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LG Lübeck: Privatverkauf und kein gewerbliches Angebot wenn Verkäufer zuvor rein privat von ihm genutzte Fahrzeuge zum Verkauf anbietet

LG Lübeck
Urteil vom 24.02.2023
15 O 90/22


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Privatverkauf und kein gewerbliches Angebot vorliegt, wenn der Verkäufer zuvor rein privat von ihm genutzte Fahrzeuge zum Verkauf anbietet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist irrelevant. Ist der Abschluss eines Vertrags weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor.(BGH, BGHZ 167, 40 = NJW 2006, 2250 Rdnrn. 14 ff.; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 14 Rn. 19). Das rechtsgeschäftliche Handeln einer – wie hier – natürlichen Person ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich auf den bisherigen Nutzungszweck des Verkäufers abzustellen. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach in der Regel nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (BGH, Urteil vom 13. 3. 2013 – VIII ZR 186/12-, NJW 2013, 2107: OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645; ähnl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rdnr. 4; Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, Rdnrn. 1973 ff.).

Diesen Maßstäben entsprechend liegt hier kein unternehmerischer Verkauf des streitgegenständlichen Jetskis vor. Zum einen ist schon kein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen festzustellen. Ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Screenshots des eBay-Profils des Beklagten agierte dieser als „Privater Nutzer“. Die unterschiedlichen von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände, wie etwa ein Boot, ein Jetski, Anker, eine Uhr oder ein Auto Marke Porsche ließen zudem auch keine Anhaltspunkte auf ein irgendwie planmäßig angelegtes Anbieten erkennen und ließen daher auch keine zwingenden und eindeutigen Rückschlüsse auf ein gewerbliches Handeln (zumal entgegen des Auftritts als „privater Nutzer“) zu. Auch war der bisherige Nutzungsweck des verkauften Jetskis unstreitig rein privater Natur.

(c) Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht unwirksam nach § 444 BGB. Nach dieser Bestimmung kann sich ein Verbraucher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er den fraglichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt dabei voraus, dass der Käufer beweist, dass der Käufer entweder positiv Kenntnis von dem Mangel hatte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, also den Mangel mindestens für möglich hält oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 438 Rn. 28, 29).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

BGH
Urteil vom 26.01.2021
VI ZR 437/19
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung befasst.

Leitsatz des BGH:
Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Soweit die Berichterstattungen der Beklagten über die im Tenor des Berufungsurteils unter I.1., I.2., I.4., II., III.1., III.2. aufgeführten Äußerungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers betreffen, handelt es sich um die zulässige Wiedergabe von Meinungsäußerungen Dritter.

(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21 mwN).

Die genannten Äußerungen beschränken sich auch unter Berücksichtigung des Kontextes auf - zudem allgemein gehaltene - Bewertungen, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von konkreten, damit zusammenhängenden inneren und äußeren Vorgängen hervorzurufen (siehe oben B.I.1.b.). Der tatsächliche Gehalt der Äußerungen bleibt so substanzarm, dass er gegenüber dem Werturteil ganz zurücktritt"

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BVerwG: Bei der Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln sind auch die möglichen Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen

BVerwG
Urteil vom 07.11.2019
3 C 19.18


Das BVerwG hat entschieden, dass bei der Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln auch die möglichen Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von Nahrungsergänzungs- und Arzneimitteln

Die behördliche Entscheidung über die Einstufung eines Produkts als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordert eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken bei seiner Verwendung zu berücksichtigen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die Einstufung von zwei Ginkgo-Präparaten zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin beabsichtigt, zwei in Österreich hergestellte und dort als Nahrungsergänzungsmittel verkaufsfähige Produkte in Deutschland zu vertreiben. Beide enthalten Kapseln mit jeweils 100 mg Trockenextrakt aus Ginkgo-biloba-Blättern (GbE); nach der Verzehrempfehlung soll einmal täglich eine Kapsel eingenommen werden. Um Rechtssicherheit über die Zulässigkeit des Vertriebs in Deutschland zu erlangen, beantragte die Klägerin im Dezember 2009 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Bestätigung der Verkehrsfähigkeit durch den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Das BVL lehnte den Antrag ab, weil für Produkte mit einer GbE-Dosierung von 100 mg/Tag von einer pharmakologischen Wirkung ausgegangen werden müsse und es sich daher um Arzneimittel handele.

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts belegen wissenschaftliche Studien eine pharmakologische Wirkung von Produkten mit einer GbE-Dosierung von 100 mg/Tag. Sie beeinflussten die menschlichen physiologischen Funktionen positiv, indem sie in nennenswerter Weise die Blutviskosität verringerten und die zerebrale Perfusion in bestimmten Gehirnregionen verbesserten.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme einer pharmakologischen Wirkung der streitgegenständlichen Produkte hat das Berufungsgericht zwar ohne Verstoß gegen revisibles Recht festgestellt. Zu Recht ist es dabei auch davon ausgegangen, dass der Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit für die Annahme der Arzneimitteleigenschaft eines Produkts nicht erforderlich ist; diese Anforderung gilt erst für die Zulassung eines Arzneimittels. Das Berufungsurteil hat es indes unterlassen, mögliche Gesundheitsrisiken in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Liegen die Auswirkungen eines Produkts auf die physiologischen Funktionen im Grenzbereich zwischen Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel, kommt dem Merkmal der Verwendungsrisiken besonderes Gewicht zu. Eine Einstufung als Arzneimittel ist insoweit nur gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

BVerwG 3 C 19.18 - Urteil vom 07. November 2019

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 13 LB 31/14 - Urteil vom 02. November 2017 -

VG Braunschweig, 5 A 52/11 - Urteil vom 08. August 2012 -

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Wann liegt Auftragsdatenverarbeitung vor - Liste mit Beispielen und Erläuterungen

Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht hat eine Liste mit Beispielen und Erläuterungen vorgelegt:

Was ist Auftragsverarbeitung und was nicht?

BGH: Aufgrund formal richtiger aber inhaltlich falscher Rechnung kann Rechtsanwaltsvergütung gefordert werden - Zur Abgrenzung Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr

BGH
Urteil vom 22.02.2018
IX ZR 115/17


Der BGH hat entschieden, dass aufgrund einer formal richtigen aber inhaltlich falschen Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung die Vergütung bis zur Höhe des richtigen Gebührentatbestands gefordert werden kann. Vorliegend ging es um Abgrenzung von Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr für die Testamentserstellung.


Leitsätze des BGH:

RVG § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332).

RVG § 34 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300
a) Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.
b) Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.


BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17 - LG Wiesbaden - AG Wiesbaden

BGH: Einordnung als Funktionsarzneimittel kann nicht auf Angabe gestützt werden die nur für Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht

BGH
Urteil vom 25.06.2015
I ZR 205/13
Mundspüllösung III
ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b

Leitsatz des BGH:


Die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel kann nicht auf eine Angabe gestützt werden, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 205/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie - Abwägung mit Rechten der parodierten Personen bzw. des Urhebers erforderlich

EuGH
Urteil vom 03.09.2014
C‑201/13


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann eine Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vorliegt. Neben einer Begriffsbestimmung führt der EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit aus, dass stets auch eine Abwägung mit den Rechten der parodierten Personen bzw. des ursprünglichen Urhebers erforderlich ist.


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.

Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 – sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist – dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird.

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BGH: Wettbewerbsrechtliche und presserechtliche Zulässigkeit einer nicht explizit als Werbung gekennzeichneten mehrseitigen Zeitschriftenwerbung

BGH
Urteil vom 01.07.2011
I ZR 161/09
Flappe
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4
Nr. 11; PresseG NRW § 10



Leitsästze des BGH:

a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Kaufrecht statt Werkvertragsrecht für Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen sofern nicht Planungsleistungen im Vordergrund stehen

BGB § 651
Urteil vom 23.07.209
VII ZR 151/8


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung über die Lieferung von Bau- bzw. Anlagenteilen mit der Frage befasst, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist Der BGH vertritt die Ansicht, dass auf derartige Veträge regelmäßig Kaufvertragsrecht anzuwenden ist, es sei denn Schwerpunkt des Vertrages sind Planungsleistungen. Steht die eigentliche Erstellung des Vertragsgegenstandes im Vordergrund ist nach Ansicht des BGH Kaufvertragsrecht anwendbar. Die aufgezeigten Kriterien lassen sich auch auf Software- und IT-Projektverträge übertragen,


Leitsätze des BGH:


a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.

b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 151/08

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: