BMAS: Entwurf - Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften - Stand 10.07.2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften - Stand 10.07.2025 veröffentlicht.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988).
Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen Gesetzentwurf so geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind.
Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln.
B. Lösung
Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988).
Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen Gesetzentwurf so geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind.
Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln.
B. Lösung
Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.