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BGH: Haftung für unvollständige Markenrecherche und Anrechnung des Verschuldens des zur Abwehr einer Abmahnung eingschalteten Zweitanwalts

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 212/08
Mega-Kasten-Gewinnspiel
BGB § 254 Abs. 1 Ea, § 278

Leitsatz des BGH:

Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verband hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer zweiten Abmahnung durch einen Rechtsanwalt

BGH
Urteil vom 21.01.2010
Kräutertee
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670


Leitsatz des BGH:
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).

BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Merseburg: Streitwertunabhängie Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten wegen eines Wettbewerbsverstoßes

Das AG Merseburg hat mit Beschluss vom 21.11.2007 - 10 C 225/07 bestätigt, dass Streitigkeiten über Abmahnkosten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes streitwertunabhängig in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) fallen. Der Anspruch auf Erstattung des Abmahnkosten ist seit der UWG-Reform 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG spezialgesetzlich geregelt. Die Amtsgerichte sind für derartige Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 UWG nunmehr unzuständig. Der Gesetzgeber hat eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Wettbewerbsstreitigkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber wollte gerade auch Streitigkeiten über Abmahnkosten aus guten Gründen den Spezialkammern der Landgerichte zuweisen. Allerdings hatte das Gericht zunächst in einem richterlichen Hinweis erklärt, dass es sich für zuständig hält. Nach Übersendung des aktuellen Gesetzestextes, Auszügen aus der Gesetzesbegründung und entsprechenden rechtlichen Ausführungen konnte das Gericht jedoch von der zutreffenden Rechtsanwendung überzeugt werden. Nach einem erneuten Hinweis stellte schließlich auch die Klägerin einen Verweisungsantrag.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "AG Merseburg: Streitwertunabhängie Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten wegen eines Wettbewerbsverstoßes" vollständig lesen