DSK: Datenübermittlungen nach Großbritannien und Nordirland nach Abschluss des Brexit-Deals jedenfalls binnen viermonatiger Übergangsfrist weiter möglich
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat mitgeteilt, dass Datenübermittlungen nach Großbritannien und Nordirland nach Abschluss des Brexit-Deals jedenfalls binnen viermonatiger Übergangsfrist weiter möglich ist.
Die Pressemitteilung des DSK:
Vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich – Entwurf des Brexit-Abkommens bietet viermonatige Übergangsfrist ab dem 01. Januar 2021
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) weist Unternehmen, Behörden und andere Institutionen in Deutschland darauf hin, dass in den Schlussbestimmungen des Entwurfs eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union eine neue Übergangsregelung für Datenübermittlungen vorgesehen ist, die den bisher befürchteten gravierenden Rechtsunsicherheiten vorbeugt (Article 10A Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom, S. 406 ff.).
Danach sollen Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für eine Übergangsperiode nicht als Übermittlungen in ein Drittland (Art. 44 DSGVO) angesehen werden. Diese Periode beginnt mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und endet, wenn die EU-Kommission das Vereinigte Königreich betreffende Adäquanzentscheidungen nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO und Art. 36 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen hat, spätestens jedoch nach vier Monaten. Dieses Enddatum kann um zwei Monate verlängert werden, falls keine der beteiligten Parteien widerspricht.
Andreas Schurig: „Damit sind Übermittlungen in das Vereinigte Königreich vorerst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Gravierende Erschwernisse für die betroffenen Unternehmen werden so zunächst vermieden. Allerdings ist jetzt die EU-Kommission in der Pflicht, tragfähige Adäquanzentscheidungen vorzulegen, die auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen und von den Mitgliedstaaten genauso wie vom Europäischen Datenschutzausschuss sorgfältig zu prüfen sein werden.“
Siehe auch zum Thema: Brexit-Deal zwischen EU und Großbritannien liegt als Entwurf vor
Die Pressemitteilung des DSK:
Vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich – Entwurf des Brexit-Abkommens bietet viermonatige Übergangsfrist ab dem 01. Januar 2021
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) weist Unternehmen, Behörden und andere Institutionen in Deutschland darauf hin, dass in den Schlussbestimmungen des Entwurfs eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union eine neue Übergangsregelung für Datenübermittlungen vorgesehen ist, die den bisher befürchteten gravierenden Rechtsunsicherheiten vorbeugt (Article 10A Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom, S. 406 ff.).
Danach sollen Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für eine Übergangsperiode nicht als Übermittlungen in ein Drittland (Art. 44 DSGVO) angesehen werden. Diese Periode beginnt mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und endet, wenn die EU-Kommission das Vereinigte Königreich betreffende Adäquanzentscheidungen nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO und Art. 36 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen hat, spätestens jedoch nach vier Monaten. Dieses Enddatum kann um zwei Monate verlängert werden, falls keine der beteiligten Parteien widerspricht.
Andreas Schurig: „Damit sind Übermittlungen in das Vereinigte Königreich vorerst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Gravierende Erschwernisse für die betroffenen Unternehmen werden so zunächst vermieden. Allerdings ist jetzt die EU-Kommission in der Pflicht, tragfähige Adäquanzentscheidungen vorzulegen, die auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen und von den Mitgliedstaaten genauso wie vom Europäischen Datenschutzausschuss sorgfältig zu prüfen sein werden.“
Siehe auch zum Thema: Brexit-Deal zwischen EU und Großbritannien liegt als Entwurf vor