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BGH: Cloud-Dienste müssen keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud gespeicherte Privatkopien zahlen - Dropbox

BGH
Beschluss vom 17.07.2025
I ZB 82/24
Cloudnutzung
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; UrhG § 16, § 53, § 54, § 54a Abs. 1 Satz 1, § 54b Abs. 1, § 54c, §§ 54d bis 54f, §§ 60a bis 60f, § 60h; VGG § 38, § 40 Abs. 1, § 93, § 104, § 105, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116


Der BGH hat entschieden, dass Cloud-Dienste keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud gespeicherte Privatkopien zahlen müssen.

Leitsätze des BGH:
a) Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 4/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - InternetRadiorecorder II, mwN).

b) Anbieter von Cloud-Diensten sind nicht Schuldner der den Urhebern zustehenden angemessenen Vergütung, da sie nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind. Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die Anbieter von Cloud-Diensten kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht erfordert es nach derzeitigem Sachstand nicht, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Speicher zu erstrecken.

c) Die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, nach der die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gebildete Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, betrifft nur Anträge auf empirische Untersuchungen zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung im Sinne des § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - I ZB 82/24 - Bayerisches Oberstes Landesgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: