LG Stuttgart: Wettbwerbswidrige Werbung einer Elektronikmarktkette mit "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!", wenn nicht auf Einschränkung (gleiche Warengruppe) hingewiesen wird
LG Stuttgart
Urteil vom 29.7.2013
37 O 29/13 KfH
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine irreführende wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn eine Elektronikmarktkette mit "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!" wirbt und in der Werbung nicht auf die Einschränkung, dass die Waren aus der gleichen Warengruppe stammen müssen, hingewiesen wird.
Das Gericht hatte einen Hinweis erteilt, dass es der Klage der Wettbewerbszentrale stattgeben wird. Daraufhin hat die Elektronkmarktkette den Unterlassungsanspruch anerkannt.
Urteil vom 29.7.2013
37 O 29/13 KfH
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine irreführende wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn eine Elektronikmarktkette mit "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!" wirbt und in der Werbung nicht auf die Einschränkung, dass die Waren aus der gleichen Warengruppe stammen müssen, hingewiesen wird.
Das Gericht hatte einen Hinweis erteilt, dass es der Klage der Wettbewerbszentrale stattgeben wird. Daraufhin hat die Elektronkmarktkette den Unterlassungsanspruch anerkannt.