KG Berlin: Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite muss eine Email-Adresse enthalten - Online-Kontaktformular reicht nicht aus
KG Berlin
Urteil vom 07.05.2013
5 U 32/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass das Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite eine Email-Adresse enthalten muss. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer und ein Online-Kontaktformular reichen allein nicht aus. Das Gericht verweist auf den Wortlaut von § 5 TMG und der einschlägigen EU-Richtlinie.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.05.2013
5 U 32/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass das Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite eine Email-Adresse enthalten muss. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer und ein Online-Kontaktformular reichen allein nicht aus. Das Gericht verweist auf den Wortlaut von § 5 TMG und der einschlägigen EU-Richtlinie.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift."
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