BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge
BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.
Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge" vollständig lesen
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.
Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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