Skip to content

OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch unlautere Nachahmung einer teuren Designer-Handtasche

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.12.2011
6 U 251/10


Das OLG Frankfurt hat sich in diesen Fall mit er Nachahmung einer teuren Designer-Handtasche befasst und einen Wettbewerbsverstoß bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Gleichwohl nutzt die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Wertschätzung der ... in unlauterer Weise aus.

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“, „Image“) auf die Nachahmung übertragen (sog. „Imagetransfer“, vgl.: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rd 9.53). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet wird, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehlt. Denn bereits dies kann Anreiz zum Kauf der Nachahmung sein (BGH, Urt. v. Urt. 11.01.2007 - I ZR 198/04GRUR 2007, 795 Tz 48 – Handtaschen; 08.11.1984 – I ZR 128/82GRUR 1985, 876, juris-Tz 17 – Tchibo/Rolex; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. § 4 Rd 5.56).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wegen des Preisgefälles zwischen dem Original und der angegriffenen Ausführungsform – die Beklagte verkauft ihre Tasche für ca. 50,- € – besteht zwar nicht bei den Käuferinnen der Taschen, wohl aber bei dem allgemeinen Publikum die Gefahr einer Täuschung über die Echtheit. Denn die Gemeinsamkeiten überwiegen die (äußerlich sichtbaren) Unterschiede zwischen der ...-Tasche und der angegriffenen Ausführungsform deutlich"



Zudem bestätigt, dass OLG Frankfurt, dass für eine Abmahnung nach aktueller Rechtsprechung des BGH eine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangt werden kann.


Den Volltext der Entscheidung mit Abbildungen finden Sie hier: