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EuG: Eintragung der Gemeinschaftsmarke france.com aufgrund Verwechslungsgefahr mit Marke france nicht möglich - Zusatz .com nur Hinweis auf Website

EuG
Urteil vom 26.06.2018
T-71/17
France.com, Inc. / EUIPO

Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarke france.com aufgrund Verwechslungsgefahr mit Marke der france nicht möglich ist. Der Zusatz .com wird - so das EuG - nur als Hinweis auf eine Website verstanden und räumt die Verwechslungsgefahr nichr aus.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Zeichen „france.com“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Im Jahr 2014 beantragte Herr Jean-Noël Frydman, der später seine Rechte an die amerikanische Gesellschaft France.com abtrat, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke für Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen:
[...]
Frankreich erhob dagegen Widerspruch unter Berufung auf folgende Unionsmarke, die es im Jahr 2010 beim EUIPO hatte eintragen lassen:
[...]
Das EUIPO gab dem Widerspruch Frankreichs mit der Begründung statt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet einen hohen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen und identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassten, so dass sich eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen lasse.

Da die Gesellschaft France.com mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden ist, hat sie beim Gericht der Europäischen Union ihre Aufhebung beantragt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage der Gesellschaft France.com ab und bestätigt, dass das Zeichen dieser Gesellschaft nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den Erwägungen des EUIPO zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr auseinander. Beim visuellen Vergleich der Zeichen kommt das Gericht im Gegensatz zum EUIPO zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet angesichts der Unterschiede bei ihren Bestandteilen und ihrer allgemeinen visuellen Gestaltung nur geringe visuelle Ähnlichkeit besteht. In klanglicher Hinsicht bestätigt das Gericht die Wertung des EUIPO, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen fast identisch sind, da davon ausgegangen werden kann, dass zahlreiche Verbraucher auf das Zeichen der Gesellschaft France.com allein mit dem Wort „France“ Bezug nehmen werden, weil die Abkürzung „.com“ als Hinweis auf eine Website verstanden wird. Schließlich pflichtet das Gericht dem EUIPO bei, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich ähneln, da sie das gleiche Konzept vermitteln (und zwar Frankreich, den Eiffelturm und die Farben der französischen Flagge) und da sich das Vorhandensein des Wortbestandteils „.com“ im Zeichen der Gesellschaft France.com nicht auf die begriffliche Identität der Zeichen auswirkt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassen und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht einen besonders hohen Grad der Ähnlichkeit aufweisen, sieht das Gericht eine Verwechslungsgefahr als gegeben an. Folglich ist Frankreich, wie das EUIPO entschieden hat, berechtigt, der Eintragung des
Zeichens france.com zu widersprechen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Land Berlin hat keinen Anspruch gegen Betreiber der Domain berlin.com - Disclaimer "keine offizielle Berlin-Seite" bei Aufruf genügt

LG Berlin
Urteil vom 27.02.2017
3 O 19/15,
berlin.com


Das LG Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin keinen Anspruch gegen den Betreiber der Domain berlin.com hat, soweit ein Disclaimer bei Aufruf deutlich klarstellt, dass es sich nicht um eine offizielle Berlin-Seite handelt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Gericht:

Landgericht Berlin: Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um „www.berlin.com“ (PM 20/2017)

Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin hat in einem am 27. Februar 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass das Land Berlin den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern könne, die Domain „www.Berlin.com“ zu betreiben, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handele.

Das Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain www.berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen u.a. aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Kultur. Das Land hat Klage erhoben gegen ein Unternehmen, das eine weltweit agierende Mediengruppe ist und das die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Das Land Berlin nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch und die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 verurteilt, die Internet-Domain berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands in bestimmter Form zu benutzen.

Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein so genannter Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Inhalt: „Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin“.

Das Land Berlin begehrte mit seiner nunmehr erhobenen Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain zu benutzen, ihm zugleich Auskunft zu erteilen, u.a. welche Umsätze und Gewinne sie aus der Nutzung dieser Domain erzielt habe, und ihm den durch diese Nutzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich, indem sie die Webseite betreibe, nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt. Zwar sei auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Allerdings bestünden bereits Zweifel, dass die Beklagte diesen Namen gebrauche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Namen nur nenne und dadurch die Funktion des Namens, mit dem eine Identität bezeichnet werde, nicht beeinträchtige. Denn aufgrund des Disclaimers sei für jeden Benutzer, der die Seite öffne, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben werde.

Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain („berlin“) auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen.

Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte als Träger des Namens „Berlin“ identifiziert werde (sogenannte Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain („com“) sei nicht länderbezogen und enthalte keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger stehe. Zudem habe die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren. Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin suche, werde die zutreffende Seite über Suchmaschinen ermittelt, die in ihren Trefferlisten bei der zumeist an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis gäben, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele. Demgegenüber erscheine die Seite “berlin.com” entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es werde darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 3 O 19/15, Urteil vom 27. Februar 2017


KG Berlin: Domain berlin.com verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin - Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung bei entschprechenden Inhalten

KG Berlin
Urteil vom 15.03.2013
5 U 41/12
berlin.com


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Domain berlin.com die Namensrechte der Stadt Berlin verletzten kann. Es liegt - so das Gericht - eine Namesanmaßung und eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn über die Domain Inhalte angeboten werden, die auch von der Stadt Berlin stammen könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: