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Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Nur mit Zertifikat - EuGH stellt Regeln für Online-Shops auf die mit Bio-Lebensmitteln handeln

In Ausgabe 1/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Nur mit Zertifikat - EuGH stellt Regeln für Online-Shops auf die mit Bio-Lebensmitteln handeln".

Siehe auch zum Thema EuGH: Online-Verkauf von Bio-Produkten setzt Zertifizierung des Online-Shops voraus - kein "direkter Verkauf" nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 .


EuGH: Online-Verkauf von Bio-Produkten setzt Zertifizierung des Online-Shops voraus - kein "direkter Verkauf" nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

EuGH
Urteil vom 12.10.2017
C-289/16
Kamin und Grill Shop GmbH
gegen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass der Online-Verkauf von Bio-Produkten eine Zertifizierung des Online-Shops durch die zuständige Öko-Kontrollstelle voraussetzt. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass kein "direkter Verkauf" nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorliegt und die Ausnahmevorschrift für den stationären Handel für den Online-Handel nicht gilt.

Gegenstand des Verfahrens war ein Vorlagebeschluss des BGH (siehe dazu BGH: EuGH muss entscheiden ob Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss )

Tenor der Entscheidung:

"Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher oder ‑nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: EuGH muss entscheiden ob Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss

BGH
Beschluss vom 24.03.2016
I ZR 243/14


Der BGH hat dem EuGH die umstrittene Rechtsfrage, ob der Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch die zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss, zur Entscheidung vorgelegt.

Vorlagefrage des BGH lautet:

„Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an den Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?“

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.


OLG Frankfurt: Online-Händler die Bio-Produkte verkaufen benötigen eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle - Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.09.2014
14 U 201/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Online-Händler, die Bio-Produkte verkaufen, eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle benötigen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) greift - so das Gericht - nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Letztlich kann daher für die Bedeutung des Wortes „direkt“ nur auf Sinn und Zweck des § 3 Abs.2 ÖLG sowie des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung abgestellt werden. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 ÖLG war es, für Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint“, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, eine Ausnahme von den in Art. 27, 28 EG-Öko-Verordnung geregelten Melde- und Kontrollvorschriften zuzulassen. Eine Ausnahme soll jedoch nicht zugelassen sein, sofern ein Unternehmen die Erzeugnisse an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagert. Unter Berücksichtigung des mit den Regelungen bezweckten Verbraucherschutzes können als Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint“, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, nur Fälle gemeint sein, in denen es dem Verbraucher auch ohne Unterstellung unter das staatlich organisierte Kontrollsystem des Art. 27 EG-Öko-Verordnung möglich ist, zu erkennen, ob die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen behandelt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für alle Stufen der ökologisch/biologischen Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs vorschreibt und betrügerische Praktiken oder Unklarheiten darüber vermieden werden. Dies kann nur bei Unternehmen der Fall sein, bei denen der Verbraucher von den Gegebenheiten der Abwicklung des Erwerbes her zumindest dem Grunde nach den Abgabevorgang persönlich überschauen und kontrollieren kann. Dies ist im Online-Handel allerdings nicht der Fall. Denn hier ist es bereits nicht möglich, anhand der via Internet ausgetauschten Willenserklärungen festzumachen, wo sich die Verkaufsstelle befindet. Der Verbraucher ist hier darüber hinaus nicht in der Lage, die Umstände der Behandlung des von ihm erworbenen Produktes in Augenschein zu nehmen. Daher ist das Wort „direkt“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift so zu verstehen, dass es einen Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers meint.

[...]


Durch das Anbieten der streitgegenständlichen „Bio-Gewürze“ im Dezember des Jahres 2012 in ihrem Internetshop hat die Beklagte die betreffenden Lebensmittel im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung zum Verkauf angeboten.

d) Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG. Die Unterwerfung unter das Kontrollsystem des Artikel 27 der EG-Verordnung 834/2007, die zur Folge hat, dass dem Unternehmer die zutreffende Kennzeichnung u.a. mit der Angabe der Kontrollstellennummer möglich ist, ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse. Sie dient dem Nachweis, dass das Produkt bzw. der Hersteller von einer staatlichen Kontrollbehörde überprüft worden ist und enthält mit der Angabe der Kontrollstellennummer gleichzeitig die Information, an welche Behörde sich insoweit wenden kann.

e) Aufgrund der Erstbegehung durch die Beklagte - dem „Inverkehrbringen“ der streitgegenständlichen „Bio-Gewürze“ durch Anbieten auf der Internetplattform der Beklagten - besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese kann im Regelfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche haben die Beklagten jedoch vor dem beanstandeten Anbieten der Produkte nicht abgegeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: