe deutschlandweit mehrere Kollegen, die dankbar seien, so eine Vereinbarung von ihm zu bekommen. Er habe so eine Vereinbarung vor Jahren mit einem D geschlossen, der seitdem seine Ruhe habe und gegen den er nicht anwaltlich vorgegangen sei. Wenn der Antragsgegner die Vereinbarung sofort unterschreibe, gebe es „keinen Kampf“ mehr zwischen ihnen. Er wolle mit ihm zusammenarbeiten, zunächst müsse der Antragsgegner aber die Vereinbarung unterschreiben. Nach Unterzeichnung werde er ihm einen weiteren Vertrag vorlegen. Unterschreibe der Antragsgegner nicht, bekomme er keinen zweiten Vertrag und werde „voll angegriffen“. Er habe viele solche Verträge mit vielen Kollegen geschlossen. Der Antragsgegner solle die Vereinbarung unterschreiben, damit seine Existenz nicht gefährdet werde. Am 01.03.2024 habe er erneut (zunächst) mit A telefoniert. Er habe diesen gebeten, ihm die Facelift-Operationsmethode beizubringen, dann könne er die Bewerbung und Durchführung von Penisvergrößerungen unterlassen. A habe gesagt, ihm liege doch ein Angebot vor (‚unterschriebene Vereinbarung = „kein Krieg“‘), es gebe keine zweite schriftliche Vereinbarung ohne die erste. Der Antragsgegner habe angeboten, die Bewerbung von Penisvergrößerungen von seiner Website zu entfernen, bis sie eine weitere Vereinbarung getroffen hätten. A habe entgegnet, das gehe nicht. Er und der Antragsteller zu 2 hätte vieles in der Hand, um den Antragsgegner „anzugreifen“. Es sei nicht sinnvoll, mit dem Feuer zu spielen, der Antragsgegner könnte sogar seine Zulassung verlieren. Bei einem anschließenden Telefonat mit dem Antragsteller zu 2 habe dieser auf die Mitteilung, dass der Antragsgegner die Vereinbarung nicht unterschreiben werde, bis der Antragsteller zu 2 ihm einen zweiten Vertrag vorlege, geantwortet, der Antragsgegner könnte seine Zulassung verlieren. Ihm sei nicht bewusst, „was eine Hölle“ auf ihn zukomme, wenn er nicht unterschreibe. Die Frist zur Unterzeichnung der Vereinbarung laufe bis 04.03.2024, ansonsten beginne der „Krieg“ gegen ihn. Ab Montag werde der Antragsgegner ein Problem haben, falls er nicht unterschreibe. Der Antragsteller zu 2 agiere seit 25 Jahren so und habe schon mehr als 250 Klagen gegen andere ärztliche Kollegen geführt. Es sei sein Tagesgeschäft und seine Stärke. Ab Montag müsse der Antragsgegner mit den Konsequenzen leben. Der Antragsteller zu 2 rate ihm dringend, zu unterschreiben, ansonsten werde der Antragsgegner sehen, was er für ein Problem habe. Ab Montag sei der Antragsteller zu 2 ein „Kämpfer“ und der Antragsgegner könne mit massiven Problemen rechnen; ansonsten werde er seine Zulassung verlieren. Am 04.03.2024 habe ihm A erneut in einem Telefonat gesagt, er solle die Vereinbarung unterschreiben oder es fange an.

b) Dieser (eidesstattlich versicherten) Darstellung sind die Antragsteller zu wesentlichen Teilen nicht entgegengetreten, so dass diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind.

Nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, haben die Antragsteller und A dem Antragsgegner vorgerichtlich (bindend) angeboten, auf die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu verzichten, wenn dieser sich im Gegenzug dazu verpflichte, von einer Bewerbung und Durchführung von Penisvergrößerungen abzusehen. Dies wäre für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden gewesen. Die Antragsteller und A haben dem Antragsgegner außerdem verbindlich zugesagt, bei Unterzeichnung der Vereinbarung von einer „Meldung“ bei der Landesärztekammer und dem Hessischen Landesamt abzusehen.

Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers zu 2 hat dieser den Antragsgegner mehrfach und deutlich auf mögliche Folgen einer rechtlichen Auseinandersetzung - jedenfalls in Form von Ärger und Kosten - hingewiesen (vgl. die S. 3 ff. der Beschwerdeschrift [EA 136 ff.] i.V.m. seiner eidesstattlichen Versicherung, Anlage B1 S. 2 [EA 140]). Nach seiner Darstellung hat er zwar zur Wahrung des Renommées der Antragstellerseite darauf bestanden, dass der Antragsgegner vor einer etwaigen Zusammenarbeit alle Wettbewerbsverstöße einstellt. Allerdings sind die Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners zu den konkreten Äußerungen des Antragstellers zu 2 und As ihm gegenüber nicht entgegengetreten. Sie haben diese nicht ausdrücklich bestritten (vgl. Anlage B1, EA 139 f.). Für ein konkludentes Bestreiten besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt. Daher ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen, dass der Antragsteller zu 2 und A den Antragsgegner vorgerichtlich massiv unter Druck gesetzt haben, die von ihrer Seite entworfene Vereinbarung mit der Verpflichtung zur Unterlassung einer Bewerbung und Durchführung von Penisverlängerungen zu unterschreiben, mit der (zusammengefassten) Drohung, ihn anderenfalls wettbewerbs- und berufsrechtlich ‚fertig zu machen‘, seine Existenz zu gefährden und gegebenenfalls sogar dafür zu sorgen, dass er seine Zulassung verliert. Dabei ging es A und dem Antragsteller zu 2, wie auch die oben wiedergegebene WhatsApp-Nachricht belegt (GA 117 f.), nicht in erster Linie darum, die streitgegenständlichen (angeblichen) Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Zwar ist etwa die Bezeichnung „Praxis1“ (auch innerhalb der Domain des Antragsgegners www.(…).de) an eine bekannte US-amerikanische Klinikgruppe mit der Internetdomain www.(…).com angelehnt. Es lässt sich aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es den Antragstellern zumindest gleichermaßen auch darum ginge, eine Irreführung des Geschäftsverkehrs über geschäftliche Verbindungen und Kompetenzen des Antragsgegners zu verhindern. Sie wollten ihn primär dazu bringen, sich vollständig aus dem für sie lukrativen Markt der Penisverlängerungen zurückzuziehen (mit jeder Operation ist ein Deckungsbeitrag von ca. 11.000 Euro verbunden), um wieder im gleichen Umfang wie vor der Aufnahme der Internetwerbung durch den Antragsgegner Patienten bzw. Interessenten zu generieren. Nach eigenem Vorbringen der Antragsteller schadete ihnen die Internetwerbung des Antragsgegners erheblich. Der Markt für Penisverlängerungen ist mit ca. 10 Operateuren bundesweit sehr klein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass A (unbestritten) gegenüber dem Antragsgegner angab, der Antragsteller zu 2 setze öfter Kollegen unter Druck, damit diese ihm auf dem Gebiet der Penisvergrößerungen keine Konkurrenz machten. Der Antragsteller zu 2 gab selbst (ebenfalls unbestritten) an, er agiere schon seit 25 Jahren so und habe mehr als 250 Klagen geführt, dies sei sein Tagesgeschäft und seine Stärke.

Dafür, dass der Antragsteller zu 2 gezielt nach möglichen Rechtsverletzungen des Antragsgegners gesucht hat, um diesen durch Androhung rechtlicher Konsequenzen und damit verbundener wirtschaftlicher Nachteile zur Aufgabe der Bewerbung und Durchführung von Penisverlängerungen zu bewegen, spricht neben vorgenannten Umständen, dass der Antragsteller zu 2 nicht nur auf den Internetseiten des Antragsgegners und der „Praxisklinik Ort1“ recherchierte, sondern auch auf der Facebook-Seite der „Kliniken1“ auf ein dem Antragsgegner möglicherweise abträgliches Foto von diesem stieß, mit dem er ihn konfrontierte (vgl. Anlage B1 S. 2, EA 140).

c) Bei gebotener Gesamtwürdigung aller Umstände hat das Landgericht den Eilantrag damit zutreffend als rechtsmissbräuchlich angesehen. Zwar stellt der Gegenstandswert der Abmahnung von 225.000 Euro für sich gesehen noch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar. Die Antragstellerseite hat aber nicht nur versucht, sich die Berechtigung zur Verfolgung der geltend gemachten Unterlassungsanträge abkaufen zu lassen. Sie hat auch den Versuch unternommen, den Antragsgegner gezielt in seiner wettbewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Penisverlängerungen zu behindern (was teilweise in Form der Änderung der Google-Ads bereits erfolgreich war), um sich den entsprechenden Marktanteil zu sichern (vgl. insofern auch S. 12 f. des Eilantrags und S. 4 der Beschwerdeschrift, EA 137). Ein solches Vorgehen ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht mehr vom Wettbewerbsrecht gedeckt, sondern rechtsmissbräuchlich.

An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass der Antragsgegner - jedenfalls teilweise - unlauter geworben haben mag. Für die Frage eines Rechtsmissbrauchs der Antragsteller kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die Unterzeichnung der Vereinbarung davon abhängig machte, dass A ihm das Facelifting beibringt (Anlage B1 S. 2, EA 140). Entsprechendes gilt für seine Bereitschaft, mit der Vereinbarung der Zuführung von Patienten für Penisverlängerungen gegen Zahlung von 2.000 Euro einen (weiteren) Gesetzesverstoß zu begehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verfolgung unterschiedlicher Streitgegenstände in separaten Klageverfahren begründet keinen Rechtsmissbrauch gemäß § 8c UWG

LG Köln
Urteil vom 13.12.2023
84 O 132/23


Das LG Köln hat entschieden, dass die Verfolgung unterschiedlicher Streitgegenstände in separaten Klageverfahren begründet keinen Rechtsmissbrauch gemäß § 8c UWG

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger handelt bei der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c UWG.

1) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 – Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 – 6 U 41/15 – S. 6; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 8c Rn.11).

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, durch die Rechtsverfolgung vorwiegend Gebühren zu erzielen und/oder den Schuldner beispielsweise durch eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliche Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligte Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik).

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 – JACKPOT!; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20 – Behinderungsabsicht; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 19 – MEGA SALE). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld) oder wenn durch das Vorgehen in erster Linie ein Druckmittel z.B. im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen geschaffen werden soll (OLG Hamm, Urt. v. 8. 11. 2012 – 4 U 86/12 – juris Tz. 27 f.; Fritzsche, MünchKomm-UWG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 471).

Darüber hinaus stellt das novellierte UWG mit dem neu gefassten § 8c UWG in dessen Abs. 2 Nrn. 1–7 nunmehr typische, für einen Rechtsmissbrauch sprechende tatsächliche und rechtliche Umstände/Indizien auf, die von dem Anspruchsberechtigten zu widerlegen sind. Sodann ist zu prüfen, ob der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände zutrifft oder von dem Anspruchsberechtigten entkräftet ist.

2) Unter Berücksichtigung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände stellt sich das Verhalten des Klägers nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

Der Umstand, dass der Kläger die Abmahnung der Beklagten vom 27.07.2023 zum Anlass genommen hat, seinerseits den Internetauftritt der Beklagten zu überprüfen und sodann zwei Gegenabmahnungen ausgesprochen hat (sog. Retourkutsche), ist für sich genommen nicht zu beanstanden (BGH WRP, 2021, 746 Rn. 44 – Berechtigte Gegenabmahnung).

Mit den beiden Abmahnungen hat der Kläger entgegen dem Vortrag der Beklagten auch Nichts gefordert, was nicht zulässigerweise gefordert werden kann. In der Abmahnung vom 07.09.2023 begehrt der Kläger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur hinsichtlich des angegriffenen Aspektes der unlauteren Behinderung/Irreführung zu Tenor A. I. 1., nicht aber hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten. Die Abmahnkosten werden ebenfalls nur hinsichtlich des Aspektes der unlauteren Behinderung/Irreführung zu Tenor A. I. 1. geltend gemacht, nicht aber hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten. Mit der Abmahnung vom 02.08.2023 wird lediglich die Abgabe einer einfachen (nicht strafbewehrten) Unterlassungserklärung begehrt. Auch werden keine Abmahnkosten geltend gemacht, da ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten Gegenstand der Abmahnung war.

Das weitere Schreiben des Klägers vom 02.08.2023 (Anlage B 2 Akte 84 O 132/23), mit dem der Kläger einen außergerichtlichen Lösungsvorschlag unterbreitet hat, vermag den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ebenfalls nicht zu begründen. Der BGH hat hierzu in seinem o.g. Urteil in Rn. 45 ausgeführt:

„Gegen den Schluss auf ein im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8c Abs. 1 und 2 UWG) missbräuchliches Verhalten des Klägers spricht schließlich dessen in dem Schreiben vom 21. Januar 2015 gemachter Vorschlag, die Parteien sollten die wechselseitig gerügten Verstöße einstellen und bei von ihnen in der Zukunft festgestellten Verstößen versuchen, diese ohne kostenauslösende Abmahnungen abzustellen. Dieser Vorschlag zielte als pragmatische Lösung darauf ab, künftig ein beiderseits wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen, ohne dass die Parteien dabei darauf verzichteten, Ansprüche im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung doch noch gerichtlich geltend zu machen.“

Der Umstand, dass der Kläger zwei getrennte Prozesse gegen die Beklagte angestrengt hat, vermag den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ebenfalls nicht zu begründen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger seine Klage zu 31 O 234/23 (jetzt 84 O 165/23, verbunden mit 84 O 132/23) – hätte erweitern können statt zum Sachverhalt, der Gegenstand des Rechtsstreits 84 O 132/23 ist, eine neue Klage zu erheben. Dies fällt jedoch zum einen nicht unter § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG, da hier mehrere Zuwiderhandlungen im Raum stehen. Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, in jedem Fall aber nicht rechtsmissbräuchlich, unterschiedliche Streitgegenstände in separaten Klageverfahren zu verfolgen.

Da keiner der o.g. Umstände für sich genommen rechtsmissbräuchlich ist, vermag auch eine Gesamtschau aller o.g. Umstände den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen.

3) Dem (bestrittenen) Vortrag der Beklagten, der Kläger habe Dritte dazu angestiftet, von der Beklagten genutzte U.-Angebote abzuändern, war nicht nachzugehen.

Würde dieser Vortrag zutreffen, wäre dies selbstverständlich rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte hat ihren Vortrag aber nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Zeugenbeweis, z.B. durch Benennung des Zeugen M., hat die Beklagte nicht angetreten, sondern lediglich Parteivernehmung ihres Geschäftsführers. Da die Beklagte für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beweispflichtig ist, könnte der Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 447 ZPO nur mit Einverständnis des Klägers als Partei vernommen werden. Eine Vernehmung vom Amts wegen nach § 448 ZPO kommt nicht in Betracht, da vorliegend kein „nicht ausreichendes Beweisergebnis“ im Raum steht. Darüber hinaus wäre es der Beklagten ja möglich gewesen, den Zeugen M. auch entgegen dessen Willen als Zeugen zu benennen. Insoweit mag § 448 ZPO nicht über den fehlenden, aber möglichen, Beweisantritt hinweg zu helfen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbrauch liegt nicht allein dann schon vor wenn Vielfachabmahner trotz ausgebliebener Unterlassungserklärungen viele Fälle nicht gerichtlich weiterverfolgt

BGH
Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23
Vielfachabmahner II
BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch nicht allein deshalb angenommen werden kann, wenn ein Vielfachabmahner trotz ausgebliebener Unterlassungserklärungen viele Fälle nicht gerichtlich weiterverfolgt.

Leitsätze des BGH:
a) Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

b) Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden können (vgl. BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

c) Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN). Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann dies regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Einmaliges Fordern einer überhöhten Vertragsstrafe führt nicht zum Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG

OLG Nürnberg
Urteil vom 18.07.2023
3 U 1092/23


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das einmalige Fordern einer überhöhten Vertragsstrafe nicht zum Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG führt.

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Es liegt auch keine Vereinbarung oder Forderung überhöhter Vertragsstrafen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG vor.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung lag ein starkes Indiz für einen Missbrauch im Sinne einer im Vordergrund stehenden Einnahmeerzielungsabsicht vor, wenn der Abmahnende systematisch überhöhte Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Das Regelbeispiel übernimmt die Forderung nach „systematisch“ überhöhten Vertragsstrafen zwar nicht. Nach dem Wortlaut müssen aber (mehrere) „offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen“ vereinbart oder gefordert werden. Es bleibt also unter Geltung des neuen § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG dabei, dass eine einzige offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe einen Missbrauch nicht indiziert (Goldmann, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 192).

Durch den in § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG verwendeten Begriff „offensichtlich“ soll verdeutlicht werden, dass nur eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fälle erfasst werden sollen und nicht Konstellationen, in denen dem Abmahnenden bloße Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sind oder seine Forderung sich aus der Sicht e. noch im üblichen Rahmen hielt (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 19/22238, S. 17).

bb) Im vorliegenden Fall fügte die Verfügungsklägerin der Abmahnung zum einen eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, durch welche sich die Verfügungsbeklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zum einen unter Ausschluss der Einrede der natürlichen Handlungseinheit verpflichtete. Bei Vorliegen von natürlicher Handlungseinheit werden mehrere Verhaltensweisen zusammengefasst, die auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre eine Vertragsklausel, nach der eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelverstößen von vornherein ausgeschlossen wird, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unwirksam, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die die Unangemessenheit der Benachteiligung ausschließen (Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 13a Rn. 27). Dagegen können die Parteien in einer Individualabrede vereinbaren, dass eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne nicht erfolgen soll (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 39 – Kinderwärmekissen).

Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Verfügungsklägerin in der Abmahnung, dass die Verfügungsbeklagte auf die Einrede der natürlichen Handlungseinheit verzichten solle, nicht ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit darstellen. Zwar mag dieses Ansinnen dazu führen, dass die Verfügungsbeklagte eine derartige Vertragsstrafe gemäß § 13a Abs. 4 UWG nicht schulden würde. Die Schwelle zur Offensichtlichkeit einer überhöhten Vertragsstrafe ist hingegen nicht überschritten, da eine Individualvereinbarung, wonach mehrere Verstöße nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden sollen, nicht per se unzulässig ist, zumal es nach der neueren Rechtsprechung für sich allein nicht ausreicht, wenn der Abmahnende einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fordert (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 15 – Falsche Suchrubrik; a.A. BGH, NJW 1993, 721 – Fortsetzungszusammenhang).

cc) Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin im Streitfall gefordert, dass im Fall von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Verstoß gilt.

(1) Für Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, dass diese Forderung über den Verzicht auf die Einrede der natürlichen Handlungseinheit deutlich hinaus geht und einen erheblichen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts darstellt. Denn in der Regel ist eine einheitliche Handlung anzunehmen, wenn dem Schuldner eine Handlung vorgeworfen wird, wie etwa das Einstellen einer Werbung in das Internet (OLG Köln, GRUR-RR 2020, 224 Rn. 78 – Arzneimittelfamilie). Durch die ausdrückliche Vereinbarung, dass Dauerhandlungen als ein Verstoß pro Woche anzusehen sein sollen, kann ein potenziell mit leichter Fahrlässigkeit begangener Verstoß – z B. wegen einer versehentlich nicht gelöschten Werbeaussage – als eine Vielzahl von Verstößen mit einer Aufsummierung zu erheblichen Vertragsstrafen geahndet werden.

(2) Gegen Rechtsmissbrauch spricht hingegen, dass nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG bei der Festlegung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe die Art und das Ausmaß der Zuwiderhandlung maßgeblich sein sollen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei auch die Dauer der Verletzungshandlung, weshalb bei einer längeren Zuwiderhandlung im Internet die Vertragsstrafe höher angesetzt werden kann als bei nur kurzen Verstößen von lediglich einer Woche.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der vorliegenden Vertragsstrafenvereinbarung gemäß § 315 Abs. 1 BGB der Verfügungsklägerin für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach ihrem billigen Ermessen überlassen bleiben sollte („Hamburger Brauch”) und nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eine gerichtliche Überprüfung der von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe in der Vereinbarung vorgesehen war (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 30 – Testfundstelle). Ihre Festsetzung muss daher insgesamt billigem Ermessen entsprechen (§ 315, § 316 BGB). Ist das nicht der Fall, ist die Festsetzung nicht verbindlich und unterliegt dann der gerichtlichen Bestimmung (§ 315 Abs. 3, § 319 BGB). Diese Art der Vertragsstrafenbestimmung kompensiert in einem gewissen Umfang die willkürliche Aufspaltung von Dauerverstößen pro Woche.

(3) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Aufspaltung einer Dauerhandlung in einzelne Zuwiderhandlungen pro Wocheneinheit den Rechtsmissbrauch indizieren kann. Denn der Verfügungsklägerin kann vorliegend allenfalls ein Fall der Forderung einer überhöhten Vertragsstrafe vorgeworfen werden kann. Und eine einzige (offensichtlich) überhöhte Vertragsstrafe ist kein Indiz für einen Missbrauch i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Novembermann-Rechtsprechung des BGH gilt auch im Lauterkeitsrecht - Mehrere Abmahnungen als eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 13.07.2021
6 W 43/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Novembermann-Rechtsprechung des BGH (siehe dazu (BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs 2 RVG) auch im Lauterkeitsrecht anzuwenden ist, so dass mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

c) Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin steht nicht deren Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8c UWG entgegen.

(1) Soweit die Antragstellerin die mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten beiden Verletzungsfälle in verschiedenen Abmahnungen geltend gemacht hat, liegt hier kein Fall des § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG vor.

Ist es dem Anspruchsberechtigten möglich und zumutbar, mehrere Wettbewerbsverstöße mit einem Klageantrag (oder einem Verfügungsantrag oder einer Abmahnung) geltend zu machen, so kann es zwar einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnungen ausspricht oder Klagen neben- oder nacheinander erhebt (BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0,00 Grundgebühr; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn 28; OLG Frankfurt am Main WRP 2018, 736 - zum Fall einer „versehentlichen“ Verfahrensspaltung).

Ein sachlicher Grund ist indes anzunehmen, wenn eine inhaltlich übereinstimmende Werbung in unterschiedlichen Medien oder mittels unterschiedlicher Maßnahmen erfolgt und der Kläger jeweils die konkrete Verletzungsform angreift (und somit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen), sofern die rechtliche Beurteilung oder die Beweisbarkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2019, 631 Rn 62 - Das beste Netz; OLG Frankfurt am Main WRP 2010, 158, 160). Dies gilt insbesondere bei Wettbewerbsverstößen wie im vorliegenden Fall, die zwar Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede aufweisen, etwa im Hinblick auf Art, Zeit, Ort und Gegenstand der Werbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn. 29). Zwar sind die gelten gemachten Verstöße auf der Website und dem Flyer weitgehend identisch und ist es angesichts der Kenntnisnahme am 10.3.21 auch nicht erkennbar, warum aus Dringlichkeitsgründen die Abmahnungen am 30.3. und 31.3. nicht hätten zusammengefasst werden können. In der Gesamtschau ist dies jedoch für den Senat nicht ausreichend, um dem ungewöhnlichen Vorgehen der Antragstellerin das Verdikt der Rechtsmissbräuchlichkeit zu verleihen. Hierbei ist nämlich zu betrachten, dass der Antragstellerin die Verstöße beim Verfügungsantrag wieder zusammengeführt hat und keine kostentreibende Aufspaltung vorgenommen hat.

(2) Soweit die Antragstellerin mit den Abmahnungen Abmahnkostenersatz auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 375.000 € (30.3.21) sowie 350.000 € (31.3.21) fordert, bietet dies schon deshalb keinen Anlass zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil die Antragsgegnerin selbst bei vergleichbaren Abmahnungen Streitwerte in ähnlicher Größenordnung angesetzt hat. Im Übrigen rechtfertigt das vorgetragenen Marktvolumen von Grippeimpfstoffen für über 60-Jährige diese Gegenstandswerte ohne Weiteres.

Die Gebührenforderung erweist sich allerdings in anderer Hinsicht als übersetzt. Nach der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) - deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher GRUR 2021, 162) - können mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erstellten Abmahnungen als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 375.000 € bzw. 300.000 € errechnete 1,3-fache Gebühr.

Die Indizwirkung des § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG tritt jedoch erst dann ein, wenn diese Werte „offensichtlich“ überhöht sind. Die ursprüngliche Entwurfsfassung des neuen UWG sah vor, dass ein Missbrauch bereits dann indiziert wird, wenn „erheblich“ überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden oder eine „erheblich“ über die Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung vorgeschlagen wird. Da sich kaum objektivieren lässt, welche Zuvielforderung „erheblich“ ist, wäre eine gravierende Rechtsunsicherheit entstanden. Deshalb wurde der Begriff „erheblich“ durch den Begriff „offensichtlich“ ersetzt. Damit soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass es nur um eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fehler geht (Kochendörfer WRP 2020, 1513). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es hier. Die Indizwirkung der überhöhten Abmahnkostenersatzforderung beruht nämlich darauf, dass der Abmahnende wider besseres Wissen zu hohe Gebühren fordert. Angesichts der Tatsache, dass die BGH-Entscheidung erst vom 6.6.2019 datiert, der Tatsache, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu vergleichbaren UWG-Fällen bekannt geworden ist, sowie der problematischen Abgrenzung bei der Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, kann die Indizwirkung hier nicht eintreten.

d) Die durch die Verstöße begründete Wiederholungsgefahr ist nicht durch die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin vom 9.4.2021 (Anlage AS 14, Bl. 112 ff.) sowie 12.4.2021 (Anlage AS 16 Bl. 121 ff.) in Wegfall geraten. Die Unterlassungserklärungen erfassen schon nicht den Verstoß gegen § 6 HWG.

(1) Beanstandet - wie hier - der Gläubiger das konkrete Verhalten des Schuldners unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig, muss bei der Unterwerfung zur Erreichung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sichergestellt sein, dass sie auch beide Varianten alternativ als kerngleiche Verletzungen erfasst. Das kann einmal dadurch zum Ausdruck kommen, dass sich der Schuldner hinsichtlich der konkreten Verletzungsform unterwirft und zum Ausdruck bringt, dass sich die Unterwerfung alternativ auf beide Varianten bezieht. Der Schuldner kann sich aber auch in einer abstrakten Form gesondert hinsichtlich beider Varianten unterwerfen (Köhler/Bornkamm-Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn 142).

(2) Die Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin erfassen den Verstoß gegen § 6 HWG nicht.

Die Antragsgegnerin hat in ihren Unterlassungserklärungen die konkrete Verletzungsform aufgenommen, ohne näher zu erläutern, ob die Unterlassungserklärung sich auf § 6 HWG oder auf § 5 UWG bezieht, was beides Teil der Abmahnung durch die Antragstellerin gewesen ist. Aus dem Schreiben (S. 8) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sich mit beiden Angriffen auseinandergesetzt hat und diese beide zurückgewiesen hat. Weitere Auslegungshinweise lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr darlegungs- und beweisbelastet ist.

Auf diese Problematik hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 4.5.2021 hingewiesen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamm: Sprechen zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG trifft Abmahner sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der Indizien

OLG Hamm
Beschluss vom 09.03.2021
4 W 118/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass für den Fall, dass zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG sprechen, den Abmahner eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der Indizien trifft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war der Antrag der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 8c UWG n.F.) zu beurteilen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.2020 Bezug genommen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zahlreiche Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin sprechen. Damit traf die Verfügungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung dieser Indizien, der sie auch mit der der sofortigen Beschwerde nicht nachgekommen ist. Lediglich ergänzend merkt der Senat insoweit an, dass weder der Verfügungsbeklagte noch etwa das Landgericht selbst gehalten war, weitere Ermittlungen anstellen oder Ausführungen zu den Einzelheiten der von der Verfügungsbeklagten geführten Verfahren zu machen. Dies hätte vielmehr der Verfügungsklägerin oblegen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Celle: Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG liegt nicht automatisch vor wenn Abmahnung entgegen § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG einen überhöhten Streitwert annimmt

OLG Celle
Beschluss vom 31.05.2021
13 U 23/21


Das OLG Celle hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG nicht automatisch vorliegt, wenn der Abmahner in der Abmahnung entgegen § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG einen überhöhten Streitwert zur Berechnung der Abmahnkosten ansetzt. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht gemäß § 8c UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.

In dem neuen § 8c Absatz 2 UWG sollten die Fallgruppen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen weiter konkretisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden (BT-Drucksache 19/22238, S. 17). Mit der Formulierung des Einleitungssatzes „ist im Zweifel anzunehmen“ wird klargestellt, dass eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Die Erfüllung einer der genannten Konstellationen kommt lediglich eine Indizwirkung für einen Missbrauch zu. Der Abmahnende kann diese Indizien erschüttern (aaO).

Danach ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Zwar hält auch der Senat den bei der Abmahnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 82.500 € (11 Verstöße à 7.500 €) für übersetzt. Der Verfügungskläger hat jedoch nachvollziehbar dargetan, welche Überlegungen sein Prozessbevollmächtigter bei der Bemessung des Streitwerts angestellt hat (Bl. 7 f. d.A). Dabei ist der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Werbeangaben jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche begründen können und daher grundsätzlich eine Wertaddition vorgenommen werden kann. Zwar könnte es sich teilweise um kerngleiche Verstöße handeln, was bei der Bemessung des Gesamtwerts zu berücksichtigen wäre. Diese Frage ist jedoch nicht einfach zu beantworten, weil sich die Aussagen - soweit sie gleichgerichtet sind - auf unterschiedliche Bestandteile („Komponenten“) des Eiweiß-Produkts beziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Bemessung der Gegenstandswerte von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen keine feststehenden Kriterien existieren und auch in der Rechtsprechung im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede zu verzeichnen sind, genügen die vorliegenden Umstände jedenfalls nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - unstreitig - der Verfügungsbeklagte in einer Abmahnung des Verfügungsklägers für einen einzigen Health Claim bereits einen Wert von 20.000 € zugrunde gelegt hat (Bl. 7, 43 d.A).

Es ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass der Verfügungskläger ein weiteres Verfügungsverfahren gegen ein mit dem Verfügungsbeklagten wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, die … Service GmbH, - ebenfalls wegen Werbeangaben für das Produkt „…“ - betreibt (vgl. Abmahnung vom 3. Februar 2021, Bl. 15 ff. d.A). Es handelt sich um einen anderen Internetauftritt eines anderen Unternehmens. Der Verfügungskläger hat zudem dargetan, dass er diesen Verstoß erst am 3. Februar 2021 - nach der Antwort des Verfügungsbeklagten auf dessen Abmahnung - festgestellt hat. Der Verfügungskläger war nicht gehalten, die Unterlassungsansprüche gegen ein anderes Unternehmen - im Wege einer subjektiven Antragserweiterung - noch in dem vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen unter Berücksichtigung der Ladungsfristen die Gefahr von Verzögerungen mit sich gebracht hätte und sich in dem vorliegenden Verfahren der Streitwert entsprechend erhöht hätte (lediglich abgemildert durch die Gebührendegression).

