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OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

OLG Hamm
I-4 U 33/12
Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet


Am 08.05.2012 fand beim OLG Hamm die mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren statt. Die Berufung wandte sich gegen das Urteil des LG Bochum vom 31.01.2012 - I-12 O 205/11. Mit dieser Entscheidung hatte das LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die von Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann erwirkt worden war, aufgehoben, nachdem wir für unsere Mandantschaft Widerspruch eingelegt hatten. Gegen dieses Urteil wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt.

Das OLG Hamm gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu verstehen, dass es der Berufung nicht stattgeben wird. Zunächst fehle es an der Dringlichkeit, da der Verfügungsantrag knapp nach Ablauf der Monatsfrist gestellt worden war (es war zunächst ein falsches Angebot abgemahnt worden, was zu Verzögerungen geführt hatte).

Zudem erklärte das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung, dass vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG auszugehen sei. Das Gericht führte völlig zu Recht zahlreiche Indizien, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen, an und begründete so in der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung.

Aufgrund der deutlichen Hinweise des Gerichts wurde die Berufung zurückgenommen.

LG Bochum: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

LG Bochum
Urteil vom 31.01.2012
I-12 O 205/11


Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens war eine Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann. UPDATE: Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Abmahnung hatte einen aktuell (gerade von Serienabmahnern) immer wieder gern gerügten Verstoß zum Gegenstand: 40-EURO-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung.

Nachdem wir die Abmahnung für unsere Mandantschaft zurückgewiesen hatten, hatte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beim LG Bochum erwirkt. Wir legten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Dabei trugen wir u.a. diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen.

UPDATE: Das Gericht hob die einstweilige Verfügung bereits mangels Eilbedürfnis auf und konnte die Frage nach dem Rechtsmissbrauch offenlassen.

In zumindest einem anderen Verfahren hat das LG Bochum einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bejaht.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es auch im Fall einer einstweiligen Verfügung sinnvoll sein kann, sich gegen rechtsmissbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche und Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Bielefeld: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage - umfangreiche Abmahntätigkeit mit Blankovollmacht

LG Bielefeld
Urteil vom 30.11.2011
3 O 357/11
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Blankvollmacht


Das LG Bielefeld hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über eine Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage aus Berlin zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (40-Euro-Klausel ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung sowie nebeneinander von Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung) Das LG Bielefeld entschied, dass das Vorgehen von Rechtsanwalt Sandhage rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG ist.

Dabei trugen wir in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen (u.a. umfangreiche Abmahntätigkeit, fehlende Bevollmächtigung im Einzelfall). Rechtsanwalt Sandhage konnte lediglich eine Blankovollmacht zu den Akten reichen. Das Gericht sah dies im Zusammenspiel mit der umfangreichen Abmahntätigkeit als Indiz für den Rechtsmissbrauch, was von der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden konnte.

Daneben bestätigte das LG Bielefeld die Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach ein Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht ( OLG Hamm - Urteil vom 05.01.2010 - 4 U 197/09 ). Diese Ansicht wird von der wohl überwiegenden Meinung unter Hinweis auf § 356 BGB nicht geteilt, so dass wir von dieser Gestaltungsvariante nur abraten können.

In anderen von uns betreuten Fällen hat Rechtsanwallt Sandhage keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

Die Entscheidungsgründe finden Sie hier:
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