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LG Stuttgart: Übertragungsanspruch bei Kennzeichenrechtsverletzung durch Domain bei .eu-Domains, da kein DISPUTE-Eintrag möglich

LG Stuttgart
Urteil vom 26.09.2013
17 O 1069/12


Das LG Stuttgar, dass bei einer Kennzeichenrechtsverletzung durch eine Domain bei .eu-Domains nicht nur ein Anspruch auf Löschung, sondern auch ein Anspruch auf Übertragung der Domain bestehen kann. Zur Begründung führt das Gericht an, dass anders als .de-Domains kein DISPUTE-Eintrag möglich ist und nur ein Übertragungsanspruch die Rechte des Kennzeichenrechtsinhabers ausreichend schützen kann und auch das ADR-Schiedverfahren eine Übertragung von Domains vorsieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht um eine .de-Domain, sondern um eine .eu-Domain geht. Für solche gibt es nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten keinen Dispute-Eintrag, mit dem sie ihre Rechte rangwahrend sichern könnte. Vielmehr besteht in Ermangelung dieser Möglichkeit die Gefahr, dass ein weiterer Nichtberechtigter die Domain auf seinen Namen registrieren lässt und die Beklagte gegen diesen wiederum vorgehen müsste. Hinzu kommt, dass Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) 874/2004 für das ADR-Schiedsverfahren gerade die Möglichkeit einer Übertragung der Domain auf den Berechtigten vorsieht. Nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) 874/2004 kann gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts bei einem nationalen Gericht Klage erhoben werden. Wird eine solche Klage erhoben und hat das Schiedsgericht, wie im vorliegenden Fall, auf Übertragung der Domain entschieden, muss auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der Domain entschieden werden können."