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BGH: Kein Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Gesamtnichtigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamer AGB-Klausel

BGH
Urteil vom 14.07.2026
XI ZR 46/25
BGB § 306
KlauselRL Art. 6 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 306 BGB nicht dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass der Verbraucher bei einer unwirksamen AGB-Klausel ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung unter Geltung des gesetzlichen Regelstatuts hat.

Leitsatz des BGH:
§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 - XI ZR 46/25 - OLG Brandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: