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BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Bilddatei muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden - öffentliches Zugänglichmachen auch wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreich

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.12.2012
6 U 92/11


Das OLG Karslruhe hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Bilddatei nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich die Verknüpfung im HTML-Code der jeweiligen Webseite entfernt wird. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch dann vor, wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreichbar ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Urheberrechtsverletzung durch Deep-Links, wenn dabei technische Maßnahmen umgangen werden - Session-ID

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 39/08
Session-ID
UrhG § 19a; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Deep-Link-Problematik befasst (grundlegend dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 - Paperboy) und musste nun entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Seitenbetreiber dies durch technische Maßnahmen verhindern will und welche Anforderungen an derartige technische Maßnahmen zu stellen sind.

Der Kläger betreibt eine Seite mit Stadtplänen. Der Zugang zu den Kartenausschnitten ist dabei nur bei Verwendung einer Session-ID möglich, die bei einem Aufruf der Startseite erteilt wird und zeitlich befristet ist. Der Beklagte hatte seine Seite derart programmiert, dass die Nutzer die Kartenausschnitte unter Umgehung der Startseite direkt aufrufen konnten.

Der BGH hat eine Verletzung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke aus § 19a UrhG bejaht. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Macht ein Berechtigter ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich, haftet der Linksetzende nicht als Störer oder Täter, weil der Berechtigte dadurch bereits selbst den Nutzern die Vervielfältigung ermöglicht und den Zugang eröffnet hat und der Linksetzende die ohnehin mögliche Vervielfältigung und den ohnehin eröffneten Zugang lediglich erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 - Paperboy). Bedient der Berechtigte sich dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein."


Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG handelt:

"Das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, kann daher auch dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreifen, wenn es sich bei der technischen Schutzmaßnahme nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handelt. Entscheidend ist allein, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind."

Leitsätze des BGH
a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch einen nicht verlinkten Kartenausschnitt, der nur durch Direkteingabe des Links aufrufbar ist

OLG Hamburg
Beschluß vom 8.2.2010
5 W 5/10
Nicht mit der Homepage verlinkter Kartenausschnitt



Häufig wird nach einer Abmahnung wegen der urheberrechtswidrigen Verwendung von Stadplänen, Kartenausschnitten, Fotos und Bildern der Fehler gemacht, dass lediglich der Link auf der Webseite entfernt wird. Das OLG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein öffentliches zugängliche machen im Sinne von § 19a UrhG auch dann vorliegt, wenn eine Datei nicht auf der Homepage verlinkt ist, sondern nur (noch) durch Direkteingabe aufrufbar ist. Nach Ansicht des OLG Hamburg liegt auch dann eine Urheberrechtsverletzung vor.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kartenausschnitt zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt war, sondern nur durch Eingabe der URL erreichbar war. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin ( GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden."

Diese Entscheidung verdeutlicht wieder einmal, dass es nach einer Abmahnung bzw. gerichtlichen Entscheidung wichtig ist, die streitigen Inhalte komplett vom Server zu löschen und auch sicherzustellen, dass diese bei einem Backup nicht versehentlich wiederhergestellt werden. Andernfalls droht z.B. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch einen nicht verlinkten Kartenausschnitt, der nur durch Direkteingabe des Links aufrufbar ist" vollständig lesen