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OLG Frankfurt: Deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig auch wenn Website in englischer Sprache ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.02.2019
6 U 3/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig sind, auch wenn die Website in englischer Sprache ist und soweit sich keine Hinweise finden, dass sich die Seite nicht an deutsche Interessenten richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(5) Der notwendige Inlandsbezug ist aber auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) gegeben. Dieser betrifft eine Internet-Seite unter einer "de"-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei "com"-Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Ländern wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei deiner "de"-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutschsprachige Verkehrskreise richten sollte (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rnr. 77). Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte."

LG Stuttgart: Übertragungsanspruch bei Kennzeichenrechtsverletzung durch Domain bei .eu-Domains, da kein DISPUTE-Eintrag möglich

LG Stuttgart
Urteil vom 26.09.2013
17 O 1069/12


Das LG Stuttgar, dass bei einer Kennzeichenrechtsverletzung durch eine Domain bei .eu-Domains nicht nur ein Anspruch auf Löschung, sondern auch ein Anspruch auf Übertragung der Domain bestehen kann. Zur Begründung führt das Gericht an, dass anders als .de-Domains kein DISPUTE-Eintrag möglich ist und nur ein Übertragungsanspruch die Rechte des Kennzeichenrechtsinhabers ausreichend schützen kann und auch das ADR-Schiedverfahren eine Übertragung von Domains vorsieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht um eine .de-Domain, sondern um eine .eu-Domain geht. Für solche gibt es nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten keinen Dispute-Eintrag, mit dem sie ihre Rechte rangwahrend sichern könnte. Vielmehr besteht in Ermangelung dieser Möglichkeit die Gefahr, dass ein weiterer Nichtberechtigter die Domain auf seinen Namen registrieren lässt und die Beklagte gegen diesen wiederum vorgehen müsste. Hinzu kommt, dass Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) 874/2004 für das ADR-Schiedsverfahren gerade die Möglichkeit einer Übertragung der Domain auf den Berechtigten vorsieht. Nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) 874/2004 kann gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts bei einem nationalen Gericht Klage erhoben werden. Wird eine solche Klage erhoben und hat das Schiedsgericht, wie im vorliegenden Fall, auf Übertragung der Domain entschieden, muss auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der Domain entschieden werden können."


LG Frankfurt: DENIC ist Drittschuldner bei einer Domainpfändung und kann bei fehlender Mitwirkung auf Schadensersatz haften

LG Frankfurt
Urteil vom 09.05.2011
2-01 S 309/10
DENIC
Domainpfändung


Das LG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass die DENIC eG bei der Pfändung einer .de-Domain Drittschuldner ist. Bislang hat sich die DENIC immer auf den Standpunkt gestellt, dass sie bei einer Domainpfändung kein Drittschuldner ist. Die DENIC ist nach dieser Entscheidung verpflichtet im Pfändungsverfahren mitzuwirken. Tut sie dies nicht, so muss die DENIC ggf. Schadensersatz leisten, wenn die Domainpfändung aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Mitwirkung scheitert.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: