- die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG) wird von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben;
- die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wird von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben (§ 544 ZPO);
- die Wertgrenzen für Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), einfache Beschwerde (§ 495a ZPO) und Beschwerde im FamFG (§ 61 FamFG) werden jeweils von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für Unterlassungsverfügungen bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende nunmehr mit 3.000 EURO zu bemessen ist. Seine anderslautende Rechtsprechung, wonach ein Streitwert von 6.000 EURO anzusetzen ist, gibt das OLG Köln in solchen Fällen ausdrücklich auf.
Höhere Streitwerte sind - so das OLG Köln ausdrücklich – nach wie vor angemessen, wenn es um Lichtbildwerke geht, das Lichtbild mit einem Urheberrechtsvermerk versehen war oder der Verletzer kein Kleingewerbetreibender bzw. keine Privatperson ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."