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BGH: Zur Wettbewerbswidrigkeit bei falschem Vortrag in Antwortschreiben auf Filesharingabmahnung - Abmahnkanzlei gegen Abgemahntenkanzlei

BGH
Urteil vom 10.01.2013
I ZR 190/11
Standardisierte Mandatsbearbeitung
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a


Unsere Meinung dazu: Die Parteien des Rechtsstreit sollten sich besser um die jeweiligen Interessen ihrer Mandanten kümmern.

Leitsätze des BGH:

a) Das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung
bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.

b) Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von BGH,
GRUR 1987, 180, 181 - Ausschank unter Eichstrich II).

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: