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OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.12.2010
1 Ws 29/09
§ 263 StGB, § 1 Abs 6 S 2 PAngV
Abofallen-Betrug


Das OLG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass sich die Betreiber von Abofallen-Seiten im Internet des Betruges strafbar gemacht haben können. Wie schon in der Vergangenheit gilt für alle betroffenen Internetnutzer: Auf keinen Fall zahlen !.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.

[...]

Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Der sich aus der objektiven Gestaltung der Websites ergebende Gesamteindruck lässt die verdeckten Hinweise auf die Entgeltlichkeit völlig in den Hintergrund treten. Wer aber auf die Kostenpflicht nicht hinreichend deutlich hinweist bzw. sie nicht zum Gegenstand des offenen Erklärungswerts der Website macht, erklärt damit nach der Verkehrsanschauung konkludent, dass die Leistung kostenfrei erfolgt. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV darf der Kunde damit rechnen, es mit einem Gratisangebot zu tun zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber können sich des Betruges strafbar gemacht haben - Volltext" vollständig lesen