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LG Hildesheim: Werbung mit dem Begriff "Vitalstoffe" für ein Nahrungsergänzungsmittel verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig - Eunova Multi Vitalstoffe

LG Hildesheim
Urteil vom 30.04.2014
5 O 47/14
Eunova Multi Vitalstoffe


Das LG Hildesheim hat entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "Vitalstoffe" für ein Nahrungsergänzungsmittel gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nährwertbezogene Angaben dürfen gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO nur gemacht werden, soweit sie im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Damit ist eine nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe unzulässig; denn der Begriff der Vitalstoffe ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 46 bei juris). Demgemäß wäre die Werbung des Verfügungsbeklagten mit den von ihm vertriebenen Produkten allenfalls dann zulässig, wenn sie eine im Anhang der HCVO aufgeführte nährwertbezogene Angabe enthielte. Das ist indessen nicht der Fall."