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OLG Hamburg: Zwei Wochen Wartefrist für Abschlussschreiben im Regelfall ausreichend - für das Abschlussschreiben ist eine 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen

OLG Hamburg
Urteil vom
06.02.2014
3 U 119/13


Das OLG Hamburg hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, wonach zwei Wochen Wartefrist für das anwaltliche Abschlussschreiben nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Regelfall ausreichend ist.
Zudem bekräftigt das Gericht seine Rechtsprechung, wonach für die Auforderung eine Abschlusserklärung abzugeben eine 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kosten des Abschlussschreibens, d.h. der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind grundsätzlich nach §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
[...]
Wartet der Unterlassungsgläubiger allerdings - wie hier - die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden (OLG Hamburg, WRP 1986, 289, 290 - Abschlußschreiben OLG Düsseldorf, GRUR 1991, 479, 480; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, 2013, Kap. 58 Rn. 42; Fezer-Büscher, Lauterkeitsrecht (UWG), 2005, § 12 Rn. 148 jurisPK-UWG/Hess, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 137). Die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können nämlich zu einem Meinungswandel des Schuldners geführt haben (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 42), so dass die Einlegung des Widerspruchs nicht mehr den sicheren Schluss erlaubt, dass der Schuldner nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
[...]
Die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens wird verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, die erlassene einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen. Die Zeitspanne, die als angemessene Wartefrist angesehen wird, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich bewertet. Mehrheitlich wird von einer Mindestfrist von 12 Tagen und einer Maximalfrist von einem Monat ausgegangen, und zwar gerechnet ab Zugang der einstweiligen Verfügung beim Schuldner(siehe Nachweise bei Köhler/Bornkamm, a.a.O., §12 Rn. 3.73).

Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140). Die Umstände des Einzelfalles können allerdings eine längere oder kürzere Wartefrist rechtfertigen.
[...]
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung für das Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen anzusehen ist. Lediglich beim Vorliegen besonderer Einzelfallumstände kann demgegenüber das Abschlussschreiben als Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 VV RVG anzusehen sein.

Die dazu erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar besteht das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2012 aus Standardformulierungen. Die rechtlichen Ausführungen sind denkbar knapp. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - in der Widerspruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden war. Zudem ist die schriftliche Abschlusserklärung der Beklagtenvertreter insoweit hinter der verlangten Abschlusserklärung zurückgeblieben, als die Beklagte die einstweilige Verfügung vom 30. August 2012 nur hinsichtlich der Verbote zu I. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Verbote zu I. Nr. 10 und Nr. 11 als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt und insoweit auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO verzichtet hat. Auch der im Hinblick auf die Berufung ausdrücklich verlangte Verzicht ist nicht erklärt worden (Anlage B 1). Dieser Umstand führt dazu, dass insoweit eine erneute rechtliche Prüfung in Betracht kam.

Das Abschlussschreiben der Klägervertreter (Anlage K 3) ist daher nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen. Der Senat hält daher die vom Landgericht für das Abschlussschreiben veranschlagte Gebühr von 0,8 für angemessen. Mithin ist die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von € 1.756,00 gemäß §§677, 683, 670 BGB zu Recht erfolgt. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: