Skip to content

OLG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Frage, ob der Abgemahnte Umsatzsteuer auf Abmahnkosten zahlen muss

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 18.02.2026
20 U 105/25


Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers als "Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt" im Sinne der MwStSystRL zu qualifizieren ist. Damit soll geklärt werden, ob der Abgemahnte im Rahmen der gesetzlichen Aufwendungsersatzpflicht verpflichtet ist, dem Abmahnenden Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu zahlen.

Die Vorlagefrage:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Sind Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 Seite 1 ff; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass als „Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt“ auch die Abmahnung eines Unternehmens durch ein steuerpflichtiges Unternehmen gilt, wenn das abgemahnte Unternehmen gegen gesetzliche Pflichten verstößt, dem abmahnenden Unternehmen deswegen ein Unterlassungsanspruch gegen das abgemahnte Unternehmen zusteht und das abgemahnte Unternehmen zur Erstattung der dem abmahnenden Unternehmen infolge der Abmahnung entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist, ohne dass das abgemahnte Unternehmen das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung beauftragt hat ?


Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die in Deutschland ansässigen Parteien stellen Matratzen her und unterhalten Internetpräsenzen, über die sie ihre Produkte im Fernabsatz vertreiben. Am 18. März 2024 warb die Beklagte für ihre A. Boxspring Matratze auf der Startseite ihrer Internetpräsenz sowie auf der zugehörigen Produktdetailseite jeweils mit der Angabe „Boxspring B.“ mit dem in kleinerer Schrift gehaltenen Zusatz „ohne Metallfedern“. Dies hält die Klägerin für irreführend, weil das Wort „B.“ von den Verbrauchern auf das Fehlen von Metallfedern bezogen werde und Boxspringbetten ohne Metallfedern seit längerem bekannt gewesen seien.


2. Die Klägerin, vertreten durch ihre gleichfalls in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte, hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 19. März 2024 abgemahnt, letztere zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung bei ihr, der Klägerin, entstandenen - dort näher erläuterten - Rechtsanwaltskosten von 2.293,25 € aufgefordert. Diese Rechtsanwaltskosten setzen sich aus einem - nach den in Deutschland für die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütungen geltenden Regeln richtig berechneten - Nettobetrag in Höhe von 1.927,10 € sowie 19 % Mehrwertsteuer daraus (=366,15 €) zusammen.


3. Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der in Rn. 1 bezeichneten Werbung, gegen die Beklagte erwirkt. Nachdem die Beklagte diese einstweilige Verfügung nicht als endgültig anerkannt hat, hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren angestrengt, und zwar gerichtet zum einen auf Unterlassung dieser Werbung und zum anderen auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von (nach Anrechnung bestimmter im Verfügungsverfahren festgesetzter Entgelte auf den Nettobetrag) noch 1.303,94 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin.

4. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung aus den von der Klägerin genannten Gründen irreführend sei, deren Abmahnung daher berechtigt gewesen sei und die Beklagte daher die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen (restlichen) Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin schulde. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt mit der Begründung, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend gewesen; bei dem Begriff „B.“ habe es sich lediglich um eine Aussage ohne konkreten Inhalt gehandelt, dementsprechend sei die Abmahnung unberechtigt gewesen und folglich schulde sie auch nicht die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

5. Der Senat ist der Auffassung, dass - was hier nicht näher begründet werden muss - die beanstandete Werbung in der Tat irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass die damalige Abmahnung begründet war, und die Beklagte zur Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet ist. Letzteres ergibt sich aus folgenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

§ 3(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 8 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige Handlung vornimmt, kann auf (…) Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…) (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber (…)

§ 13 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: (…) 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie (…) sich dieser berechnet, 4. Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (…) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Nach einhelliger Rechtsprechung muss eine Abmahnung außerdem die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.

6. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass in Deutschland die Pflicht des berechtigterweise Abgemahnten zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten vor Einführung des § 13 UWG aus den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet wurde:

§ 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. (…)

§ 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Diese Vorschriften werden auch heute noch herangezogen, wenn Gegenstand der Abmahnung die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (wie Marken, Designrechte, Patente) oder Persönlichkeitsrechte des Abmahnenden sind, bei denen es an einer § 13 UWG vergleichbaren Vorschrift fehlt. Die Rechtsprechung geht (einhellig) dabei davon aus, dass der Abmahnende (= Geschäftsführer) mit der berechtigten Abmahnung ein Geschäft des Abgemahnten (= Geschäftsherrn) führt, weil letzterer mit der Abmahnung auf die Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber dem Abmahnenden hingewiesen und die Möglichkeit zur kostengünstigen Klaglosstellung des Abmahnenden ohne kostenträchtigen Gerichtsprozess durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung gegeben wird, die Abmahnung mithin auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt. Dass der Abmahnende damit auch den Schutz seines eigenen Rechts bezweckt, ist dabei unerheblich (sogenanntes auch-fremdes Geschäft).

7. Da ein Wettbewerber nach der Rechtsprechung im Allgemeinen auch einen Rechtsanwalt zwecks Abmahnung einschalten kann, ist der Senat der Auffassung, dass gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Erstattungspflicht der Beklagten in Höhe der von der Klägerin ihren Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung nichts einzuwenden ist.

II.
8. Fraglich ist allein, ob die Beklagte auch die Mehrwertsteuer schuldet.

9. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer nicht bereits deshalb schuldet, weil die Klägerin diese Mehrwertsteuer dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt für dessen Dienstleistung ihr gegenüber schuldet. Die Klägerin kann nämlich diesen Betrag als Vorsteuer absetzen (Art. 167 ff. Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch § 15 Umsatzsteuergesetz, UStG). Da die Klägerin die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht tragen muss, ist dies ist nach einhelliger Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe des zu erstattenden Aufwandes im Sinne eines Abzugs zu berücksichtigen.

10. Gegenstand der Vorlage ist aber die Frage, ob das abmahnende (inländische) Unternehmen selbst mit der (in seinem Auftrag und Namen durchgeführten) Abmahnung eine entgeltliche Leistung zugunsten des (inländischen) abgemahnten Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts durchgeführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Klägerin den Mehrwertsteuerbetrag als eigenen Aufwand von der Beklagten ersetzt verlangen; bei diesem Verständnis stünde der Klägerin allerdings auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu.

11. Die maßgeblichen Vorschriften des UStG lauten wie folgt:

§ 1 UStG
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

§ 3
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. (…)

§ 15
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (…)

12. Diese Vorschriften setzen Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c), Art. 24 Absatz 1 und Art. 168 Buchstabe a) der Richtlinie um und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Leistungsaustausch anzunehmen, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und wenn ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt.

13. Der Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht in Steuersachen (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: V R 92/01, BFHE 201, 339 = DStR 2003, 733; BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az.: XI R 27/14, BFHE 257, 154 = MWStR 2017, 550; BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17, BFHE 263, 560 = MwStR 2019, 630 = ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR1) sowie im Anschluss daran die deutschen Finanzbehörden (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen) gehen in Umsetzung der zivilrechtlichen Dogmatik (siehe Rn. 6) davon aus, dass das abmahnende Unternehmen zugunsten des abgemahnten Unternehmens eine Leistung erbringt und das abgemahnte Unternehmen hierfür (wenn auch gezwungenermaßen) ein Entgelt in Form eines Aufwendungsersatzes zu erbringen hat. Die Leistung sei darin zu erblicken, dass das abmahnende Unternehmen dem abgemahnten Unternehmen auf einen Verstoß hingewiesen habe, dessen Unterlassung das abmahnende Unternehmen verlangen könne, und dem abgemahnten Unternehmen ein Weg zur kostengünstigen Klaglosstellung des abmahnenden Unternehmens bei Vermeidung eines kostenträchtigen Rechtsstreits aufgezeigt werde. Dies hat vorliegend zur weiteren Folge (was den Klageantrag erklärt), dass die Klägerin selbst als Leistende dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die Leistung und die Mehrwertsteuer zu erstellen hat (vergleiche Art. 200 ff. Richtlinie und § 14 UStG).

14. Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Nach Auffassung von Hummel (UmsatzsteuerRundschau 2017, 901) gehe es eher darum, dass das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung weiteren Schaden für seine Rechtsposition (im Falle eines Schutzrechts für dieses Schutzrecht, im Falle unlauteren Wettbewerbs für seine Marktposition) verhindern wolle. Es handele sich bei dem geschuldeten Aufwendungsersatz allein um den Ersatz eines Schadens des Abmahnenden, die gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht diene allein dem Ausgleich dieses Schadens. Diese Auffassung hat jedoch zu keiner Änderung der Praxis geführt.

15. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 02. Oktober 2025 - Svilosa (ECLI: EU:C:2025:744 = MwStR 2025, 957) ist jedoch die Frage, ob die Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden vor dem Hintergrund der Richtlinie zutrifft, erneut zu stellen (vgl. auch die Anmerkung von Jacobs hierzu, MwStR 2025, 960). Diese Entscheidung betraf eine Fallgestaltung in der ein bulgarisches Unternehmen (Gläubigerin) eine andere bulgarische juristische Person (Schuldnerin) mittels eines ausländischen Rechtsanwalts wegen einer Verbindlichkeit mahnte und die bulgarischen Finanzbehörden die von der Gläubigerin an ihre ausländischen Rechtsanwälte bezahlte Vergütung der bulgarischen Mehrwertsteuer unterwerfen wollten, weil die Gläubigerin mit der Mahnung eine Leistung an die Schuldnerin erbracht hatte und (so sind wohl die Ausführungen in Rn. 10 und 11 zu verstehen) die Schuldnerin die der Gläubigerin durch die Mahnung entstandenen Kosten - jedenfalls teilweise - zu erstatten hatte. Der Gerichtshof hat auf ein fehlendes Rechtsverhältnis hinsichtlich der Abmahnung und der dabei entstehenden Aufwendungen hingewiesen und hat außervertragliche Erstattungspflichten aufgrund nationalen Rechts als für das Unionsrecht unerheblich angesehen (Rn. 27). Die Ausführungen lassen sich so verstehen, dass Mahnungen des Gläubigers, selbst wenn sie auch dazu dienen, den Schuldner zur Leistung zu bewegen und ihn vor weiteren Kostentragungspflichten (etwa infolge Gerichtsverfahren) zu bewahren, nicht als Leistung gegen Entgelt anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zum Ersatz der durch die Mahnung dem Gläubiger entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist. Andererseits wird auch vertreten, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, ob es nicht Fallgestaltungen geben kann, in der eine (Ab-)Mahnung durch den Gläubiger nicht auch im Interesse des Schuldners liegt (Jacobs, MwStR 2025, 960) und in diesen Fällen eine Leistung auch an den Schuldner zu erblicken ist, wenn der Schuldner kraft Gesetzes zur Erstattung der mit der (Ab-)Mahnung beim Gläubiger entstandenen Kosten verpflichtet ist.

16. Von den Fallgestaltungen, die der Gerichtshof zu sogenannten No-Show-Ausgleichen entschieden hat (vergleiche Urteil vom 18. Juli 2007, C-277/05 - Société thermale d’Eugénie-les-Bains - ECLI:EU:C:2007:440 = EuZW 2007, 706: keine Leistung gegen Entgelt bei No-Shows im Hotel; Urteil vom 23. Dezember 2015, C-289/14 u. C-250/14 - Air France u.a. - ECLI: EU:C:2015:841 = MwStR 2016, 197: Leistung gegen Entgelt bei No-Shows bei Flugtickets; siehe auch Urteil vom 28. November 2024 - C-622/23 - rhtb, ECLI:EU:C: 2024:994 : zur Mehrwertsteuerpflicht der Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Kündigung eines Werkvertrages) unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass es hier - anders als in den genannten Fallgestaltungen - an einem Vertrag oder einer sonst auf freiwilliger Grundlage eingegangener Verpflichtung fehlt. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15 - odvolacÍ finanancnÍ rediteslvÍ/Ceskŷ rozlas; ECLI:EU:C:2016:470 = EuZW 2016, 759) hat der Gerichtshof verlangt, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden eine Vereinbarung über die Leistung besteht (Rn. 20, 24) und auch aus diesem Grunde eine Leistung gegen Entgelt bei einem gesetzlich auferlegten Rundfunkbeitrag verneint. In weiteren Entscheidungen zu gesetzlich auferlegten Rundfunkbeiträgen hat er nationale Regelungen über eine Mehrwertsteuerpflicht lediglich mit besonderen Übergangsregelungen gerechtfertigt (z.B. Urteil vom 26. Oktober 2023, C-249/22 - Gebühren Info Service GmbH (GIS), ECLI:EU:C:2023:813).

17. Der Senat merkt an, dass die Sache trotz des geringen Betrages eine erhebliche Breitenwirkung hat, da in Deutschland das Institut der Abmahnung eine große Bedeutung und damit die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Abmahnkosten erhebliche Auswirkungen hat. Dies erklärt, weswegen die Bundesfinanzverwaltung sich genötigt sah, mittels Erlasses an die Finanzbehörden für eine einheitliche Praxis bei dieser Fallgestaltung zu sorgen (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, siehe Rn. 13). Der Senat hat aus diesem Grunde die Sache selbst dem Gerichtshof vorgelegt und entgegen der Anregung der Klägerin davon abgesehen, dies gegebenenfalls dem Bundesgerichtshof zu überlassen.

18. Die Frage ist auch erheblich. Sollte die Klägerin für eine etwaige Leistung gegenüber der Beklagten keine Mehrwertsteuer abführen müssen, könnte sie diesen Mehrwertsteuerbetrag von der Beklagten auch nicht ersetzt verlangen; dann hätte die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg. Andernfalls bliebe die Berufung auch insoweit erfolglos.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Kostentragungspflicht des Abgemahnten nach § 91a ZPO wenn dieser die Unterlassungserklärung nach Fristablauf abgibt und den Abmahner darüber nicht informiert

LG Frankfurt
Beschluss vom 28.05.2025
2-06 O 141/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abgemahnter nach § 91a ZPO die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss, wenn dieser die geforderte Unterlassungserklärung erst nach Fristablauf abgibt und den Abmahner darüber nicht informiert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten waren danach der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese im Eilverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.

Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5a Abs. 1, 2, 8, 12 ff. UWG zu, da die Antragsgegnerin den Stoff Butylhydroxytoluol (BHT) in der Angabe der Inhaltsstoffe auf ihrer Webseite nicht angegeben hat (so schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2025 – 2-06 O 97/25; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.04.2025 – 2-06 O 131/25; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2025 – 37 O 19/25). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ergänzend wird auf den insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag in der Antragsschrift Bezug genommen.

Der erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit lag ebenfalls vor. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragstellerin, die Kenntnis vom Verstoß am 28.03.2025 erlangte und den Eilantrag am 23.04.2025 eingereicht hat, hat auch nicht durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Sache nicht dringlich wäre.

Der Antrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung auch nicht deshalb unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr entfallen gewesen wäre. Insoweit ist der Eilantrag der Antragstellerin laut Prüfvermerk (Bl. 66 d.A.) am 23.04.2025 um 21:22:47h bei Gericht eingegangen.

Selbst wenn die Kammer daher unterstellt, dass die vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnete Unterlassungserklärung wie von der Antragsgegnerin vorgetragen am 24.04.2025 bei der Antragstellerin eingegangen wäre, wäre dies erst nach Einreichung des Eilantrags der Fall gewesen.

Darüber hinaus hätte es der Antragsgegnerin oblegen, im Hinblick auf die Verzögerung durch den postalischen Versand die Antragstellerin z.B. per E-Mail darüber zu informieren, dass die Unterlassungserklärung wie gefordert abgegeben worden und auf dem Postwege sei. Die von der Antragstellerin im Streitfall gesetzte Frist war bereits am 18.04.2024 abgelaufen, so dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sein musste, dass die Unterlassungserklärung in jedem Fall „zu spät“ gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen oblag es ihr, der Antragstellerin die entsprechende Kenntnis von der Abgabe der Unterlassungserklärung zu verschaffen (vgl. zur Einlegung eines Widerspruchs bei Gericht bei ablaufender Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung BGH, GRUR 2023, 897 Rn. 26 – Kosten des Abschlussschreibens III). Die Antragstellerin hatte in ihrer Abmahnung zudem die Möglichkeit eröffnet, die Unterlassungserklärung fristwahrend per Fax abzugeben. Ferner hätte die Antragsgegnerin als Formkaufmann die Möglichkeit gehabt, die Unterlassungserklärung – mindestens informationshalber – per E-Mail als PDF zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2023, 742 – Unterwerfung durch PDF).

Selbst wenn die Überweisung der geforderten Abmahnkosten bereits zuvor auf dem Konto der Antragstellerin eingegangen gewesen wäre, bleibt zum einen unklar, ob die Antragstellerin hiervon Kenntnis hatte. Darüber hinaus wäre dieser Zahlungseingang, für den die Antragstellerin ohnehin eine spätere Frist gesetzt hatte, nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen oder der Antragstellerin hinreichend sichere Kenntnis darüber zu verschaffen, dass die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und „auf dem Wege“ war.

Die Streitwertfestsetzung beruht – unter Berücksichtigung der Streitwertangabe in der Antragsschrift sowie der Angaben in der vorgerichtlichen Abmahnung – auf § 3 ZPO.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein Streitwert-Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren wenn Abgemahnter auf Abmahnung hin erklärt einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.07.2019
6 W 52/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Streitwert-Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt, wenn der Abgemahnte auf die Abmahnung hin erklärt, die drohende einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren, da in einem solchen Fall von einer endgültigen Befriedung des Unterlassungsanspruchs auszugehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Erwirkung der Unterlassungsverfügung erscheint mit dem festgesetzten und bereits in der Antragsschrift beantragten Wert von 30.000,- € angemessen berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719) kommt den eigenen Streitwertangaben des Unterlassungsgläubigers zu Beginn des Verfahrens in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen. Von letzterem kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Informationen über den Energieausweis in der Immobilienwerbung sind für den angesprochenen Verkehr von erheblicher Bedeutung. Das Interesse des antragstellenden Verbandes an der Beachtung dieser Informationspflicht kann ebenfalls als hoch eingeschätzt werden. Dies rechtfertigt den vom Antragsteller beantragten Streitwert von 30.000,- €.

Obwohl der Antragsteller in der Antragsschrift selbst den Wert von 30.000,- € als Hauptsachestreitwert bezeichnet hat, ist für das vorliegende Eilverfahren ein Abschlag von diesem Hauptsachestreitwert ausnahmsweise nicht geboten. Eine Ermäßigung des Streitwerts für das Eilverfahren gegenüber dem Wert der Hauptsache ist nach § 51 IV GKG lediglich „in der Regel“ vorzunehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist hier deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin - vertreten durch einen von ihr beauftragten Verband - auf die Abmahnung hin sich gegen den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht in der Sache verteidigt, sondern „ausdrücklich und rechtsverbindlich“ erklärt hat, eine etwaige auf Antrag des Antragstellers ergehende einstweilige Verfügung als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen und auch die weiteren für eine Abschlusserklärung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Damit konnte der Antragsteller bereits bei Stellung des Eilantrages davon ausgehen, dass die beantragte einstweilige Verfügung im Falle ihres Erlasses zu einer endgültigen Befriedigung seines Unterlassungsanspruchs führen würde. Unter diesen Umständen besteht ausnahmsweise kein Anlass, den Streitwert für das Eilverfahren im Hinblick auf den in der Regel vorläufigen Charakter einer Unterlassungsverfügung geringer zu bewerten als das Hauptsacheinteresse.

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:



BGH: Teilweise zu weitgehende Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung - kein Schadensersatz wenn zu Unrecht beanstandete Verhalten nicht zu erwarten ist

BGH
Urteil vom 07.07.2020
X ZR 42/17
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass bei einer teilweise zu weitgehenden Abmahnung wegen einer Schutzrechtsverletzung, dann kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beseht, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Abgemahnten ohnehin nicht zu erwarten war.

Leitsätze des BGH:

a) Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ihrem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.

b) Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung
fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn nach unberechtigter Abmahnung wenn Abgemahnter wider besseres Wissens Vertrieb einstellt

BGH
Urteil vom 19.09.2019
I ZR 116/18
Chickenwings
BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn nach einer unberechtigten Abmahnung wegen der angeblichen Verletzung gewerblicher Schutzrecht besteht, wenn der Abgemahnte wider besseres Wissens den Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts nach Erhalt der Abmahnung einstellt. Insofern trifft den Abgemahnten ein überwiegendes Mitverschulden.

Leitsätze des BGH:

a) Hat der Geschädigte im Feststellungsverfahren keine konkreten Schadenspositionen mitgeteilt, ist der Schädiger im Betragsverfahren hinsichtlich dann erstmals geltend gemachter Schadenspositionen nicht mit dem Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen.

b) Der Einwand, der Schaden sei durch voreiliges Nachgeben unnötig vergrößert worden, bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition.

BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Bei unberechtiger Abmahnung aus Markenrecht hat Abgemahnter einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten

LG Hamburg
Beschluss vom 22.11.2016
312 O 128/16


Das LG Hamburg hat in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung aus Markenrecht der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten hat. Dies gilt auch bei unberechtigten Abmahnungen aus anderen gewerblichen Schutzrechten.

Die Entscheidung im Volltext:

"Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.8.2016 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte dem innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Aufforderung am 26.9.2016 nicht widersprochen hat, ist gemäß § 91 a I S. 1 und 2 ZPO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

I.

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „S. B.“, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41-43, nämlich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist. Die Klägerin plante eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen „R. S. S. B. ...“.

Die Beklagte hat die Klägerin unter dem 17.2.2016 wegen vermeintlicher Markenverletzung abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K 4). Die Klägerin wies die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 24.2.2016 (Anlage K 6) zurück. Die Beklagte nahm auf Aufforderung der Klägerin mit E-Mail vom 24.2.2016 (Anlage K 8) die Abmahnung zurück. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 26.2.2016 (Anlage K 9) erhobene Forderung auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr von € 1.531,90 inkl. Telekommunikationspauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 50.000 bezahlte die Beklagte zunächst nicht.

Am 9.3.2016 erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Zahlung der durch die Verteidigung gegen die Abmahnung verursachten Rechtsanwaltskosten. Am 10.8.2016 teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte die Klageforderung am 9.8.2016 vollständig beglichen habe und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Dem hat die Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung der Anwaltskosten gemäß §§ 823, 826 BGB sowie nach § 678 BGB verpflichtet sei. Weiter ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ausgesprochenen Gegenabmahnung nach §§ 683, 677, 670 BGB. Dementsprechend habe die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung zu tragen.

Die Beklagte hat sich nach ihrer Verteidigungsanzeige nicht weiter zur Sache geäußert.
II.
Nach § 91 a ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch aus § 823 I BGB zu. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen und damit in rechtswidriger Weise das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt.
1.

Der Beklagten stand - nach summarischer Prüfung – der gegen die Klägerin mit der Abmahnung vom 17.2.2016 geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II MarkenG nicht zu. Die Ankündigung einer Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter der Bezeichnung „R. S. S. B. ...“ hat die Markenrechte der Beklagten an „S. b.“, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41-43, nämlich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen nicht verletzt. Insoweit bestand keine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit. Zudem erfolgte die Beschreibung der Verkaufsmesse mit „R. S. S. B. ...“ hinsichtlich des Bestandteils „S. b.“ nicht kennzeichenmäßig sondern beschreibend. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr schied damit aus.
2.

Die Abmahnung aus dem Markenrecht der Beklagten an „S. B.“ war damit unberechtigt, das Vorgehen der Beklagten war fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 823 I BGB. Die Beklagte hat vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt.

Wie sich aus der E-Mail vom 24.2.2016 (Anlage K 8) ergibt, war der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bekannt, dass es sich bei der von der Klägerin geplanten Veranstaltung um eine Verkaufsmesse handelte. Den Sachverhalt hätte die Beklagte selbst über einen Anruf, eine schriftliche Anfrage oder über das Internet dahin aufklären können, dass es sich bei der Veranstaltung der Klägerin um eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel handelte. Bezüglich der Rechtslage durfte die Beklagte sich nicht auf ihr eigenes Urteil verlassen, sondern war gehalten, den Rat erfahrener Rechts- und Patentanwälte einzuholen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Wagner, § 823 Rz. 265). Dass sie diese Aufklärung des Sachverhalts und der Rechtslage unterlassen hat ist als fahrlässig zu werten.

Die Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Schadens ist mit einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 50.000 zuzüglich Telekommunikationspauschale mit € 1.531,90 schlüssig vorgetragen, zutreffend berechnet und zudem unstreitig."

AG Warstein: Direkter Schadensersatzanspruch bei Abmahnung durch nicht mandatierten Rechtsanwalt - Abmahnschutzbrief

AG Warstein
Urteil vom 13.09.2012
3 C 408/11


Das AG Warstein hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Abgemahnter einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt hat, wenn dieser die Mandatierung nur vortäuscht, um so die Abmahnkosten zu kassieren.

Im vorliegenden Fall war der abmahnende Rechtsanwalt offenbar im Rahmen eines "Abmahnschutzbriefes" genannten Beratungspakets beauftragt worden. Eine Mandatierung zur Abmahnung von Mitbewerbern wurde nie erteilt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Überzeugung, dass der Beklagte entgegen seiner Einlassung nicht bevollmächtigt und beauftragt war, stützt das Gericht auf die gegenteilige Zeugenaussage der vermeintlichen Mandantin. Diese hat bekundet, den Beklagten lediglich im Rahmen seines „Abmahnschutzbriefes“ beauftragt zu haben. Diese Aussage war unter Berücksichtigung aller Umstände überzeugend.
[...]
Für die Behauptung der Mandantin spricht ferner, dass die von ihr erteilten Blankovollmachten entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten doch vervielfältigt worden sind. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die in Augenscheinnahme der Vollmachten betreffend B., A. und G. (Blatt 49, 93, 96 GA). Hier zeigen die Unterschriften der Mandantin nicht nur ein völlig gleiches Schriftbild, auch sind sie in völlig gleichen Abständen zu der unter ihnen befindlichen Unterschriftenlinie ausgeführt. Die Unterschrift in der Vollmacht G. ist lediglich im Vergleich zu den beiden anderen geringfügig gestaucht. Da das in gleicher Weise für den Vollmachtstext gilt, ist es offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vollmachtsurkunde eingescannt und dabei insgesamt entsprechend gestaucht worden ist. (Letzteres kann auch nach der Versendung durch den Beklagten erfolgt sein.)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: