Skip to content

Abmahngefahr: Verwendung der 40 Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne zusätzlich vertragliche Regelung

Viele Widerrufsbelehrungen enthalten die sogenannte 40-Euro-Klausel.

Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Nach Ansicht zahlreicher Gerichte (OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 W 10/10; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009- 16 O 46/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09) soll es jedoch wettbewerbswidrig sein, wenn die 40-Euro-Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung enthalten ist und es an einer zusätzlichen vertraglichen Regelung (etwa in den AGB) fehlt. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist. Die Entscheidungen sind abzulehnen, müssen aber von Shopbetreibern beachtet werden.

Für Verwender der 40-Euro-Klausel bedeutet dies, dass eine entsprechende zusätzliche Regelung in die AGB bzw. in den Vertragstext aufgenommen werden muss.