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Bundesnetzagentur: Bußgeld in Höhe von 140.000 EURO gegen EON-Tochter E wie Einfach wegen unzulässiger Telefonwerbung

Die Bundesnetzagentur hat ein Bußgeld in Höhe von 140.000 EURO gegen EON-Tochter E wie Einfach wegen unzulässiger Telefonwerbung

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur verhängt Bußgeld gegen Energieversorger - Homann: "Wer Werbung in Auftrag gibt, muss dafür Verantwortung übernehmen"

Die Bundesnetzagentur hat gegen die E Wie Einfach GmbH wegen unerlaubter Werbeanrufe ein Bußgeld in Höhe von 140.000 Euro verhängt.

"Wir gehen weiter konsequent gegen Unternehmen vor, die beim Telefonvertrieb auf Kosten von Verbraucherinnen und Verbrauchern rechtswidrige Methoden einsetzen", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Bußgelder schrecken dabei Unternehmen nicht nur direkt aufgrund ihrer Höhe ab, sondern schädigen langfristig auch deren Ansehen."

Das Unternehmen hatte bundesweit Verträge für Strom und Gas telefonisch beworben beziehungsweise Verbraucher zum Wechsel des aktuellen Strom- und Gaslieferanten aufgefordert.

Die E Wie Einfach GmbH setzte für den Vertrieb Call-Center ein, die viele Verbraucher hartnäckig und gegen deren erklärten Willen immer wieder kontaktierten. Den Anrufen lagen keine wirksamen Einwilligungen der Verbraucher zugrunde.

Adressen wurden angeblich bei Online-Gewinnspielen generiert
Die E Wie Einfach GmbH und die beauftragten Call-Center hatten von verschiedenen Adresshändlern Einwilligungsdatensätze bezogen, die angeblich bei Online-Gewinnspielen zustande gekommen waren. Ermittlungen der Bundesnetzagentur ergaben, dass die Angerufenen an den Gewinnspielen überhaupt nicht teilgenommen und entsprechend auch kein Werbeeinverständnis erteilt hatten.

Ebenso waren die Einwilligungstexte derart unkonkret, dass eventuelle Gewinnspielteilnehmer Art und Umfang der folgenden Werbeanrufe überhaupt nicht klar hätten erkennen können. Auch deshalb konnten sie nicht Grundlage rechtmäßiger Werbeanrufe sein.

Die E Wie Einfach GmbH hatte dieses Vorgehen als Auftraggeberin der Werbeanrufe über einen Zeitraum von fast drei Jahren hinweg zugelassen. Kontrollmechanismen, um die massiven Rechtsverstöße erkennen und abstellen zu können, installierte sie nicht. Nachdem immer mehr Verbraucher Beschwerde über diese Anrufe bei der Bundesnetzagentur einreichten, leitete die Bundesnetzagentur umfangreiche Ermittlungen ein.

"Unternehmen, die Telefonwerbung in Auftrag geben, sind selbst dafür verantwortlich, dass für jeden Anruf eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen vorliegt", erklärt Jochen Homann weiter. "Die Verantwortung ist nicht auf Subunternehmer übertragbar. Auftraggeber, die die für sie durchgeführten Telefonmarketing-Maßnahmen nicht hinreichend kontrollieren, müssen also auch künftig mit hohen Bußgeldern rechnen."

Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn.

Betroffene Verbraucher können sich an die Netzagentur wenden
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Werbeanrufen erhalten, in die sie nicht eingewilligt haben, können sich bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/telefonwerbung-beschwerde melden. Um die Täter zu überführen müssen die Angaben zu den Anrufen möglichst präzise und detailliert sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls unter obigem Link.



OVG Münster legt EuGH vor: Sind webbasierte Email-Dienste wie Gmail von Google Telekommunikationsdienste im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes

OVG Münster
Beschluss vom 26.02.2018
13 A 17/16

Das OVG Münster hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob webbasierte Email-Dienste wie Gmail von Google Telekommunikationsdienste im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind. Dies hätte zur Folge, dass Google und Anbieter vergleichbarer Dienste den besonderen Pflichten für Telekommunikationsanbieter unterliegen würden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster finden Sie hier:

EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

Der EuGH soll klären, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht wer­den, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sog. Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind und damit den entsprechenden gesetz­lichen Verpflichtungen unterliegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google in einem Musterprozess entschieden.

Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Die Behörde ist der An­sicht, dass der von Google betriebene E-Mail-Dienst Gmail (früher: Google Mail) ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und Google daher den dort für Anbieter von solchen Diensten geregelten Pflichten unterliegt, zum Beispiel Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Si­cherheit. Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Nach der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden gesetzlichen Definition im Telekommunikationsgesetz sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signa­len über Telekommunikationsnetze bestehen. Google ist der Auffassung, dass diese Bestimmung für Webmail-Dienste wie Gmail nicht einschlägig ist, weil sie sich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen, ohne es selbst zu betreiben, den Nutzern den Zugang hierzu zu vermitteln oder die Datenübertra­gung auf sonstige Weise zu kontrollieren. Außerdem würden Webmail-Dienste wie Gmail für die Nutzer vielfach kostenlos erbracht.

Der 13. Senat hat das Berufungsverfahren nun ausgesetzt und den EuGH um Vor­abentscheidung ersucht. Da die gesetzliche Definition im Telekommunikationsgesetz auf eine annähernd gleichlautende Bestimmung in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zurückgehe, komme es für den Senat bei seiner Entscheidung über die Berufung maßgeblich auf die Vorgaben des europäischen Rechts an. Der EuGH müsse klären, ob auch internetbasierte E-Mail-Dienste, die über das offene Internet bereitgestellt würden und selbst keinen Inter­netzugang vermittelten, als Übertragung von Signalen über elektronische Kommuni­kationsnetze von der Richtlinie erfasst würden. Ferner müsse die Frage beantwortet werden, wie das Merkmal „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ auszulegen sei.

Aktenzeichen: 13 A 17/16 (I. Instanz: VG Köln 21 K 450/15)

Bundesnetzagentur fordert zur Sicherung der Netzneutralität Änderungen des StreamOn-Tarifs der Deutschen Telekom

Bundesnetzagentur fordert zur Sicherung der Netzneutralität Änderungen des StreamOn-Tarifs der Deutschen Telekom. Sollten die Änderungen bis Ende März 2018 nicht umgesetzt sein, droht ein Zwangsgeld.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur sichert Netzneutralität - Teilaspekte von „StreamOn“ werden untersagt
Homann: "Anpassungen im Interesse der Kunden"

Die Bundesnetzagentur hat heute Teilaspekte der Zubuchoption „StreamOn“ der Mobilfunktarife „MagentaMobil“ der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) untersagt. Mit der Entscheidung wird sichergestellt, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden.

"StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „StreamOn muss dem Roam-Like-At-Home-Prinzip entsprechen und Kunden muss Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Im Interesse der Kunden sorgen wir dafür, dass StreamOn den Vorgaben zu Roaming und zur Netzneutralität Rechnung trägt.“

"Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität", sagt Homann. "Das Gleichbehandlungsprinzip hat das Internet zum Innovationsmotor gemacht. Die Vielfalt der Anwendungen und Dienste kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Das Verbot der Drosselung von Videostreaming sichert nicht nur die Vielfalt des Internets, sondern stärkt auch die Anbieter von Videostreaming-Diensten, die auf höherauflösende Inhalte setzen."

Bei „StreamOn“ wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. In bestimmten Tarifen wird bei Videostreaming jedoch die Datenübertragungsrate gedrosselt.

Anpassungsbedarf beim Roaming
Alle MagentaMobil-Tarife mit der Zubuchoption „StreamOn“ müssen so umgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Europäischen Union vom Roam-Like-At-Home-Prinzip profitieren können. Das durch „StreamOn“ genutzte Datenvolumen darf im EU-Ausland nicht länger vom Inklusivvolumen des MagentaMobil-Tarifs abgezogen werden. Grundsätzlich muss das Roam-Like-At-Home-Prinzip für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen.

Anpassungsbedarf beim Videostreaming
Die Bundesnetzagentur hat die „Videodrossel“ in den Tarifen MagentaMobil-Tarifen L, L Plus, L Premium und L Plus Premium untersagt, da diese einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs darstellt.

Im Rahmen von „StreamOn“ wird die Datenübertragungsrate bei Videostreaming in diesen MagentaMobil L-Tarifen reduziert, so dass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können. Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur liegt für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor, denn Videodienste erfordern keine Drosselung. Umgekehrt stellt die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar.

Die übrigen MagentaMobil-Tarife sowie die Tarife für MagentaEins-Kunden sind hinsichtlich der Netzneutralität von der Untersagung der Bundesnetzagentur nicht betroffen.

Änderungen der AGB für Content Partner
Im Verfahren hat die Telekom zudem eine geänderte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content Partner vorgelegt und verbindlich erklärt, dass diese zum 1. März 2018 in Kraft treten. Hiernach können nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen.

Die Content Partner AGB sehen derzeit keine Teilnahmemöglichkeit für private Inhalteanbieter sowie für solche Inhalteanbieter vor, die zusätzlich zum Streaming eine Downloadfunktion anbieten. Von der Telekom wurde die Zulassung solcher Inhalteanbieter jedoch abweichend vom Wortlaut bereits anders gehandhabt. Nach den Änderungen an den Content Partner AGB sind die Anforderungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an StreamOn erfüllt.

Verfahren
Die Telekom Deutschland GmbH hat bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anfang Oktober hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gemäß § 126 Abs. 1 TKG Verstöße gegen die Roaming- bzw. Netzneutralitätsvorgaben festgestellt und sie zur Stellungnahme und Abhilfe aufgefordert.


Stumpfes Schwert - Bundesnetzagentur verhängt höchstmögliches Bußgeld über 300.000 EURO für unerlaubte Telefonwerbung gegen Energy2day GmbH

Dass die gesetzlichen Regelungen keinen ausreichenden Schutz gegen unzulässige Telefonwerbung bieten, zeigt die Praxis mit zahllosen unerlaubten Werbeanrufen. Die Bundesnetzagentur hat nun wegen unerlaubter Telefonwerbung gegen die Energy2day GmbH das höchstmögliches Bußgeld von 300.000 EURO verhängt, nachdem über 2500 Beschwerden eingegangen waren. Bei umfangreicher Werbetätigkeit kann es sich leider wirtschaftlich immer noch lohnen, ein Bußgeld zu kassieren. Die Höchstgrenze ist viel zu gering.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur verhängt hohes Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Homann: "Werden Kampf gegen telefonische Belästigung weiter intensivieren"

Die Bundesnetzagentur hat gegen die Energy2day GmbH das höchstmögliche Bußgeld von 300.000 Euro verhängt. Auslöser waren rechtswidrige Werbeanrufe für Energielieferverträge.

"Nur ärgern und auflegen bringt nichts, Verbraucher sollten unerlaubte Werbeanrufe bei uns melden. Wenn wir detaillierte Schilderungen haben, können wir konsequent dagegen vorgehen"sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Telefonwerbung für Energielieferverträge

Bei der Bundesnetzagentur hatten sich rund 2.500 Verbraucher über Werbeanrufe der Energy2day GmbH beschwert. Zahlreiche Verbraucher berichteten, dass sich die Anrufer als ihr örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet haben, sie würden mit diesem zusammenarbeiten. Ziel war es, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen.

Wettbewerber im Energiemarkt sahen sich wegen dieses Vorgehens der Energy2day GmbH bereits zu umfangreichen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im gesamten Bundesgebiet gezwungen.

Verantwortung für Verhalten von Subunternehmern

Die Energy2day GmbH hatte eine kaskadenartige Vertriebsstruktur aufgebaut und mit einer Vielzahl an Untervertriebspartnern u.a. auch im Ausland zusammengearbeitet, die als Subunternehmer Anrufe in Deutschland getätigt haben.

"Der aktuelle Fall macht klar: Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden", betont Homann.

Wer Subunternehmen mit telefonischen Marketingkampagnen beauftragt, dem obliegen als Auftraggeber umfangreiche Aufsichtspflichten. Ist es in einer Vertriebsstruktur bereits zu Rechtsstreitigkeiten wegen unlauterem Marktverhalten gekommen, bestehen erst recht gesteigerte Aufsichtspflichten.

Höchstes je verhängtes Bußgeld

Im aktuellen Verfahren wurde der gesetzlich vorgesehene Bußgeldrahmen von der Bundesnetzagentur erstmals voll ausgeschöpft. Das Unternehmen hat ausgesagt, kein Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern mehr zu betreiben. Die Bundesnetzagentur wird dies beobachten.

Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn.

Bundesnetzagentur schreitet ein

Im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur bereits Bußgelder in Höhe von über 800.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Im Jahr 2016 waren es insgesamt 895.000 Euro, 2015 waren es rund 460.000 Euro.

Im ersten Halbjahr 2017 gingen bei der Bundesnetzagentur rund 26.000 schriftliche Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung ein. Im vergangenen Jahr waren es rund 29.000 Fälle. Ein Teil der Beschwerden 2017 dürfte auch auf umfangreiche Berichterstattung und intensivere Kommunikation der Bundesnetzagentur zurückzuführen sein.

Verbraucher, die von unerlaubter Telefonwerbung betroffen sind, können dies der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/unerlaubtetelefonwerbung melden. Sie können Beschwerden hier über ein Online-Formular einreichen und werden dabei durch einen Frage- und Antwortmodus geführt.


BGH: Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei Bundesnetzagentur

BGH
Urteil vom 05.07.2017
VIII ZR 147/16


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

BGH bestätigt Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden.

Der vorliegende Rechtsstreit gehört zu einer Serie ähnlich gelagerter Rückzahlungsklagen des klagenden Netzbetreibers, die - nach Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte - ebenfalls beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig sind

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er im Frühjahr 2012 in Betrieb und speiste sodann den damit erzeugten Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein.

Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Beklagte ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterzeichnet. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem […] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG". Die in dem Formblatt unter anderem gestellte Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien, bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß dem für diesen Zeitraum anzuwendenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie forderte von dem Beklagten daraufhin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 die Rückzahlung der um den - rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten Einspeisevergütung, mithin einen Betrag von 45.538,55 €.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des klagenden Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 im vorliegenden Fall gegeben sind.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht sanktionierte der - vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 anwendbare - § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringerte. Durch den - vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren - § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null" verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. Eine zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen - und dementsprechend eine starke Sanktionierung versäumter Meldungen - hat der Gesetzgeber als erforderlich betrachtet, um das System des so genannten "atmenden Deckels" umzusetzen, nach dem die allmähliche Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen geordnet ist. Hiernach ziehen höhere Zubauzahlen bei den geförderten Anlagen grundsätzlich eine stärkere Absenkung der Einspeisevergütung nach sich.

Ein Netzbetreiber verhält sich mit seinem Rückforderungsbegehren gegenüber dem Anlagenbetreiber auch dann nicht - wie der Beklagte meint - treuwidrig, wenn er selbst nicht vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Denn der Netzbetreiber muss die zurückgeforderten Vergütungen bei der folgenden Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber zwingend als eigene Einnahmen berücksichtigen - unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber einen entsprechenden Anspruch gegen ihn geltend gemacht hat. Der Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten.

Ebenso wenig kann sich der Beklagte vorliegend darauf berufen, die Klägerin habe ihn über die gesetzlichen Meldepflichten nicht hinreichend aufgeklärt und er könne aufgrund dessen mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aufrechnen. Abgesehen davon, dass dem Beklagten bei verständiger und objektiver Betrachtung des ihm übersandten Formblattes klar sein musste, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben könnte, besteht eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Netzbetreibers grundsätzlich nicht. Der Anlagenbetreiber ist vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich. Ihm obliegt es, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren.

Schließlich verstößt die für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Sanktionierung durch teilweisen oder vollständigen Wegfall der Einspeisevergütung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Die Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert (EEG 2012) beziehungsweise "auf null" (EEG 2014) hat der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der damit für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten, aber auch im Hinblick darauf gewählt, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat.

Vorinstanzen:

Landgericht Itzehoe - Urteil vom 26. Oktober 2015 - 3 O 157/15

Oberlandesgericht Schleswig - Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 U 108/15

Karlsruhe, den 5. Juli 2017

§ 17 EEG 2012

(1) […]

(2) Der Vergütungsanspruch […] verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts […],

1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie […] den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an

a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben […]

§ 35 EEG 2012

[…]

(4) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. […]

§ 25 EEG 2014

(1) 1Der anzulegende Wert […] verringert sich auf null,

1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,

[…]

§ 57 EEG 2014

[…]

(5) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finanzielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. […]


Bundesnetzagentur schaltet 52.000 Ortsnetzrufnummern wegen wettbewerbswidriger Vortäuschung von Ortsnähe ab

Die Bundesnetzagentur hat 52.000 Ortsnetzrufnummern wegen wettbewerbswidriger Vortäuschung von Ortsnähe abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Abschaltung von 52.000 Ortsnetzrufnummern

Homann: "Bundesnetzagentur geht gegen Irreführung durch vorgetäuschte Ortsnähe vor"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von 52.000 Rufnummern angeordnet, mit denen Unternehmen Ortsnähe vorgetäuscht haben.

"Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Telefonnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem Unternehmen vor Ort führt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir werden auch weiterhin entschieden gegen Unternehmen vorgehen, die Ortsansässigkeit vortäuschen."

Abschaltung von rechtswidrig genutzten Rufnummern
Die 52.000 Ortsnetzrufnummern hatte ein Netzbetreiber einem Wiederverkäufer überlassen. Der Wiederverkäufer teilte Unternehmen Nummern zu, die in den betreffenden Ortsnetzbereichen weder einen Anschluss noch einen Betriebssitz hatten. Bei den Unternehmen handelte es sich insbesondere um Umzugs- und Entrümpelungsunternehmen sowie Schlüsseldienste, die in ihrer Werbung mit der Rufnummer eine örtliche Nähe vorgetäuscht haben.

Fast ganz Deutschland betroffen
Betroffen sind fast alle der 5.200 Ortsnetzbereiche in Deutschland. Die Bundesnetzagentur setzt die Überprüfung von Anbietern aller Branchen, die eine Ortsansässigkeit vortäuschen, fort und geht gegen diese Wettbewerbsverstöße vor.


VG Köln: Mangels Eilbedürfnis kein Eilantrag gegen Cayla-Verbot der Bundesnetzagentur

VG Köln
Beschluss vom 08.05.2017
21 L 842/17


Das VG Köln hat einen Eilantrag des Hersteller gegen die Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Kinderpuppe Cayla mangels Eilbedürfnis abgelehnt. Da die Puppe ohnehin nicht mehr vertrieben wird, droht dem Hersteller keine Existenzgefährdung. Die rechtlichen Fragen sind in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

(siehe auch zum Thema Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug )


Die Pressemitteilung des VG Köln

Erfolgloser Eilantrag gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 einen Eilantrag gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“ abgelehnt.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2017, wonach die Kinderpuppe „Cayla“ in Deutschland verboten sei und deshalb aus dem Verkehr gezogen werde. Gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung wendete sich die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien.

Ob die Kinderpuppe „Cayla“ tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung angegeben – gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.




VG Köln: Vectoring II-Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt - Netzbetreiber scheitern mit Klage

VG Köln
Urteile vom 17.03.2017
9 K 7870/16; 9 K 8589/16; 9 K 8633/16; 9 K 8634/16; 9 K 8635/16


Das VG Köln hat die Klagen mehrerer Netzbetreiber gegen die "Vectoring-II-Entscheidung" der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 1.9.2016, BK 3g-15/004) bestätigt. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur regelt die Voraussetzungen, unter denen die Telekom den Wettbewerbern Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in bestimmtem Umfang verweigern darf.

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug

In Ausgabe 5/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug".

Siehe auch zum Thema "Bundesnetzagentur: Sendefähige Kinderpuppe Cayla mit Mikrofon und Bluetooth ist eine nach § 90 TKG verbotene Spionageanlage


Bundesnetzagentur: Sendefähige Kinderpuppe Cayla mit Mikrofon und Bluetooth ist eine nach § 90 TKG verbotene Spionageanlage

Die Bundesneatzagentur ist der Ansicht, dass die sendefähige Kinderpuppe Cayla mit Mikrofon und Bluetooth eine nach § 90 TKG verbotene Spionageanlage. Die Rechtslage ist aber keineswegs so eindeutig, wie es die Bundesnetzagentur darstellt. Richtiger Ansatzpunkt ist weniger § 90 TKG, sondern das Datenschutzrecht.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr

Homann: "Privatsphäre ist gerade bei Kindern zu schützen"

Die Bundesnetzagentur geht gegen unerlaubte funkfähige Sendeanlagen in Kinderspielzeug vor und hat bereits erste Exemplare vom Markt genommen.

"Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland", so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur. "Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft".

Versteckte Spionagegeräte
Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten. Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen.

Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören.

Weitere Produkte werden überprüft
Die Bundesnetzagentur wird noch mehr interaktives Spielzeug auf den Prüfstand stellen und wenn nötig dagegen vorgehen. Hierbei müssen immer die Voraussetzungen des § 90 TKG gegeben sein. Gegenstände müssen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Dies gilt auch für individuell hergestellte Geräte. 

Vorgehen gegen Eltern nicht geplant
Die Bundesnetzagentur informiert über die Gefahren, die von der Puppe „Cayla“ ausgehen. Sie hat bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt. Eine Abfrage in Zukunft ist auch nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant.

Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbotes von Spionagegeräten. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras.



Bundesnetzagentur geht gegen irreführende Werbeschreiben der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Zusammenhang mit DVB-T-Umstellung vor

Die Bundesnetzagentur ist gegen die bereits offensichtlich irreführenden Werbeschreiben der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Zusammenhang mit der DVB-T-Umstellung vorgegangen.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur ahndet Wettbewerbsverstoß der Vodafone Kabel Deutschland GmbH - Homann: "Wir nehmen Täuschung der Verbraucher nicht hin"

Die Bundesnetzagentur hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH gestern untersagt, Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden. Die Kontaktaufnahme sollte über verschiedene (0)800er Rufnummern erfolgen.

"Das Unternehmen hat versucht, Verbraucher zu täuschen und als Kunden zu gewinnen. Wettbewerbswidriges Verhalten wird durch die Bundesnetzagentur konsequent geahndet", betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Neukundengewinnung durch dubiose Werbemittel

Die Briefe wurden beispielsweise mit dem Betreff "DVB-T-Abschaltung erfordert Umstellung auf moderne TV-Versorgung" in einem rosafarbenen Umschlag mit dem Hinweis "Wichtige Hinweise zu Anschlussdiensten in Ihrem Gebäude" versandt. Die Schreiben erweckten einen amtlichen Eindruck und waren zum Teil zusätzlich mit einem Stempel "Wiederholter Zustellversuch" gekennzeichnet.

Ebenfalls versendete Postkarten enthielten den Hinweis „Wichtige Information“ und waren teilweise auch mit einem Stempel „Wiederholter Zustellversuch“ versehen. Anlass war eine angebliche „wichtige Neuerung der Telefon- und Internet-Technologie“.

Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen. Aus dem Kleingedruckten war zu entnehmen, dass die Adressdaten der Empfänger zur werblichen Ansprache von einem Dienstleister bezogen wurden.

Sollte das Unternehmen der Untersagung nicht nachkommen, wird die Bundesnetzagentur weitere Maßnahmen prüfen. Zwangsgelder in Höhe von 20.000 Euro wurden bereits angedroht.

Bundesnetzagentur sperrt diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam

Die Bundesnetzagentur hat diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam gesperrt. Wer auf derartige Dienste hereingefallen ist, sollte auf keinen Fall zahlen.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur greift bei Erotik-SMS-Spam mit 0900er-Rufnummern durch

Die Bundesnetzagentur ist gegen Erotik-SMS-Spam vorgegangen und hat die Abschaltung von hochpreisigen Rufnummern angeordnet und Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen.

"Der Schutz von Verbrauchern ist ein zentrales Anliegen der Bundesnetzagentur. Wir gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die belästigende Werbenachrichten versenden", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: "Wer die teure Nummer zurückgerufen hat, muss die Kosten hierfür nicht bezahlen. Diese Rechnungsbeträge dürfen nicht mehr eingezogen werden."

Versand der SMS erfolgte ohne Einwilligung
Die Bundesnetzagentur ist im konkreten Fall gegen ein Unternehmen aus Düsseldorf vorgegangen, das Verbrauchern belästigende Werbe-SMS mit pornographischen Inhalten zugesandt hatte. In diesem Rahmen wurden hochpreisige 0900er Rufnummern genutzt. Die Zusendung der SMS erfolgte rechtswidrig und ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher. Mindestens in einem Fall gingen dabei SMS auf dem Mobilfunkgerät eines Kindes im Grundschulalter ein.

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von zwölf genutzten 0900er-Rufnummern angeordnet und ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeutet, dass den betroffenen Verbrauchern die Kosten, die für Verbindungen zu dieser Rufnummer (z.B. im Falle eines Rückrufes) entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

SMS-Spam weiterhin verbreitet
Die Aufklärung und Bekämpfung von SMS-Spam stellt auch im Jahr 2016 einen der Tätigkeitsschwerpunkte der Bundesnetzagentur bei der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen dar. In diesem Jahr sind bereits mehr als 7.200 Verbraucherbeschwerden eingegangen. Seit Beginn des Jahres wurden bereits über 2.600 Rufnummern abgeschaltet.

Die abgeschalteten Rufnummern sind unter https://www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste veröffentlicht. Verbraucher, die belästigende SMS oder unerlaubte Werbeanrufe erhalten, können sich an Bundesnetzagentur wenden rufnummernmissbrauch@bnetza.de, Tel. 0291 9955-206). Die Bundesnetzagentur ist bei ihren Ermittlungen auf möglichst genaue Informationen der Verbraucher angewiesen.



BVerG: Beschränkung des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG muss geändert werden

BverfG
Beschluss vom 22. November 2016
1 BvL 6/14, 1 BvL 6/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 3/15


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG geändert werden muss, da kein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wird.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund geänderter Marktsituation der Nachbesserung

§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht wird, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Zwar war die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß. Aufgrund der Veränderung der Märkte ist die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Insoweit leidet die Regelung heute an einem Differenzierungsmangel. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung bis zum 31. Juli 2018 nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.

Sachverhalt:

Die vier vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahren betreffen den Rechtsschutz gegen Entgeltgenehmigungen im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Regulierung. Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen insbesondere die Verpflichtung auferlegen, Wettbewerbern gegen Entgelt den Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder Diensten zu gewähren. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte muss durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden. Andere als die genehmigten Entgelte darf das regulierte Unternehmen nicht verlangen. Genehmigt die Bundesnetzagentur niedrigere Entgelte als vom regulierten Unternehmen beantragt, kann das Unternehmen Klage auf Genehmigung des höheren Entgelts erheben. Hinsichtlich bereits erbrachter Zugangsleistungen nutzt ein Klageerfolg dem regulierten Unternehmen allerdings nur, wenn bereits ein Eilantrag des regulierten Unternehmens auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war (§ 35 Abs. 5 Satz 3 TKG). Das Bundesverwaltungsgericht hält die Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur in den vier vorgelegten Verfahren für rechtswidrig und ist davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG insbesondere die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zulässigen Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts führen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG.

1. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dazu gehört auch, dass das Gericht eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung abzuhelfen. Dabei lässt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Allerdings bedarf eine partielle Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrunds.

2. Die regulierten Unternehmen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung eines angemessenen Entgelts (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG) und verfügen damit über ein subjektives Recht. Allerdings wird deren Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen, eingeschränkt. Zwar kann das Gericht die Bundesnetzagentur im Hauptsacheverfahren zur Erteilung der Genehmigung eines höheren Entgelts verpflichten. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung entfaltet die Genehmigung aber nur, wenn es dem regulierten Unternehmen zuvor gelungen war, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines höheren Entgelts zu erwirken. Das Gericht ordnet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts nur an, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht. Kann das Gericht aufgrund summarischer Prüfung nicht feststellen, dass das Bestehen eines Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist, geht dies endgültig zu Lasten des regulierten Unternehmens.

3. Die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG war in der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ursprünglich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Die Regelung dient im Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber dem legitimen Ziel, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation zu fördern. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG schränkt das Risiko der Wettbewerber ein, Nachzahlungen leisten zu müssen, indem spätere Nachforderungen des regulierten Unternehmens an den Wettbewerber ausgeschlossen sind, sofern keine einstweilige Anordnung ergangen ist. Wettbewerber haben so mit der erfolglosen Beendigung eines vom regulierten Unternehmen eingeleiteten Anordnungsverfahrens Gewissheit, dass sie keine über die Genehmigung oder die Anordnung hinausgehende Nachzahlung leisten müssen. Dieses Ziel lässt sich nicht ebenso wirksam durch eine Verlagerung der umfassenden Überprüfung der Entgeltgenehmigung in das gerichtliche Eilverfahren erreichen. Der Angleichung der Prüfungsdichte im Eilverfahren an die eines Hauptverfahrens steht im Fall der Überprüfung von telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungen entgegen, dass sich die hier rechtlich und tatsächlich komplexen Fragen wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes häufig nicht umfassend beantworten lassen. Angesichts der regelmäßig schwierig zu beurteilenden Sach- und Rechtslage würde eine Pflicht zur vollständigen Prüfung zu einer deutlichen Verlängerung des Eilverfahrens führen. Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist aber gerade, den Wettbewerbern so schnell wie möglich Gewissheit über die endgültige Entgelthöhe zu verschaffen und Entgeltnachzahlungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken.

Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Anordnung im Eilverfahren im Falle behördlicher Beurteilungsspielräume generell von vornherein ausscheidet, ist weder durch zwingende sachliche Gründe noch durch Unionsrecht geboten, weshalb § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG so ausgelegt werden muss, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vermieden wird. In dieser verfassungsgebotenen Auslegung genügte die Ausgestaltung des Rechtsschutzes ursprünglich dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der sachliche Grund der Regelung, den Wettbewerbern den Markteintritt und den Marktverbleib zu erleichtern und damit den Wettbewerb zu stärken, genügte ursprünglich, um die mit § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG verbundene Rechtsschutzbeschränkung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

4. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist jedoch verfassungswidrig geworden; die anfänglich verfassungsgemäße Regelung ist nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung zur Förderung des Wettbewerbs noch immer in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich ist. Die Marktsituation im Telekommunikationssektor hat sich seit Einführung der in Rede stehenden Regelung verändert und dieser die umfassende Berechtigung genommen. Auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trägt nicht mehr. Die Regelung knüpft an die im Zeitpunkt der Gesetzgebung vorgefundene Marktstellung der regulierten Unternehmen und die Finanzschwäche von Wettbewerbern an. Weil es ein zentraler Zweck der Telekommunikationsregulierung ist, diese Marktsituation zu überwinden, darf der Gesetzgeber nicht kraft gesetzgeberischer Einschätzungsprärogative an seiner ursprünglichen Einschätzung der Marktsituation festhalten.

5. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, teilmarktbezogen oder wettbewerberbezogen zu ermitteln und festzulegen, inwiefern eine Wettbewerbsförderung durch die beanstandete Regelung weiterhin erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage spätestens bis zum 31. Juli 2018 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage bedarf es nicht.


Bundesnetzagentur verhängt Bußgeld von 150.000 EURO wegen unerlaubter und zugleich aggressiver Telefonwerbung

Die Bundesnetzagentur hat gegen ein Unternehmen ein Bußgeld von 150.000 EURO wegen unerlaubter und zugleich aggressiver Teefonwerbung verhängt.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur verhängt Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung
Homann: "Bei unerlaubter Telefonwerbung drohen hohe Bußgelder"

Die Bundesnetzagentur hat gegen die CenturyBiz GmbH aus Nürnberg ein Bußgeld in Höhe von 150.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hat mit einschüchternden und aggressiven Telefonanrufen für Tiernahrung der unternehmenseigenen Marke „Dinner for Dogs" geworben

"Telefonische Umsatzsteigerung auf Kosten der Verbraucher nehmen wir nicht hin. Wer unerlaubte Telefonwerbung betreibt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Für unsere Ermittlungen sind wir auf die Hilfe der Verbraucher angewiesen, die von unerlaubter Telefonwerbung betroffen sind. Der Rechtsbruch findet im Telefonat mit den Verbrauchern statt. Daher benötigen wir präzise Angaben der Betroffenen."

Im den aktuellen Fall hatten sich Verbraucher im Zuge der Ermittlungen mit gut dargelegten Beschwerden an die Bundesnetzagentur gewandt. Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben dann ergeben, dass die Werbeanrufe ohne die erforderliche vorherige, wirksame Einwilligung der Verbraucher erfolgten. Bußgelderhöhend wirkte sich die Art und Weise der Gesprächsführung aus. Teilweise wurden Verbraucher aufgefordert, Hundefutter zu bestellen, obwohl sie keine Haustiere hielten. Andere Verbraucher trugen vor, die Anrufe seien in einen regelrechten Telefonterror ausgeartet.

Im Jahr 2016 hat die Bundesnetzagentur bisher insgesamt Bußgelder in Höhe von rund 500.000 € wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Die gegen die CenturyBiz GmbH verhängte Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.




Bundesnetzagentur schaltet 300 irreführende Ortsnetzrufnummern mit denen Unternehmen Ortsnähe vortäuschten

Die Bundesnetzagentur hat 300 irreführenden Ortsnetzrufnummer abgeschaltet, mit denen Unternehmen (hier: Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten) Ortsnähe vortäuschten. Die Entscheidung wurde von VG Köln bereits in einem Eilverfahren bestätigt.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Abschaltung von 300 irreführenden Ortsnetzrufnummern

Homann: "Verbraucher dürfen nicht über Sitz des Dienstleisters getäuscht werden"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von knapp 300 Rufnummern angeordnet, mit denen in Werbeanzeigen Ortsnähe des Unternehmens vorgetäuscht wurde.

"Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Rufnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem am Ort ansässigen Unternehmen führt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er führt weiter aus: "Wenn Ortsnähe vorgetäuscht wird, geht die Bundesnetzagentur gegen solche Wettbewerbsverstöße vor. Wir überprüfen weitere Unternehmen, die in vergleichbarer Weise eine Ortsansässigkeit vortäuschen und werden dort ebenfalls einschreiten, wenn dies erforderlich ist."

Mit Hilfe der abgeschalteten Ortsnetzrufnummern wurde in Werbeanzeigen vorgetäuscht, dass der Anbieter ein vor Ort ansässiges Unternehmen für Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten sei. Die abgeschalteten Nummern gaben eine Ortsnähe aber nur vor. Tatsächlich wurde eine Rufweiterleitung an den Sitz des Unternehmens verwendet. In den jeweiligen Vorwahlbereichen war kein eigener Betriebssitz vorhanden. Gleichwohl wurde unterlassen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass eine Anrufweiterschaltung erfolgte, was eine irreführende Werbung darstellt. Darüber hinaus waren viele der Ortsnetzrufnummern nicht dem werbenden Unternehmen zugeteilt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der knapp 300 Ortsnetzrufnummern des Rohr- und Kanalreinigungsanbieters bestätigt.