Skip to content

LG Hamburg: Für Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf Website einer Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet

LG Hamburg
Beschluss vom 21.01.2021
324 O 462/20

Das LG Hamburg hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf der Website einer Behörde der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Die Entscheidung:

Für die Klage gegen den Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Löschung und Widerruf von Äußerungen auf der Webseite „N. G.“ in Anspruch. Der Beklagte zu 2) ist Herausgeber dieser Webseite (Anlage 1), bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Agentur, die die Veröffentlichungen nach Weisung des Beklagten zu 1) technisch und inhaltlich umsetzt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den Rechtsstreit die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist sowohl hinsichtlich des Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) unzulässig; es handelt sich vielmehr insgesamt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG i.V. mit § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BGH, Beschluss vom 5.6.1997, I ZB 3/96, Juris Rn. 16 m.w.Nw.).

Danach stellt der Streitfall hinsichtlich des Beklagten zu 1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Maßgeblich dafür ist es, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Informationen handelt, die der Beklagte zu 1) als Bundesbehörde im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben verbreitet. Amtliche Erklärungen einer solchen Behörde bzw. eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Ansprüche auf Richtigstellung bzw. Widerruf oder künftige Unterlassung sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Gleichgültig ist, ob sich die Erklärung ihrem Inhalt nach auf einen privatrechtlichen Sachverhalt bezieht; entscheidend ist allein, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde und in welcher Funktion darum auch der erstrebte Widerruf erfolgen müsste (grdl. BGHZ 34, 99; BVerwG NJW 1970, 1990; Schoch/Schneider, VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 433 m.w.Nw.). Danach ist vorliegend von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, da der Beklagte zu 1) mit dem „N. G.“ Informationen über Themen rund um Gesundheit und Pflege verbreitet, was als staatliches Informationshandeln zu seinen öffentlichen Aufgaben gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 670/91, BeckRS 2002, 22850 Rn. 73, beck-online).

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 VwGO. Zwar handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um ein privates Unternehmen. Sie ist im Rahmen ihrer Agentur- und Redaktionstätigkeit jedoch als unselbstständige Verwaltungshelferin tätig, sodass ihr Verhalten dem Beklagten zu 1) zuzurechnen ist. Verwaltungshelfer sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die nicht selbstständig, sondern für eine Behörde nach außen, im Auftrag, im Namen und nach Weisung der Behörde tätig werden und die Behörde im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit, vorbereitend oder rein ausführend bei der Wahrnehmung der weiterhin der Behörde zugewiesenen Aufgaben unterstützen. Sie handeln ohne eigene verwaltungsrechtliche Kompetenz, üben also keine eigene Hoheitsmacht aus, weshalb ihre Handlungen der Verwaltung zugerechnet werden (Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 281). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beklagten zu 2) erfüllt, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 2) weisungsgebunden für den Beklagten zu 1) tätig ist und ihre Redaktion im Rahmen von Veto- und Initiativrechten der Kontrolle des Beklagten zu 1) unterliegt. Die rein unterstützende Tätigkeit der Beklagten zu 2) tritt auch im Außenverhältnis zu Tage, da auf der Webseite des „N. G.s“ ausdrücklich ausgeführt wird (vgl. Anlage B 1), dass es sich um einen Service des Beklagten zu 1) handelt und Herausgeber der Beklagte zu 1) ist. Das dem Beklagten zu 1) derart zuzurechnende Handeln der Beklagten zu 2) ist gleichermaßen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Öffentlich-rechtlich können die Handlungen des Verwaltungshelfers nur sein, wenn auch die Handlungen der Verwaltung bei unmittelbarer Leistungserbringung öffentlich-rechtlich einzustufen gewesen wären; bei Realakten ist entscheidend, dass die Handlung des Verwaltungshelfers in einen öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang eingebunden ist (Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, VwGO § 40 Rn. 286). Eine solche Einbindung ist einen öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang ist vorliegend gegeben, da sämtliche Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen der Beklagten zu 2) dazu dienen, das staatliche Informationshandeln des Beklagten zu 1) umzusetzen. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Handelns des Beklagten zu 1) und der Umsetzungshandlungen der Beklagten zu 2) lassen sich insoweit nicht trennen.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, da dieses nach § 52 VwGO örtlich zuständig ist.

Volltext BGH liegt vor: DWD WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden

BGH
Urteil vom 12.03.2020
I ZR 126/18
Warnwetter-App
ZPO § 301, § 563 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3a; DWDG § 4 Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 2 und 2a


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: DWD WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.

b) Hat das Berufungsgericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen und durch Teilurteil entschieden, kann von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.

c) Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden kann.

d) Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

e) Der Deutsche Wetterdienst darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.

BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: DWD WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden

BGH
Urteil vom 12.03.2020
I ZR 126/18
Warnwetter-App


Der BGH hat entschieden, dass die DWD WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden darf.

Die Pressemitteilung des BGH:

Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.

Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte an. Die App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Für seine Dienstleistungen verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG). Die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen an die Allgemeinheit ist allerdings entgeltfrei (§ 6 Abs. 2a DWDG). Solche unentgeltlichen Leistungen darf der DWD nach § 4 Abs. 6 DWDG selbst öffentlich verbreiten.

Seit Juni 2015 bietet der DWD eine "DWD WarnWetter-App" für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war - in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version - für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.

Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die DWD WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt.

Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, die bestimmen, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG angesehen. In dem unentgeltlichen Anbieten der Warnwetter-App hat das Landgericht einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich gehandelt. Sie sei vielmehr zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst verstoße, begründe dies kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wiederhergestellt.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

Das Berufungsurteil musste schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden und den Rechtsstreit wegen der öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht verweisen durfte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof musste den Rechtsstreit gleichwohl nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil er die Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden konnte.

Danach hatte die Klage Erfolg. Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.

Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder - wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird - diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.

Vorinstanzen:

LG Bonn - Urteil vom 15. November 2017 - 16 O 21/16

OLG Köln - Urteil vom 13. Juli 2018 - 6 U 180/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 DWDG:

(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind

1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft, […]

3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,

a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder

b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, […]

(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.

§ 6 Abs. 2 und 2a Nr. 2 DWDG:

(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.

(2a)Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]

2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].

§ 3a UWG:

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, […]



OLG Hamm: Für Streitigkeit zwischen Verlag und Stadt um Internetauftritt nebst Online-Marktplatz und Online-Werbung ist Zivilrechtsweg eröffnet

OLG Hamm
Beschluss vom 14.02.2019
4 W 87/18

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt um einen Internetauftritt nebst Online-Marktplatz und Online-Werbung der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als Zivilrechtsstreit zu qualifizieren. Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und nach § 17a Abs. 3 S. 1 GVG die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges auszusprechen.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (so schon der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS OBG) NJW 1986, 2359; vgl. auch GBH NJW 2011, 1365, Wittschier in: Musielak/Voit, 15. Auflage § 13 GVG Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist im Regelfall die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt (GmS OBG JNW 2009, 1968; BGH NJW 1976, 1941, Wittschier a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Parteivortrag – seine Richtigkeit unterstellt – Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH NJW 1996, 3012, Wittschier a.a.O. Rn. 6).

Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor.

2. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Telemedienangebot „e.de“ vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben. Hilfsweise begehrt sie, es der Beklagten zu untersagen, die als Anlage K 2 – 20 einzeln aufgeführten Beiträge zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben.

Aus dem zur Begründung der Klage vorgebrachten Sachvortrag der Klägerin ergibt sich zudem eindeutig, dass damit keinesfalls ein generelles Verbot des Telemedienangebots „e.de“ erwirkt werden soll. Vielmehr geht es der Klägerin – die dies mehrfach ausdrücklich betont hat - darum, die im Einzelnen beanstandeten redaktionellen Beiträge auf der Internetseite zu unterbinden, weil die Beklagte nach ihrer Auffassung das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt hat. Zu beurteilen ist die Rechtsnatur des klägerischen Begehrens, wie es sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag darstellt. Damit stellt aber unzweifelhaft ein generelles Verbot des Telemedienangebots „e.de“ nicht den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits dar.

3. Der klägerische Sachvortrag ergibt – seine Richtigkeit unterstellt – Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 17 ff).

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 35ff). Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 55f; BGH GRUR 2013, 301 Rn. 20 f – Solariniative). Die Klägerin beruft sich ausdrücklich darauf, dass die Beklagte gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und sich damit erkennbar außerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt. Damit ist für die vorliegende Entscheidung nach dem klägerischen Vortrag auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu unterstellen. Soweit die Parteien kostenlose Pressebeiträge mit Werbeanzeigen herausgeben, versuchen sie nach dem Klagevorbringen auch, gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen und stehen damit in einem Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 59f). Insgesamt stützt die Klägerin ihr Begehren daher auf zivilrechtliche Normen.

4. Für die vorliegende Entscheidung kann aus den dargelegten Gründen offen bleiben, ob der Anspruch schlüssig dargelegt ist. Das gilt insbesondere, weil vorliegend die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH NJW 1996, 3012, Wittschier a.a.O. Rn. 6). Ausreichend ist, dass sich unter Beachtung der jüngeren BGH-Rechtsprechung Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die zivilrechtlich zu beurteilen sind und für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht.

Die materielle Begründetheit des streitgegenständlichen Anspruchs hat der Senat nicht zu überprüfen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Bereitstellung der WarnWetter-App durch Deutschen Wetterdienst keine geschäftliche Handlung und damit nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln
Teilurteil vom 13.07.2018
6 U 180/17


Das OLG Köln hat entschieden mit Teilurteil entschieden, dass die Bereitstellung der WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst keine geschäftliche Handlung darstellt und damit nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Teilerfolg für Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWetter-App

Der Deutsche Wetterdienst hat in dem Rechtsstreit mit der Wetter Online GmbH über die sog. WarnWetter-App vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg erzielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Hubertus Nolte hob ein zu Gunsten von Wetter Online ergangenes Urteil des
Landgerichts Bonn auf und wies die Klage ab, soweit sie auf Wettbewerbsrecht gestützt wurde. Über die in dem Verfahren ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App müsse das Verwaltungsgericht entscheiden.

Die Wetter Online GmbH hatte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte
u.a. damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied dagegen mit Urteil vom heutigen Tag, dass sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse.

Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienstwerde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer
Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.

Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag hat der Senat daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sogenanntes „Teilurteil“ verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens
in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die zu Grunde liegenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich
geklärt sind.

Teilurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.07.2018 - Az. 6 U 180/17-
Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.11.2017 - Az. 16 O 21/16 -



LG Bonn: Deutscher Wetterdienst darf DWD-WarnWetter-App nicht kostenlos anbieten - wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 6 DWDG

LG Bonn
Urteil vom 15.11.2017
16 O 21/16


Das LG Bonn hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst die DWD-WarnWetter-App nicht kostenlos anbieten darf. Das Gericht sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG.

§ 6 DWDG V- ergütungen
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
[...]


Die Pressemitteilung des Gerichts:

Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

Die 4. Kammer für Handelssachen hat mit Urteil von heute entschieden, dass die kostenfreie Wetter-App „DWD WarnWetter-App“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Geklagt hatte die WetterOnline Meterologische Dienstleistungen GmbH (Klägerin) gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte). Das Gericht hat entschieden, dass es die Beklagte unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet.
Seit Juni 2015 bietet der DWD in verschiedenen App-Stores eine Wetter App namens „DWD WarnWetter-App“ kosten- und werbefrei an. Inhaltlich greift der DWD hierzu teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satellitenbilder und Blitzdaten extern hinzugekauft. Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite sowie mit der „WetterOnline App“ metereologische Dienstleistungen an. Die App der Klägerin kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als „Pro“-Version entgeltlich genutzt werden.

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 3a UWG) hat. Zur Begründung führt das Urteil folgendes aus: Bei dem Anbieten der App handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgerinnen und Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet. Insoweit handelt die Beklagte auch nicht hoheitlich, sondern wird als wirtschaftliches Unternehmen tätig. Hierzu ist es unerheblich, dass die App des DWD kostenfrei angeboten wird, denn mit dem Angebot dieser App fördert der DWD sein eigenes Unternehmen, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht. Das Angebot der DWD-App verstößt gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG. Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen, soweit – wie hier – einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass in der App nicht nur über amtliche Warnungen des DWD, sondern umfassend über das Wetter informiert wird. Auch nach der Novelle des DWDG in diesem Jahr ist das Angebot einer unentgeltichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig.

Gegen das heutige Urteil kann die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen.

Aktenzeichen: 16 O 21/16 – Landgericht Bonn


BGH: Schmerzensgeld-Anspruch auch bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen und Polizeieinsätzen möglich

BGH
Urteil vom 07.09.2017
III ZR 71/17


Der BGH hat entschieden, dass ein Schmerzensgeld-Anspruch auch bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen und Polizeieinsätzen bestehen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

Der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Verletzung, die er bei einem Polizeieinsatz erlitt.

Am 23. Oktober 2010 wurde aus einem fahrenden PKW ein Schuss auf ein Döner-Restaurant in einem hessischen Ort abgegeben. Im Zuge der darauf eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen entdeckte eine Polizeistreife auf einem Tankstellengelände das mutmaßliche Tatfahrzeug. Der Kläger befand sich zusammen mit einem Mitarbeiter im Verkaufsraum der Tankstelle. Weil auch die grobe Personenbeschreibung der Täter auf den Kläger und seinen Begleiter passte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass es sich bei ihnen um die Tatverdächtigen handele. Nachdem eine weitere Streifenwagenbesatzung zur Verstärkung eingetroffen war, liefen die Polizeibeamten in den Tankstellenverkaufsraum. Da sie vermuteten, der Kläger und dessen Mitarbeiter führten eine Schusswaffe mit sich, forderten sie zur Eigensicherung beide auf, die Hände hoch zu nehmen, brachten sie zu Boden und legten ihnen Handschellen an. Dabei erlitt der Kläger eine Schulterverletzung. Es stellte sich alsbald heraus, dass er und sein Mitarbeiter mit der Schussabgabe nichts zu tun hatten. Darauf wurden ihnen die Handfesseln abgenommen. Der Kläger verlangt Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens und ein Schmerzensgeld.

Prozessverlauf:

Die Vorinstanzen haben angenommen, die Polizeibeamten hätten angesichts der Sachlage, die sich ihnen dargeboten habe, zwar rechtmäßig unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung einer Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO* angewendet. Jedoch habe der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben das Land- und das Oberlandesgericht allerdings nur einen Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden zuerkannt. Die Schmerzensforderung haben sie für unbegründet gehalten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung darauf erkannt, dass der Entschädigungsanspruch aus Aufopferung auch den Ausgleich immaterieller Schäden, mithin auch ein Schmerzensgeld, umfasst.

Der Senat hat in seiner früheren "Grundentscheidung" vom 13. Februar 1956 (III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff) ausgeführt, aus der Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung ergebe sich, dass Ersatz für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht geschuldet werde. Nur in jeweils ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen gebe es einen Ersatzanspruch auch für Nichtvermögensschäden. Eine entsprechende Bestimmung fehle für den allgemeinen Aufopferungsanspruch, der sich gewohnheitsrechtlich aus §§ 74**, 75*** der Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794 entwickelt habe.

Der Senat hat in seinem jetzigen Urteil ausgeführt, von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich auf daraus folgende Vermögensschäden zu beschränken, könne nicht mehr ausgegangen werden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) und der hierdurch bewirkten Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs infolge der Änderung des § 253 BGB habe der Gesetzgeber den Grundsatz, auf den der Senat sein Urteil vom 13. Februar 1956 gestützt habe, verlassen. Dies ergebe sich auch aus der Änderung der Vorschriften über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Jahr 1971, nach denen für zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden gewährt werde. Zudem habe mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen geschuldet werde.

§ 163b Abs. 1 StPO

Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

§ 74 EinlALR

Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.

§ 75 EinlALR

Dagegen ist der Staat denjenigen, welche seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden - Urteil vom 26. November 2014 – 5 O 109/13

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 U 31/15



Volltext BGH-Urteil zum presserechtlichenAuskunftsanspruch gegen Aktiengesellschaften die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden liegt vor

BGH
Urteil vom 16.03.2017
I ZR 13/16
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegen Aktiengesellschaften die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.

b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

c) Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

d) Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten
Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht.

BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegen Aktiengesellschaften die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind

BGH
Urteil vom 16.03.2017
I ZR 13/16

Der BGH hat entschieden, dass eine presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegen Aktiengesellschaften besteht, die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch der Presse

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfen der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW* zur Auskunft verpflichtet. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW* unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse kommt ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies ist vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.

Vorinstanzen:

LG Essen - Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris

OLG Hamm - Urteil vom 16. Dezember 2015 - I-11 U 5/14, ZD 2016, 439

Karlsruhe, den 16. März 2017

§ 4 LPresseG NRW lautet:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit […]

3.ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde […]

OLG Hamm: Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen private Unternehmen der Daseinsvorsorge die von öffentlicher Hand beherrscht werden - Behörde im Sinne des Landespressegesetzes

OLG Hamm
Urteil vom 16.12.2015
11 U 5/14


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Journalisten gegen private Unternehmen der Daseinsvorsorge, die von öffentlicher Hand beherrscht werden, ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz zusteht. Es handelt sich - so das OLG Hamm - bei derartigen Unternehmen um Behörden im Sinne des Landespressegesetzes.

Das Revisionsverfahren ist beim BGH unter dem AktenzeichenI ZR 13/16 anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm tritt für presserechtlichen Auskunftsanspruch ein

Ein Journalist kann von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.12.2015 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Essen entschieden.

Der Kläger, Journalist aus Bottrop, verlangt vom beklagten Unternehmen, welches im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, auf der Grundlage des nordrheinwestfälischen
Landepressegesetzes Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die die Beklagte
mit verschiedenen Dienstleistern bzw. hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat. Dabei macht er geltend, dass die Dienstleister für die Internetblogs ʺWir-in-NRW-Blogʺ und ʺpeerblogʺ tätig geworden seien. Sein Auskunftsverlangen begründet der Kläger mit einem Verdacht, die Beklagte habe die Blogs über die mit den Dienstleistern abgeschlossenen Verträge indirekt finanziell unterstützt. Der Kläger beabsichtigt zu ermitteln, ob die Beklagte durch Scheinaufträge eine verdeckte
Wahlkampffinanzierung vorgenommen hat.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, in Zusammenhang mit den vom Kläger genannten Dienstleistern und Personen Parteienwahlkampf finanziert zu haben und umrissen, in welchem Umfang die Dienstleister für sie tätig waren. Die vom Kläger verlangte detaillierte Auskunft hat sie unter Hinweis auf ihre Geschäftsgeheimnisse verweigert und bestritten,
dass der Kläger insoweit noch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse verfolge.

Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm war die Klage weitgehend erfolgreich. Als Journalist sei der Kläger, so der Senat, anspruchsberechtigt. Die Beklagte sei als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen
Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf die Beklagte zu. Sie werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge. Der Kläger verlange die Auskünfte, um eine öffentliche Aufgabe der
Presse zu erfüllen. Er wolle sie zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung auswerten. Es sei hinzunehmen, wenn die Presse auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere und auch nicht zu bewerten, ob ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestehe. Andernfalls bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur. Die vom Kläger vorgetragene Verdachtsgrundlage begründe - im Umfang des vom Senat zuerkannten Auskunftsbegehrens - eine zulässige journalistische
Recherche und gebe keinen Grund zu der Annahme, der Kläger verfolge lediglich private Interessen oder handle aus bloßer Neugier. Die im Landespressegesetz genannten Gründe, die die Behörde zur Auskunftsverweigerung berechtigten, seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Kläger verlange zwar die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten, weil diese auch Vertragskonditionen und Kalkulationen preisgeben solle. Insoweit überwiege aber das Interesse der Presse an einer Offenlegung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Bei dem Verdacht einer indirekten Parteien- oder
Wahlkampffinanzierung habe das Informationsinteresse der Presse ein erhebliches Gewicht. Zu geschäftlichen Nachteilen nach der Offenlegung der verlangten Informationen habe die Beklagte zudem konkret wenig vorgetragen.

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2015 (11 U 5/14), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 13/16)