2. Die Parteien sind auch Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Bezug auf die mit der streitgegenständlichen Werbung angebotenen Produkte.

Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 23, mwN).

Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Die Verfügungsbeklagte hat nicht in Abrede genommen, dass die Verfügungsklägerin gleichartige Nahrungsergänzungsmittel- Eiweißpulver bzw. L-Carnitin - anbietet. Die Angebote richten sich auch jeweils an die gleichen Endverbraucherkreise, nämlich Personen, die - insbesondere bei sportlicher Betätigung - den Muskelaufbau fördern und Trainingseffekte verstärken wollen. Dem steht es nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte eine Internet-apotheke betreibt. Die angesprochenen Verbraucher wissen, dass Apotheken in großem Umfang nicht nur Arzneimittel, sondern auch eine Vielzahl anderer Produkte, insbesondere aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittel anbieten. Verbraucher, die im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung Nahrungsergänzungsmittel einnehmen wollen, werden daher auch das Angebot einer Internetapotheke in Betracht ziehen. Hierauf zielt die Werbung des Verfügungsbeklagten auch ersichtlich ab. Er spricht mit der Werbung gezielt Sportler an, die ihre Trainingsleistung fördern bzw. mit „eiweiß power“ ihre Muskeln regenerieren und aufbauen und Muskelkater reduzieren wollen. Die in dem Urteil des Senats vom9. Juli 2019 – 13 U 31/19 – an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses geäußerten Zweifel stehen dieser Beurteilung nicht entgegen; dieses Verfahren betraf einen anderen Sachverhalt, bei dem das Produkt vom Beklagten nicht für den Sportbereich, sondern als „idealer Begleiter im Alltag und Unterstützer bei zu einseitiger, eiweißarmer Ernährung“ beworben wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Verfügungskläger die Nahrungsergänzungsmittel ausschließlich an bestimmte „Kraftsportler“ verkauft, die einen Einkauf dieser Produkte in einer Internetapotheke nicht in Betracht ziehen würden.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht sämtliche Werbeaussagen - auch die Angabe „zur Förderung der Trainingsleistung“ - als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 HCVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) angesehen.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmitteloder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Dies ist auch in Bezug auf die Angabe „zur Förderung der Trainingsleistung“ der Fall; diese suggeriert im maßgeblichen Kontext der konkreten Verletzungsform, dass das Mittel die positive gesundheitliche Wirkung von Sport-Training verstärkt. Zwar handelt es sich lediglich um eine nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Diese ist jedoch gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig, weil ihr keine nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Dortmund: Rechtsmissbrauch durch überhöhte Abmahnkosten aufgrund zu hohen Streitwerts nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG führt auch zum Verlust des Unterlassungsanspruchs

LG Dortmund
Beschluss vom 16.02.2021
10 O 10/21


Das LG Dortmund hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch durch überhöhte Abmahnkosten aufgrund zu hohen Streitwerts nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG auch zum Verlust des Unterlassungsanspruchs führt.

Die Entscheidungsgründe:

"Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, aus der Antragsschrift vom 08.02.2021. Er nimmt den Antragsgegner, welcher als Privatperson auf der Internetplattform W3 neue Haushaltsartikel anbietet und verkauft, wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Information/Verlinkung zur OS-Plattform im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2021 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die Kosten der Inanspruchnahme wurden in diesem Schreiben unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 € mit 1.501,19 € beziffert. Zugleich wurde der Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches § 8c UWG n.F. entgegensteht.

1. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 und damit auch § 8c UWG n.F. ist bereits am 02.12.2020 und damit sowohl vor Eingang des Verfügungsantrages als auch vor der Kenntnis des Antragstellers von den geltend gemachten Verstößen in Kraft getreten.

2. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens, s. o.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.

Im Übrigen dürfte auch schon dieses missbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung auf den nachfolgenden Verfügungsantrag durchschlagen (Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl., § 8c, Rn. 7)

3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine weitergehende Gesamtbetrachtung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 12) anstellt. So handelt es sich bei den verfolgten Rechtsverstößen um solche, die sich mit technischen Mitteln recht einfach ermitteln lassen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 15). Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war. Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.