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OLG Köln: Typische rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung mangels Täuschung nicht als Betrug strafbar

OLG Köln
Beschluss vom 14.05.2013
III-1 RVs 67/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass die typischen rechtsmissbräuchlichen Serienabmahnungen regelmäßig nicht als Betrug strafbar sind. Sowohl Anwalt wie Mandant wurden freigesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass der Gebührenberechnung des Angeklagte zu 2) überhöhte Gegenstandswerte zugrunde gelegt worden sind, vermag ebenfalls keine Täuschung i.S.d. § 263 StGB zu begründen.
[..]
Aus dem Text der Abmahnschreiben ergibt sich weiterhin keine Täuschung über die Umstände, aufgrund deren die Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zu gelten hat.
[...]
Eine Täuschung i. S. d. § 263 StGB ergibt sich schließlich auch nicht aus der Geltendmachung nicht bestehender Zahlungsansprüche."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Digitale Gesellschaft schlägt Änderung des Telemediengesetzes und Abschaffung der (Störer-)Haftung bei offenen WLANs vor

Die Digitale Gesellschaft hat einen Vorschlag für eine Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, welche Betreiber offener WLAN-Netze mit Access-Providern gleichstellt und jedwede Haftung ausschließt.

Der Vorschlag ist offenbar von viel Idealismuss geprägt ist. Leider ist die Welt nicht so einfach. Wer seinen Internetanschluss für rechtswidrige Aktivitäten nutzen möchte, müsste bei Umsetzung eines derartigen Vorschlages einfach seinen Anschluss als offenes WLAN-Betreiben und könnte sich stets darauf berufen, dass es ein Dritter gewesen sei.

Dennoch: Die Diskussion um die Einschränkung der Störerhaftung bei offenen WLAN-Netzen ist im vollen Gang (siehe auch "Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung"). Es gilt einen gesunden Mittelweg zu finden, welcher endlich eine flächendeckende Nutzung offener WLAN-Netze ermöglicht, gleichzeitig aber sicherstellt, dass offene WLAN-Netze nicht folgenlos für rechtswidrige Zwecke verwendet werden können.



Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung

Auf der 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13. und 14. Juni 2012 in Wiesbaden haben die Justizminister der Länder in einem Beschluss gefordert, dass die Störerhaftung von Betreibern (offener) WLAN-Netze und mobiler Internetzugänge eingeschränkt werden soll.

Der Beschluss:

Rechtssicherheit für Inhaber von WLAN-Netzen und mobilen Internetzugängen
Berichterstatter: Hamburg

1. Die Zahl der WLAN-Internetzugänge und der mobilen Internetnutzung im privaten und öffentlichen Raum nimmt zu. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass die Haftung des Anschlussinhabers für die von ihm freigegebenen Nutzungen klarer und rechtssicher geregelt werden muss. Damit würde zugleich ein Beitrag gegen den Abmahnmissbrauch geleistet werden.

2. Ziel muss es sein, verlässliche und berechenbare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es erlauben, das erhebliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenzial des mobilen Internets auszuschöpfen. Dabei muss anerkannt werden, dass die Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gewahrt werden.

3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es für erforderlich, die sog. „Störerhaftung“ für Inhaber von WLAN!Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Sie bitten das Bundesministerium der Justiz, sich dieser Problematik an!zunehmen.

LG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Unterlassungsanspruch nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungseklärung nicht gerichtlich geltend gemacht wird

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.01.2011
23 S 359/09
Abmahnkosten


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch trotzt fehlender strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht gerichtlich durchsetzt und nur auf Erstattung von Abmahnkosten klagt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben, und dies, obwohl er selbst betont, dass die Beklagte mit der jeweiligen Löschung der Dateien seiner Forderung nicht nachgekommen sei und er damit sein Ziel in der Sache erklärtermaßen nicht erreicht hat. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus."

Eine Ausnahme besteht in Einklang mit der herrschenden Meinung auch nach Ansicht des LG Düsseldorf, wenn es einen nachvollziehbaren Grund gibt, weshalb der Abmahnende nachträglich von einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt.

"Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Abmahnkosten seien gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu ersetzen, wenn der Abmahnende einen nachvollziehbaren Grund dafür angebe, warum er seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolge, teilt die Kammer – wie oben bereits ausgeführt – grundsätzlich diese Auffassung. Nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsführung ohne Auftrag kann dies jedoch nur gelten, wenn er nachträglich von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt, nicht aber, wenn von vornherein feststeht, dass er keine Unterlassungsklage erheben wird. Schließlich kommt es für die Ermittlung des Interesses sowie des – wirklichen oder mutmaßlichen – Willens auf Seiten des Geschäftsherrn auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung an (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 70. Aufl., § 683 Rn. 4 und 5 m. w. N.), d. h. hier auf die Versendung der Abmahnungen nebst Unterlassungserklärung."

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung

OLG Hamm
Urteil vom 29.06.2010
I-4 U 24/10
Abmahnungsmissbrauch


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten.
[...]
Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll.
[...]
Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. "




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung" vollständig lesen