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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeichnung "Bio-Oil" wenn nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthalten sind

OLG Hamm
Urteil vom 27.03.2012
I-4 U 193/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Produkts mit der Bezeichnung "Bio-Oil" wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Er hat gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, weil die beanstandete Werbung mit der Bezeichnung "Bio-Oil" gegen §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB verstößt.

§ 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung.

Die Bezeichnung "Bio-Oil" vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass von der Silbe "Bio" diese Botschaft ausgeht. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: