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BGH: DPMA muss bei Ablehnung einer Markeneintragung nicht im Einzelnen darlegen, weshalb sie ähnliche Voreintragungen für rechtswidrig hält

BGH
Beschluss vom 17.08.2010
I ZB 59/09
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MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle
dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: