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LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Betreiber von Abofallen-Seiten - deutlicher Hinweis auf Entgeltpflicht erforderlich

LG Berlin,
Urteil vom 08.02.2011
15 O 268/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass Betreiber von Abofallen-Seiten wettbewerbswidrig handeln. Das Gericht gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher.
[...]
Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Betreiber der streitgegenständlichen Angebote hat Berufung eingelegt.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier:

Neuer Beitrag in Heft 13/11 der Zeitschrift Telecom Handel zur EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

In Heft 13/11, Seite 26 der Zeitschrift Telecom Handel erläutert Rechtsanwalt Beckmann in dem Beitrag "EU-RICHTLINIE -
Europaweite Regeln für Händler"
die vor kurzem verabschiedete EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (siehe auch: unser Beitrag"BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz") und die dadurch anstehenden Änderungen für Online-Shop-Betreiber und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte, wenn die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgt ist.

BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz

Das BMJ hat heute in der Pressemitteilung "Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie" die Verabschiedung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie durch das Europäische Parlament kommentiert und eine entsprechende Umsetzung in das deutsche Recht angekündigt.

Die Button-Lösung dürfte den Verbraucherschutz nicht verbessern und ist eher als PR-Aktion zu werten. Nicht ohne Grund wird diese Regelung von vielen Seiten kritisiert. Das BMJ meint, dass Internetabzocke angeblich wirksam ein "ein Riegel vorgeschoben wird". Button-Lösung hin oder her, werden Internet-Abzocker, Abofallen-Betreiber weiterhin auf Beutezug gehen. Die angeblichen Kunden werden weiterhin mit Rechnungen, Mahnungen und Schreiben der Anbieter und Inkassounternehmen konfrontiert werden, um diese einzuschüchtern und so zur Zahlung zu bewegen. Wenn auch nur ein Bruchteil der Nutzer zahlt, handelt es sich häufig (leider) um ein lohnendes Geschäft. Daran wird auch die Button-Lösung nichts ändern, denn bereits nach derzeitiger Rechtslage kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Betreiber einer Internetseite nicht deutlich auf die Entgeltlichkeit seiner Leistung hinweist. Auch folgt u.a. schon aus der PAngV , dass der Anbieter auf die Entgeltlichkeit seiner Leistungen deutlich hinweisen muss.

Gerade die Verbraucherschutzverbände und auch die strafrechtliche Ermittlungsbehörden müssen sich den Vorwurf gefallen lasse, dass sie nicht konsequent gegen fragwürdige Angebote vorgehen. Dies ist auch nach geltendem Recht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts und des Strafrechts möglich.

Die Zeche müssen wieder einmal die Online-Shop-Betreiber zahlen. Nach Umsetzung der Button-Lösung in deutsches Recht ist leider damit zu rechnen, dass Online-Shop-Betreiber wieder mit Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Umsetzung des Button-Lösung konfrontiert werden. Der ohnehin zu stark durch formelle Regelungen reglementierte Bestellvorgang in Online-Shops wird durch die Button-Lösung weiter verkompliziert.





"BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.12.2010
1 Ws 29/09
§ 263 StGB, § 1 Abs 6 S 2 PAngV
Abofallen-Betrug


Das OLG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass sich die Betreiber von Abofallen-Seiten im Internet des Betruges strafbar gemacht haben können. Wie schon in der Vergangenheit gilt für alle betroffenen Internetnutzer: Auf keinen Fall zahlen !.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.

[...]

Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Der sich aus der objektiven Gestaltung der Websites ergebende Gesamteindruck lässt die verdeckten Hinweise auf die Entgeltlichkeit völlig in den Hintergrund treten. Wer aber auf die Kostenpflicht nicht hinreichend deutlich hinweist bzw. sie nicht zum Gegenstand des offenen Erklärungswerts der Website macht, erklärt damit nach der Verkehrsanschauung konkludent, dass die Leistung kostenfrei erfolgt. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV darf der Kunde damit rechnen, es mit einem Gratisangebot zu tun zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext" vollständig lesen

Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern vor Abofallen, Kostenfallen und Abzocke im Internet

Es liegt nunmehr der Referenten-Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vor.

In der Einleitung heißt es:
"Unternehmerinnen und Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher im elektronischen
Geschäftsverkehr durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über
den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren. Zusätzlich müssen Unternehmer
den Bestellvorgang so gestalten, dass Verbraucher ihre Bestellung erst aufgeben
können, nachdem sie bestätigt haben, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen
haben. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im
elektronischen Geschäftsverkehr ist zudem nur wirksam, wenn der Unternehmer diese
beiden Pflichten erfüllt hat."


Den volltständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: