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EuG: Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden

EuG
Urteil vom 25.06.2025
T-239/23
Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nero CHAMPAGNE kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Champagne“ eingetragen werden

Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Champagne‘“.

Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung u. a. mit der Begründung Widerspruch, dass die g. U. „Champagne“ seit 1973 eingetragen sei. Die Marke NERO CHAMPAGNE könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g. U., deren Schutz im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten solle, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten, in missbräuchlicher Weise profitieren.

Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das Gericht der Europäischen Union an. In seinem Urteil hebt es die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] ‚Champagne‘“. Die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE wird somit zurückgewiesen.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht es nicht verbietet, dass eine Marke eine g. U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g. U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g. U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g. U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g. U. in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO gegebenenfalls ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.

Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.

Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Begriff „Nero“ vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Dieser Begriff ist nämlich in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff „Nero“ von den italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Wappen des AC Mailand mit Schriftzug AC Milan kann aufgrund der älteren deutschen Wortmarke MILAN nicht als Marke für Schreibwaren und Büroartikel eingetragen werden

EuG
Urteil vom 10.11.2021
T-353/20
AC Milan / EUIPO - InterES (ACM 1899 AC MILAN)


Das EuG hat entschieden, dass das Wappen des AC Mailand mit dem Schriftzug "AC Milan" aufgrund der älteren deutschen Wortmarke MILAN nicht als Marke für Schreibwaren und Büroartikel eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des EuG:

Das Gericht bestätigt, dass das Zeichen, welches das Wappen des Fußballvereins AC Mailand darstellt, nicht Gegenstand einer internationalen Registrierung als Marke mit Benennung der Europäischen Union für Schreibwaren und Büroartikel
sein kann

Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen könne.

Die internationale Registrierung einer Marke mit Benennung der Europäischen Union hat die gleiche Wirkung wie die Eintragung einer Unionsmarke und unterliegt dem gleichen Widerspruchsverfahren wie die Anmeldung einer Unionsmarke.

Im Februar 2017 beantragte der italienische Fußballverein AC Milan (AC Mailand) gemäß der Unionsmarkenverordnung1 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für das folgende Bildzeichen, und zwar u. a. für Schreibwaren und Büroartikel:

Im April 2017 erhob die deutsche Gesellschaft InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co KG Widerspruch gegen die beantragte Registrierung. Zur Begründung verwies sie auf die 1984 angemeldete und 1988 eingetragene deutsche Wortmarke MILAN, die sich u. a. auf Waren bezieht, die mit den vom Antrag des AC Mailand erfassten Waren im Wesentlichen
identisch sind oder ihnen ähneln. Die deutsche Gesellschaft vertritt die Auffassung, dass die Registrierung der angemeldeten Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke eine Gefahr der Verwechslung beim deutschen Publikum hervorrufen könne.

Mit Entscheidung vom 14. Februar 2020 gab das EUIPO dem Widerspruch vollumfänglich statt. Gegen diese Entscheidung erhob der AC Mailand Klage beim Gericht der Europäischen Union. Mit seinem heute verkündeten Urteil weist das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

Als Erstes stellt das Gericht auf der Grundlage einer Reihe von Beweisen, darunter Rechnungen und Werbematerial in deutscher Sprache, fest, dass die ältere Marke in Deutschland ernsthaft benutzt worden ist.

Als Zweites stellt das Gericht fest, dass die ältere Marke auf dem deutschen Markt sowohl in der eingetragenen Form benutzt worden ist als auch in einer abgewandelten Form, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass ein Bildelement hinzugefügt wurde, das den Kopf einer Art Raubvogel darstellt. In dieser Hinsicht hebt das Gericht hervor, dass das zusätzliche Bildelement zwar nicht ganz vernachlässigbar ist, aber auch nicht als dominierend angesehen werden kann und nicht geeignet erscheint, die Unterscheidungskraft des Wortelements der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form zu beeinflussen.

Als Drittes ist das Gericht der Auffassung, dass das maßgebliche Publikum das Bildelement der angemeldeten Marke insbesondere aufgrund seiner Größe und seiner Position zwar nicht ignorieren wird, seine Aufmerksam sich aber nicht darauf konzentrieren wird. Vielmehr wird die Aufmerksamkeit des Publikums von dem Wortelement angezogen, das aus den Buchstaben „AC“ und dem Wort „MILAN“ besteht, da diese in Großbuchstaben und einer stilisierten Schriftart geschrieben sind und das aus ihnen gebildete Element deutlich länger ist als das Bildelement. Folglich ist das Element „AC MILAN“ nach Auffassung des Gerichts das dominierende Element der angemeldeten Marke.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass, auch wenn ein Teil des Publikums das Wortelement „AC MILAN“ der angemeldeten Marke als Bezugnahme auf den gleichnamigen Fußballverein der Stadt Mailand (Italien) wahrnehmen kann, die einander gegenüberstehenden Zeichen, die in phonetischer Hinsicht sehr ähnlich sind, beide auf die italienische Stadt Mailand hinweisen.

Soweit der AC Mailand mit der Bekanntheit der angemeldeten Marke in Deutschland argumentiert, die mit der großen Bekanntheit dieses Fußballvereins zusammenhänge, weist das Gericht darauf hin, dass nur die Bekanntheit der älteren Marke, nicht aber die der angemeldeten Marke, zu berücksichtigen ist, um zu beurteilen, ob die Ähnlichkeit der von zwei Marken bezeichneten Waren genügt, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Infolgedessen entscheidet das Gericht, dass die Ähnlichkeiten zwischen den beiden in Rede stehenden Zeichen insgesamt groß genug sind, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BPatG: Zwischen der Wortmarke Rösta und der Wort-/Bildmarke Barösta Kaffebar besteht im Bereich Kaffee - Tee - Kakao keine Verwechslungsgefahr

BPatG
Beschluss vom 19.03.2019
27 W (pat) 116/16

Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Rösta und der Wort-/Bildmarke Barösta Kaffebar im Bereich Kaffee - Tee - Kakao keine Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das angesprochen allgemeine Publikum und auch der Handel werden das Markenwort „barösta“ als phantasievollen, einheitlichen Gesamtbegriff mit beschreibendem Anklang zu „barista“ auffassen. Sie haben insgesamt keinen Anlass, sich innerhalb der angegriffenen Marke „barösta“ an der für die hier beanspruchten Kaffeewaren beschreibenden Buchstabenfolge „rösta“ zu orientieren und hierin einen den Gesamteindruck dieser Marke prägenden Bestandteil zu sehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Löschung der Krombacher-Marke Felsquellwasser wegen Verfalls - Nutzung im Rahmen von Werbeslogan ist rechtserhaltende Nutzung

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.20191
4 U 42/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung der Marke Felsquellwasser der Brauerei Krombacher wegen Verfalls gegen die Markeninhaberin besteht. . Die Nutzung der Wortmarke im Rahmen des Werbeslogans "mit Felsquellwasser gebraut" stellt eine rechtserhaltende Nutzung dar.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke "Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei - anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.

Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.

Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.


BGH: Verwechslungsgefahr zwischen Marken Power Horse und Power Horn für Getränke und Energy Drinks - Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke bei Hinzufügung von Bildelementen

BGH
Beschluss vom 18.12.2014
I ZR 63/14


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken "Power Horse" und "Power Horn" Verwechslungsgefahr besteht. Dabei ging es auch um die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke, die als Wortmarke eingetragen war, vom Markeninhaber aber stets in Verbindung mit einem Pferdelogo verwendet wurde. Der BGH führt aus, dass die Hinzufügung von Bildelementen den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht verändert, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I ZR 63/14
Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung
der Klagemarke unschädlich.

(1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus, mit Darstellung eines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. - Kornkammer, mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements "HORSE". Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.

(2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist
zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische
und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten
Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 - MIXI; GRUR 2013, 725 Rn. 19 - Duff Beer). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten
beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund dienen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Groß- und Kleinschreibung spielt bei Prüfung der Verwechslungsgefahr von Wortmarken keine Rolle

EuG
Urteil vom 03.12.2015
T-105/14


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass bei Prüfung der Verwechslungsgefahr von Wortmarken die Groß- und Kleinschreibung der sich gegenüberstehenden Zeichen keine Rolle spielen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit genügt der Hinweis, dass es ohne Bedeutung ist, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen groß- oder kleingeschrieben werden, da Wortmarken, die sich nur durch den Gebrauch von Groß-oder Kleinbuchstaben unterscheiden, als identisch angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Wortmarke nämlich ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich daher auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteile vom 16. September 2013, Müller-Boré & Partner/HABM – Popp u. a. [MBP], T‑338/09, EU:T:2013:447, Rn. 54, vom 27. Februar 2015, Bayer Intellectual Property/HABM – Interhygiene [INTERFACE], T‑227/13, EU:T:2015:120, Rn. 36 und vom 29. April 2015, Chair Entertainment Group/HABM – Libelle [SHADOW COMPLEX], T‑717/13, EU:T:2015:242, Rn. 50).

Ferner ist zu beachten, dass Abs. 1 der Regel 3 der Verordnung Nr. 2868/95, der die Wortmarke betrifft, wie folgt lautet:

„Beansprucht der Anmelder keine besondere grafische Darstellung oder Farbe, so ist die Marke in üblicher Schreibweise, insbesondere zum Beispiel durch maschinenschriftliches Aufdrucken der Buchstaben, Zahlen und Zeichen in der Anmeldung wiederzugeben. Der Gebrauch von Klein- und Großbuchstaben ist zulässig und wird entsprechend bei den Veröffentlichungen der Marke und bei der Eintragung durch das [HABM] übernommen.“

Wie jedoch vom HABM in der mündlichen Verhandlung dargelegt, betrifft diese Regel nur die Darstellung der Anmeldemarke und regelt nicht die Beurteilung des von den Wortmarken hervorgerufenen schriftbildlichen Eindrucks in einem Widerspruchsverfahren.

Schließlich ist jedenfalls nach der Rechtsprechung ein Zeichen als mit einem anderen identisch anzusehen, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die es bilden oder wenn es, als Ganzes betrachtet, Unterschiede gegenüber dem anderen aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, da sich diesem selten die Möglichkeit bietet, die Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C‑291/00, Slg, EU:C:2003:169, Rn. 52 bis 54).

Obwohl die Beschwerdekammer insbesondere in den Rn. 39, 45, 57 und 60 der angefochtenen Entscheidung von geringfügigen Unterschieden in der Schreibweise der in Rede stehenden Zeichen ausgegangen ist, hat sie daher deren schriftbildliche Identität rechtsfehlerfrei bejaht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird

OLG Köln
Urteil vom 26.06.2015
6 U 154/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke vorliegt, wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird. Nach Ansicht des OLG Köln ist die Marke daher zu löschen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Marke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Produkten, Lichtbildern, Werbeunterlagen und sonstigen Benutzungsnachweisen nicht in Alleinstellung verwendet, sondern stets gemeinsam mit der – als Wortmarke eingetragenen – Bezeichnung „AGFAPHOTO“, und zwar in folgender, beispielhaft wiedergegebener Form:
[...]
Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der oben wiedergegebenen Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen. Eine Benutzungsrecherche habe ergeben, dass die Beklagte die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in der eingetragenen Form in Deutschland nicht rechtserhaltend benutzt habe, jedenfalls nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren seit ihrer Eintragung.
[...]
Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständliche Marke ausschließlich in der oben eingeblendeten Zusammenstellung mit ihrer Wortmarke „AGFAPHOTO“ verwendet, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass der graue Rahmen um die Zusammenstellung darstellungstechnisch bedingt ist; tatsächlich sind die Zeichen jeweils ohne Umrahmung auf der Produktverpackung angebracht. Diese Form der Verwendung stellt jedoch keine rechtserhaltende Benutzung dar, da die streitgegenständliche Marke dem Verkehr nur als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens entgegentritt, in dem die Kennzeichnungskraft der Marke gegenüber der eingetragenen Form erheblich verändert wird.

Werden zusammen mit einer eingetragenen Marke weitere Angaben oder Zeichen verwendet, können sie für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung Bedeutung erlangen, soweit sie aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine direkte Verbindung mit der Marke eingehen. Eine solche Verbindung kann insbesondere durch die räumliche Nähe zu der Marke deutlich werden (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 26 Rn. 156; vgl. BGH, GRUR 2010, 729 Tz. 18 – MIXI). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 – bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Tz. 51 – Stofffähnchen; GRUR 2013, 840 Tz. 20 – PROTI II; MarkenR 2015, 244 = juris Tz. 15 – PINAR).
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Denkbar ist allerdings auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. Da zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auch deren Verwendung als Zweitmarke ausreicht, muss diese Möglichkeit in die Betrachtung miteinbezogen werden. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 f. – bodo Blue Night, m. w. N.)

Anders als in dem Sachverhalt, der der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, lässt sich allerdings für den hier in Rede stehenden Markt der fotografischen Produkte keine Gewohnheit feststellen, dass diese Produkte mit einer Hauptmarke, die auf das Unternehmen hinweist, und einer Zweitmarke für eine bestimmte Produktkategorie gekennzeichnet werden. Eine solche Gewohnheit ist weder dem Senat bekannt noch ist sie von der Beklagten vorgetragen worden. Ausschlaggebend ist, dass im vorliegenden Fall die Beklagte die Zeichenkombination für sämtliche von ihr lizenzierten Produkte eingesetzt hat. Eine Differenzierung nach verschiedenen Produktkategorien lässt sich gerade nicht feststellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke Sky und Wort-/Bildmarke Skype - Markeneintragung der Skype-Marke vom HABM zu Recht abgelehnt

EuG
Urteile vom 05.05.2015
T-423/12, T-183/13 und T-184/13
Skype Ultd/HABM



Das Gericht der Europäischen Union (und nicht der EuGH wie fälschlicherweise an vielen Stellen berichtet wird, so z.B. bei tagesschau.de ) hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Sky und Wort-/Bildmarke Skype Verwechslungsgefahr besteht.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht der EU bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht

In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder WebsiteHosting an.

In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.
Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke
denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt. Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der
Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den
nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen
können beim Gericht angefochten werden."


BPatG: Logo der St. Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 09.09.2013
27 W (pat) 534/13
Zur Ritze


Das BPatG hat entschieden, dass das Logo der St.-Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.

"Von der Schutzunfähigkeit des vorliegenden Zeichens ist auszugehen, weil es das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt. Im Zusammenhang mit der Graphik handelt es sich bei „Ritze“ um einen äußerst vulgären Ausdruck, der das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; BPatG 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer).

Davon führt die Kombination mit „Zur“ nicht weg. Zwar enthalten viele unverfäng-liche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Er enthält aber auch eine wegweisende Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär ist und „Zur Ritze“ nicht ausschließlich als Name eines Lokals wirken lässt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Zwischen der Goldbären-Marke von Haribo und dem Lindt-Teddy in goldener Folie besteht Verwechslungsgefahr - Wortmarke ./. Produktgestaltung

LG Köln
18.12.2012
33 O 803/11
Haribo ./. Lindt


Das LG Köln hat entschieden, dass zwischen der Goldbären-Marke von Haribo und dem Lindt-Teddy in goldener Folie Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Köln hat die Entscheidung damit begründet, dass der Verkehr das Lindtprodukt als Goldbär bezeichnen würde und somit der Schutzbereich der Goldbären-Marle verletzt sei. Eine fragwürdige Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar verwendet die Beklagte selbst für ihr Produkt nicht die Bezeichnung „GOLDBÄR“, sondern nennt dieses – was zumindest teilweise auch durch einen entsprechenden Aufdruck zum Ausdruck kommt - „A Teddy“. Die Zeichenähnlichkeit ist aber durch die dreidimensionale Form des angegriffenen Schokoladenprodukts begründet.
[...]
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes erfüllt. Denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „A Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Bei dem Produkt handelt es sich um eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade. Zu dessen Benennung wird sich der Großteil der Verbraucher aber nicht der Bezeichnung „goldene Bärenfigur“, „goldfoliierter Bär“, „goldfarbener Schokoladenteddybär“ oder eines ähnlichen Begriffs bedienen. Die am nächsten liegende griffige Bezeichnung ist vielmehr – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der klägerischen Marke - der Begriff des „GOLDBÄREN“.
[...]
Die von der Beklagten gewählte dreidimensionale Ausgestaltung des „A Teddys“ und seiner Verpackung ist unlauter, weil sie die ernsthafte und greifbare Gefahr begründet, die Unterscheidungskraft der klägerischen Wortmarke „GOLDBÄREN“ zu beeinträchtigen, indem sie diese verwässert."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: