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EuG: Dreidimensionale Unionsmarke Rubik’s cube ist nichtig - Zauberwürfel kann nicht als Marke eingetragen werden

EUG
Urteil vom 24.10.2019
T-601/17
Rubik's Brand Ltd / EUIPO

Siehe auch zum Thema EuGH: Ob Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann muss erneut vom EUIPO geprüft und entscheiden werden

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aus der Form des „Rubik’s cube“ besteht

Da die wesentlichen Merkmale dieser Form zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind, die in der Drehbarkeit des Rubik’s cube besteht, hätte diese Form nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.

Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s cube“ verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein:

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass sie eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte.

Mit Urteil vom 25. November 20141 wies das Gericht die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe.

Simba toys legte gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Dieser hob mit Urteil vom 10. November 20162 sowohl das Urteil des Gerichts als auch die Entscheidung des EUIPO auf. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof u. a. fest, dass das EUIPO und das Gericht bei der Prüfung, ob die Eintragung abzulehnen gewesen wäre, weil die streitige Würfelform eine technische Lösung enthält, auch nicht sichtbare funktionale Elemente der durch diese Form dargestellten Ware, wie etwa ihre Drehbarkeit, hätten berücksichtigen müssen.

Auf das Urteil des Gerichtshofs hin hatte das EUIPO eine neue Entscheidung zu erlassen, die den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung trägt. Mit Entscheidung vom 19. Juni 2017 stellte das EUIPO fest, dass die Darstellung der streitigen Würfelform drei wesentliche Merkmale aufweise, nämlich die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Jedes dieser wesentlichen Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, die dadurch entstehe, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten. Da die Verordnung über die Unionsmarke die Eintragung einer Form nicht zulasse, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, stellte das EUIPO fest, dass die streitige Marke unter Verstoß gegen diese Verordnung eingetragen worden sei, und löschte daher ihre Eintragung.

Die Rubik’s Brand Ltd, die derzeit Inhaberin der streitigen Marke ist, hat diese Entscheidung des EUIPO beim Gericht angefochten.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt das Gericht zunächst fest, dass die Entscheidung des EUIPO mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist, soweit das EUIPO festgestellt hat, dass die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels ein wesentliches Merkmal der streitigen Marke seien. Zum einen hat nämlich Rubik’s Brand nie behauptet, dass für sie die etwaige Farbgebung jeder Seite des Würfels im Zusammenhang mit der Eintragung der streitigen Marke eine wichtige Rolle spiele, zum anderen lässt sich anhand einer bloßen visuellen Analyse der grafischen Darstellung dieser Marke nicht deutlich genug erkennen, dass die sechs Seiten des Würfels unterschiedliche Farben aufweisen.

Des Weiteren bestätigt das Gericht die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Definition der technischen Wirkung. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die streitige Würfelform das Erscheinungsbild der konkreten Ware darstellt, für die die Eintragung beantragt wurde, nämlich des als „Rubik’s cube“ bekannten dreidimensionalen Puzzles. Bei dieser Ware
handelt es sich um ein Spiel, dessen Ziel es ist, ein farbiges dreidimensionales Puzzle in Form eines Würfels mit sechs Seiten von unterschiedlicher Farbe wiederherzustellen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die Bestandteile eines größeren Würfels sind, so lange vertikal und horizontal um eine Achse gedreht werden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe haben.

Hinsichtlich der Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale der streitigen Marke ist das Gericht wie das EUIPO der Auffassung, dass das wesentliche Merkmal, das in den schwarzen Linien besteht, die sich horizontal und vertikal auf jeder Seite des Würfels kreuzen und jede dieser Seiten damit in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, die in drei Reihen
von jeweils drei angeordnet sind, erforderlich ist, um die angestrebte technische Wirkung zu
erreichen.

Diese schwarzen Linien stellen nämlich eine physische Trennung zwischen den verschiedenen kleinen Würfeln dar, die es dem Spieler ermöglichen, jede Reihe kleiner Würfel unabhängig voneinander zu drehen, um diese kleinen Würfel in der gewünschten Farbkombination auf den sechs Seiten des Würfels anzuordnen. Eine solche physische Trennung ist notwendig, um die verschiedenen Reihen kleiner Würfel mit Hilfe eines Mechanismus im Würfelinnern vertikal und horizontal drehen zu können. Ohne eine solche physische Trennung wäre der Würfel nichts weiter als ein fester Block, der kein einzelnes Element enthielte, das sich unabhängig bewegen ließe. Was das wesentliche Merkmal der Form des Würfels insgesamt betrifft, teilt das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass die Würfelform untrennbar ist von zum einen der Gitterstruktur, die aus schwarzen Linien besteht, die sich auf jeder Seite des Würfels kreuzen und jede dieser Seiten in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, die in drei Reihen von jeweils drei angeordnet sind, und zum anderen der Funktion der konkreten Ware, die darin besteht, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen. In Anbetracht dieser Elemente kann die Form der Ware nämlich nur die eines Würfels, d. h. eines regelmäßigen Hexaeders, sein.

Daher gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass zwar die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels kein wesentliches Merkmal der streitigen Marke darstellen, aber die beiden vom EUIPO zutreffend als wesentlich eingestuften Merkmale dieser Marke zur Erreichung der mit der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware angestrebten Wirkung
erforderlich sind, und diese Form daher nicht als Unionsmarke hätte eingetragen werden dürfen. Folglich bestätigt das Gericht die angefochtene Entscheidung und weist die Klage von Rubik’s Brand ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BPatG: Nespresso-Kaffekapsel verliert markenrechtlichen Schutz für Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte

BPatG
Beschluss vom 17.11.2017
25 W(pat) 112/14

Das Bundespatengericht hat entschieden, dass die Nespresso-Kaffekapsel in Deutschland ihren markenrechtlichen Schutz für die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakt" verliert. Die Nespressokapseln waren in Form einer dreidimensionalen Gestaltung als IR-Marke geschützt. Das Bundespatentgericht stützt die Entscheidung auf § 3 Nr. 2 MarkenG. Danach scheidet markenrechtlicher Schutz für Zeichen aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

Die als dreidimensionale Marke geschützte „Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert nach der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 2017 in Deutschland teilweise ihren markenrechtlichen Schutz insoweit, als die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Der Senat hat für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

OLG Frankfurt: Verletzung einer dreidimensionalen Marke durch Parfum-Flakon - Haftung der verantwortlichen Person im Sinne der Kosmetik-VO

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.11.2016
6 U 220/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Gestaltung eines Parfum-Flakons die Rechte an einer dreidimensionalen Marke verletzt werden könnn. Dabei haftet die Person, die als verantwortliche Person im Sinne der Kosmetik-VO benannt ist, auch persönlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die markenmäßige Benutzung einer Waren- oder Verpackungsform kann sich allerdings auch daraus ergeben, dass die in Rede stehende Gestaltung erheblich vom Branchenüblichen abweicht und ihr aus diesem Grund eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen wird; dabei spielt auch eine Rolle, ob sich in dem betreffenden Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren oder Verpackungen herkunftshinweisend zu gestalten (vgl. zu beiden Gesichtspunkten BGH GRUR 2010, 1103 [BGH 22.04.2010 - I ZR 17/05] - Pralinenform II, Tz. 31 m.w.N.).

Im Parfümeriesektor hat sich in der Tat die Gewohnheit entwickelt, die Behälter von Parfumerzeugnissen und deren Verschlüsse mit besonders auffallenden Formen und sonstigen Ausstattungsmerkmalen zu versehen. Dies ergibt sich etwa aus den von der Klägerin als Anlagen K 36 bis K 38 (Bl. 343 ff.) vorgelegten Beispielen und ist im Übrigen auch gerichtsbekannt. Aus dieser verbreiteten Verwendung auffälliger Ausstattungen für Parfumerzeugnisse hat sich eine dem Verkehr bekannte Kennzeichnungsgewohnheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt. Denn die angesprochenen Verbraucher werden nicht annehmen, dass die Hersteller auf diese Weise lediglich ästhetisch anspruchsvolle Lösungen für die Ausstattung ihrer Erzeugnisse zur Verfügung stellen wollen. Vielmehr geht es - für den Verkehr ersichtlich - jedenfalls auch darum, das jeweilige Erzeugnis schon an Hand der Ausstattungsform herkunftsmäßig identifizieren zu können; die auffälligen Produktausstattungen dienen dem angesprochenen Verbraucher daher als Zweitmarke neben einer - auf den Erzeugnissen regelmäßig ebenfalls angebrachten - Wortmarke.

Unter diesen Umständen wird der Verkehr auch der angegriffenen Form von Flasche und Stöpsel diese Herkunftsfunktion zubilligen. Denn die drei Blüten stellen ebenfalls ein besonders auffälliges Ausstattungsmerkmal dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Größe der Blüten, die für die Handhabung des Stöpsels eher hinderlich sind und dem Verkehr daher ersichtlich auch als Wiedererkennungsmerkmal und damit als Herkunftshinweis dienen sollen.

[...]

c) Der Beklagte ist für die Markenverletzung täterschaftlich verantwortlich.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der D S.a.r.l., die unstreitig über keine weiteren Mitarbeiter verfügt. Die D S.a.r.l. ist auf der Packung der in Rede stehenden Parfumprodukte genannt ("Made under authority of ..."). Dabei soll es sich nach Darstellung des Beklagten jedoch nur um einen Hinweis auf die vom Hersteller benannte "verantwortliche Person" im Sinne von Art. 4, 5 EU-Kosmetik-VO handeln. Der Beklagte trägt vor, Herstellerin sei die E AG, die der D S.a.r.l. durch eine Vereinbarung vom 13.12./28.12.2012 (Anlage B 7; Bl. 405 d.A.) ein entsprechendes Mandat gemäß Art. 4 III 2 EU-Kosmetik-VO erteilt habe.

Es kann dahinstehen, ob dieses Mandat - wie die Klägerin behauptet - lediglich konstruiert ist und Herstellerin des beanstandeten Erzeugnisses in Wahrheit die D S.a.r.l. ist und die E AG das Erzeugnis lediglich vertreibt. Denn bereits die unstreitigen Gesamtumstände lassen nach Auffassung des erkennenden Senats den hinreichenden Schluss zu, dass der Beklagte in der Lage ist, Herstellung und Vertrieb des beanstandeten Produkts maßgeblich zu beeinflussen.

Die vom Beklagten allein geführte D S.a.r.l. ist nach Darstellung des Beklagten "verantwortliche Person" i.S.v. Art. 4, 5 EU-Kosmetik-VO für die vertriebenen Produkte. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass sich der Verantwortungsbereich der "verantwortlichen Person" nach dem Regelungsinhalt der EU-Kosmetik-VO - auch was die Aufmachung und Kennzeichnung angeht - auf die Produktsicherheit beschränke, nicht aber auf die Beachtung der Markenrechte Dritter, vermag dies nicht zu überzeugen.

Es ist schon mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass die E AG als (nach Darstellung des Beklagten) Herstellerin eines Parfumprodukts gemäß Art. 4 III 2 EU-Kosmetik-VO als "verantwortliche Person" ein anderes Unternehmen mandatiert, das den Vertrieb dieses Produkts nicht maßgeblich beeinflussen kann; denn ein solches "außenstehendes" Unternehmen könnte die Verantwortung für die Produktsicherheit nicht in effizienter Form übernehmen. Das wird bestätigt durch die Regelung in Art. 5 II 1 EU-Kosmetik-VO, wonach "verantwortliche Personen" unverzüglich eingreifen müssen, wenn "ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel" der Verordnung nicht entspricht. Die Verordnung selbst setzt demnach voraus, dass die "verantwortliche Person" in den Vertrieb in einer Weise eingebunden ist, die eine sofortige Reaktion ermöglicht. Dass dies auch für die D S.a.r.l. und den Beklagten als deren Geschäftsführer gilt, wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beklagte und Geschäftsführer der "verantwortlichen Person" unstreitig bei einem Unternehmen (F UG) als Projektleiter beschäftigt ist, das an derselben Anschrift geschäftsansässig ist, unter der der die E AG ein Auslieferungslager in Deutschland unterhält."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Ob Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann muss erneut vom EUIPO geprüft und entscheiden werden

EuGH
Urteil vom 10.11.2016
C-30/15 P
Simba Toys GmbH & Co. KG / EUIPO


Der EuGH hat entschieden, dass die Frage, ob der Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann erneut vom EUIPO geprüft und entschieden werden muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der Form des Rubik’s cube als Unionsmarke bestätigte

Bei der Prüfung, ob die Eintragung abzulehnen war, weil diese Form eine technische Lösung enthielt, hätten das EUIPO und das Gericht auch nicht funktionelle Elemente der durch diese Form dargestellten Ware wie ihre Drehbarkeit berücksichtigen müssen.

Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s cube“ verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein:

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der
Entscheidung des EUIPO beantragte.

Mit seinem Urteil vom 25. November 20141 wies das Gericht die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe.
Simba Toys hat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verhindern soll, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die wesentlichen Merkmale der streitigen Form in einem Würfel und einer Gitterstruktur auf jeder Seite
dieses Würfels bestehen.

Zu der Frage, ob die Eintragung der fraglichen Form als Unionsmarke Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen kann, führt der Gerichtshof anschließend aus, dass zu prüfen ist, ob diese Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof erklärt entgegen den Feststellungen des Gerichts, dass im Rahmen dieser Prüfung die wesentlichen Merkmale der fraglichen Würfelform im Hinblick auf die technische
Funktion der durch diese Form dargestellten Ware beurteilt werden müssen. Insbesondere musste das Gericht auch auf der grafischen Darstellung dieser Form nicht sichtbare Elemente, wie die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles der Art „Rubik’s cube“ berücksichtigen. In diesem Kontext hätte das Gericht die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen.

Außerdem verhindert der Umstand, dass Seven Towns die Eintragung des streitigen Zeichens für „dreidimensionale Puzzles“ im Allgemeinen, ohne eine Beschränkung auf drehbare Puzzles, beantragt hat, nach Ansicht des Gerichtshofs nicht, dass die technische Funktion der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware berücksichtigt wird, und macht dies sogar notwendig, da die Entscheidung über diesen Antrag alle Hersteller von dreidimensionalen Puzzles, deren Elemente die Form einen Würfels darstellen, beeinträchtigen kann.

Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der streitigen Form als Unionsmarke bestätigten.

Das EUIPO hat unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs im vorliegenden Urteil eine neue Entscheidung zu erlassen.

EuG: Legofiguren sind als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke geschützt - Markeneintragung des HABM bestätigt

EuG
Urteile vom 16.06.2015
T-395/14
T-396/14
Best-Lock (Europe) ./. HABM – Lego


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden,dass Legofiguren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können und somit die Markeneintragung des HABM bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft Lego Juris (Lego) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u. a. für Spiele und Spielzeuge eintragen:

Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da zum einen die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt sei und zum anderen die in Rede stehenden
Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen) entsprächen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Best Lock ab und bestätigt damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke.

Zunächst weist das Gericht die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan hat, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind. Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die „Wirkung“ dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen. Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind."



LG Braunschweig: Capri-Sonne obsiegt mit Klage gegen Mitbewerber - Markenrechtlicher Schutz des als 3D-Marke geschützten und zugleich bekannten Standbodenbeutels

LG Braunschweig
Urteil vom 20.12.2013
22 O 1917/13


Die Pressemitteilung des LG Braunschweig:

"Entscheidung in dem Markenrechtsstreit wegen der Verwendung von Standbodenbeuteln für Fruchtsaftgetränke

Mit Urteil vom 20.12.2013 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig (Az.: 22 O 1917/13) der Unterlassungsklage wegen Verwendung von sogenannten Standbodenbeuteln zur Abfüllung von Fruchtsaftgetränken stattgegeben.
Das klägerische Unternehmen stellt seit den 60er-Jahren das Kinder-Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung „Capri-Sonne" her und vertreibt es in sogenannten Standbodenbeuteln. Sie verfügt diesbezüglich über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidimensionale Marke. Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Rinteln zählt zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas. Die Beklagte lieferte u.a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verweist die Klägerin -unter Vorlage von Umfrageergebnissen- auf die Bekanntheit ihres Produkts.

Die Beklagte stellt die Bekanntheit des Produkts in Abrede. Die Umfragen seien nicht verwertbar, da der Fragenkatalog unvollständig sei. Da die Standbeutel von der Beklagten nur als Behälter für die Flüssigkeit verwendet würden, liege keine markenmäßige Benutzung vor. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.

In der Urteilsbegründung führt die Kammer aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Diese gehe aus den Umfrageergebnissen hervor. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden."


BGH: Zum Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke - Lindt-Goldhase

BGH
Urteil vom 15. Juli 2010
I ZR 57/08
Lindt-Goldhase


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Schutzumfang des als dreidimensionale Marke eingetragenen Lindt-Goldhasen befasst. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Zum Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke - Lindt-Goldhase" vollständig lesen

BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt

BGH
Beschlüsse vom 16. Juli 2009
I ZB 53/07 und 55/07
Legostein


Legosteine waren bislang als dreidimensionale Marke eingetragen. Der BGH hat nun mit zwei Beschlüssen die Löschung der 3D-Marke für die Ware "Spielbausteine" bestätigt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt" vollständig lesen