OLG Hamm: B-Ware ist keine Gebrauchtware - Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr gegenüber Verbrauchern bei B-Ware wettbewerbswidrig
OLG Hamm
Urteil vom 16.01.2014
I-4 U 102/13
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die zweijährige Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen, wie sich aus § 475 Abs. 2 BGB ergibt, auf ein Jahr verkürzt werden. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass sogenannte B-Ware keine Gebrauchtware im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ist nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB und § 3 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig.
Urteil vom 16.01.2014
I-4 U 102/13
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die zweijährige Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen, wie sich aus § 475 Abs. 2 BGB ergibt, auf ein Jahr verkürzt werden. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass sogenannte B-Ware keine Gebrauchtware im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ist nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB und § 3 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig.