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BGH: Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung umfasst auch Kosten für Rückruf der Produkte aus Vertriebswegen

BGH
Urteil vom 19.11.2015
I ZR109/14
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UWG § 4 Nr. 9; ZPO § 945


Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen einer unberechtigten einstweiligen Verfügung auch die Kosten für Rückruf der streitgegenständlichen Produkte aus den Vertriebswegen umfasst.

Leitsätze des BGH:

a) Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.

b) Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nur formlos übermittelte einstweilige Verfügung kann keine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen - Nero

BGH
Urteil vom 10.07.2014
I ZR 249/12
Nero
ZPO § 287, § 922 Abs. 2, §§ 929, 945

Leitsätze des BGH:


a) Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann.

b) Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen dient und nicht freiwillig erfolgt.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: