Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen mahnt derzeit Online-Händler ab, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform bzw. ODR-Plattform) verlinken.
Der Verein hat in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler abgemahnt und dabei viele Abmahnklassiker (u.a. veraltete Widerrufsbelehrung, fehlende Informationspflichten) gerügt.
Bei der eventuellen Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber IDO ist stets große Vorsicht und Sorgfalt geboten, da IDO in der Vergangenheit immer intensiv nach möglichen Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen gesucht hat, um dann Vertragsstrafen zu kassieren.
Wie erwartet hat die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform zeitnah zu Abmahnungen geführt. Nun hat das LG Bochum entschieden, dass ein fehlender Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Der Streitwert wurde vom LG Bochum auf 10.000 EURO festgesetzt.
Wer eine Abmahnung erhalten oder wie vorliegend eine einstweilige Verfügung kassiert hat, verfügt dennoch über die Möglichkeit sich zu wehren bzw. den Schaden zu minimieren. Oft sind auch Serienabmahner unterwegs, die sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen müssen.
Gleichwohl sollten Webseitenbetreiber die Vorgaben umgehend umsetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Die Entscheidung:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,
wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Am 09.01.2016 tritt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Diese sieht in Artikel 14 eine neue Pflicht zur Information über die von der EU-Kommission einzurichtende Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) vor. Wer als in der EU niedergelassener Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, muss auf der Webseite leicht zugänglich einen Link zur OS-Plattform angeben. Die URL lautet https://ec.europa.eu/consumers/odr/ . Dies muss in Form eines klickbaren Links geschehen.
Erfolgt ein Angebot per Email, so ist in die Email ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Was unter "leicht zugänglich" zu verstehen ist, ist nicht näher definiert. Es empfiehlt sich daher den entsprechenden Hinweis sowohl in den AGB und auch anderer Stelle (z.B. ein Menüpunkt "Hinweis auf Online-Streitschlichtung" oder in der Anbieterkennzeichnung / dem Impressum) zu hinterlegen.
Plattform derzeit noch nicht verfügbar
Leider ist diese OS-Plattform der EU-Kommission am 09.01.2016 zwar in der Erprobung, aber noch nicht freigeschaltet. Die Inbetriebnahme soll am 15.02.2016 erfolgen.
Gefahr von Abmahnungen
Die in Artikel 14 vorgesehene Hinweispflicht tritt aber gleichwohl in Kraft. Ein Verstoß gegen Informations- und Hinweispflichten stellt regelmäßig auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, so dass entsprechend mit Abmahnungen zu rechnen ist. Zwar lässt sich mit guten Argumenten vertreten, dass in der Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der OS-Plattform und der Möglichkeit einer entsprechenden Verlinkung kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Leider ist jedoch zu befürchten, das zumindest einige Gericht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß annehmen werden. Sobald sich ein entsprechendes Gericht findet, können Abmahner dieses dann gezielt nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für die gerichtliche Durchsetzung auswählen. Insofern ist der Verordnungstext (wie leider so oft ) missglückt und wenig durchdacht.
Tipp für die Übergangszeit zur Vermeidung von Abmahnungen
Für den Übergang empfiehlt es sich an den oben empfohlenen Stellen neben der Verlinkung der oben genannten URL ein zusätzlicher Hinweis "Die OS-Plattform ist ab dem 15.02.2016 verfügbar".
Auszug aus der Verordnung mit dem hier relevanten Artikel 14:
Artikel 14 Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an
.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen
Das AG Regensburg hat entschieden, dass die Redtube-Abmahnungen durch Rechtsanwalt Urmann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB anzusehen sind. Der Anwalt haftet daher auch persönlich auf Schadensersatz der zu Unrecht Abgemahnten.
"Nach Überzeugung des Gerichts haben die Beklagten diese rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Streamingvorgängen in vollem Bewusstsein ausgenutzt, dass die Adressermittlung unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten erfolgt ist (und dass deshalb ein Beweisverwertungsverbot im Sinne des § 286 ZPO für den Fall der Klageerhebung vorliegen dürfte), und nicht versucht, berechtigte Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten, sondern um den eigenen behaupteten Gebührenanspruch zu realisieren. In diesem Zusammenhang macht es natürlich auch Sinn, einen für Urheberrechtsverletzungen als verhältnismäßig gering anzusehenden Zahlbetrag einzufordern, damit der Abgemahnte eher geneigt wäre, sich durch Zahlung von der Peinlichkeit "freizukaufen", als sich wegen Betrachtung von Pornofilmen öffentlich vor Gericht zerren zu lassen, wie angedroht.
Eine solche Vorgehensweise eines Rechtsanwalts ist jedoch typischerweise sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, vgl. dazu Oechsler in Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 826 BGB, Rz. 549, 550."
Wie immer zum Ende des Jahres werden derzeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten erlassen. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.
Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.
Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.
Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema "Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co."), da die Angabe von "ca.-Lieferzeiten" von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen."
Die Rechtsanwälte Urmann + Collegen (U+C) haben nunmehr das Mandat niedergelegt und vertreten The Archive AG nicht mehr. Insofern soll wohl Schadensbegrenzung betrieben werden. Jedenfalls in den von uns vertretenen Fällen sind die Abmahnungen ohnehin von U+C nicht weiterverfolgt worden.
LG Köln
Beschluss vom 24.01.2013 209 O 188/13
Redtube
Das LG Köln hat nunmehr völlig zu Recht entschieden, dass die Auskunftserteilung in Redtube-Streaming-Fällen falsch war und das bloße Anschauen von Streams keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wir freuen uns, dass das Gericht die Angelegenheit nunmehr deutlich korrigiert hat.
"Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein"
Den vollständigen Beschluss des LG Köln finden Sie hier:
Aufgrund der zahlreichen Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten zum Jahresende und passend zum Weihnachtsfest, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte.
Auch wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollten, kann gegen diesen ebenfalls noch Einspruch eingelegt werden.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid (oder Vollstreckungsbescheid) bedeutet nicht, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.
Nunmehr hat sich das Landgericht Köln auch in einer offiziellen Stellungnahme zu Abmahnungen durch die "The Archive AG" geäußert. Wie nicht anders zu erwarten ist die Pressemitteilung nichtssagend. Zu den berechtigten Vorwürfen, dass einige Kammern des Landgerichts Köln den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft haben, finden sich keine Ausführungen.
Der Hinweis des Gerichts, dass Betroffenen gegen die Auskunftserteilung ein Beschwerderecht zusteht, hilft den Betroffenen wenig, da der Schaden durch die Auskunftserteilung ja bereits entstanden ist und den Betroffenen letztlich nichts bring.
Der Vorfall belegt abermals, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Verfahren zur Auskunftserteilung völlig unzureichend ist. Die Gerichte sind mit den Massenverfahren offensichtlich völlig überfordert und auch unzureichend organisiert.
Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.
Aus den Entscheidungsgründen: "Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."
Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.
Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !
"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."
Die durch Filesharing-Abmahnungen bekannt gewordene Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) ist dazu übergegangen auch Nutzer von Streaming-Angeboten abzumahnen. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen sind Nutzer des Porno-Videoportals Redtube.com. Abgemahnt werden Filme der The Archive AG.
Inwieweit Nutzer von Streamingportalen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist rechtlich umstritten und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Für Abgemahnte heißt es zunächst kühlen Kopf zu bewahren. Es gibt zahlreiche Ansatzpunkt, um sich erfolgreich gegen die Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Im Regelfall ist die Einholung juristisch fundierten Rats günstiger, als die Abmahnung zu ignorieren oder vorschnell die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Abmahnkosten zu bezahlen.
Es ist damit zu rechnen, dass auch die Nutzer anderer Streamingportale in das Fadenkreuz der Abmahner geraten. Dabei kann es auch Nutzer von gängigen Streamingportalen wie Youtube & Co. treffen. Die rechtlichen Streitfragen sind letztlich dieselben.
Zum Jahresende häufen sich wieder einmal Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten. Oft geschieht dies zunächst einmal, um die zum Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen. Häufig gehen die Verfahren - jedenfalls in den von uns betreuten Fällen - nicht in ein Klageverfahren über.
Wichtig: Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag) Widerspruch einlegen.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Hinweis auf die alte und nicht mehr gültige Batterieverordnung anstelle des neuen Batteriegesetzes in einem Onlineshop bzw. bei eBay & Co. kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Schon in der Verwendung der Bezeichnung „Batterieverordnung“ im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht in Bezug auf erworbene Batterien und die Möglichkeiten im Rahmen der erforderlichen Rückgabe ist allerdings eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen. Es entsteht bei dem angesprochenen Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Internetangebotes der Anlage K 1 (Bl.11) der Eindruck, dass die Rückgabepflicht in der gültigen Batterieverordnung geregelt ist, deren allgemeine Grundsätze anschließend mitgeteilt werden. Dieser Eindruck ist aber falsch. Die Batterieverordnung gibt es seit 1. Dezember 2009 nicht mehr und die Pflicht für Unternehmer, die mit Batterien handeln, zur entsprechenden Unterrichtung der Verbraucher ergibt sich nunmehr aus § 18 BatterieG.
b) Diese Fehlvorstellung ist aber hier nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Relevant in diesem Sinne ist nicht jede Art von Fehlvorstellung; nicht jede Täuschung ist schon eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Eine Werbeaussage, durch die eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise ausgelöst wird, ist erst dadurch wettbewerbsrechtlich relevant, dass sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH GRUR 2003, 628, 630 –Klosterbrauerei; BGH GRUR 2000, 239, 241 – Last-Minute Reise). Das ist der Fall, wenn es nach der Lebenserfahrung nahe liegt, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die Marktentscheidung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Es ist dafür erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums irgendwie zu beeinflussen (BGH GRUR 1992, 70, 72 = NJW-RR 1991, 1392 –40 % weniger Fett). Unter dieser Vorgabe stellt der Hinweis auf die veraltete Batterieverordnung dem Publikum beim Kauf keinerlei Vorteile in Aussicht. Der fehlerhafte Hinweis ist erkennbar nicht in der Lage, die Kaufentscheidung des angesprochenen Verbrauchers in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Frage, ob die alte Batterieverordnung gilt oder das neue Batteriegesetz, ist für die Kaufentscheidung nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass der Verbraucher angesichts des Angebots der Beklagten die Batterieverordnung weiterhin für gültig hält, wird ihn nicht dazu bewegen, bei dieser die Batterie zu kaufen und nicht bei einem Konkurrenten, der zutreffend auf das Batteriegesetz und dieselbe Rückgabepflicht hinweist. In beiden Fällen ist dem Verbraucher nämlich nach dem Hinweis die Kerntatsache klar, dass er die gekaufte Batterie nach Gebrauch zurückgeben muss und dass er sie zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht auch unentgeltlich an die Beklagte als Verkäuferin übersenden kann. Wo er kauft, bestimmt der Verbraucher dann nach anderen Kriterien, insbesondere dem Preis.
5) In dem Hinweis auf die Batterieverordnung ist auch kein spürbarer Verstoß der Beklagten gegen § 18 BatterieG zu sehen, aus dem der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr. 11 UWG herleiten kann."