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BGH: Besteller kann Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend machen wenn Vertragsverhältnis in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist

BGH
Urteil vom 19.01.2017
VII ZR 193/15
BGB §§ 634, 637, 281, 280 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Mängelrechte nach § 634 BGB im Regelfall erst nach Abnahme des Werks geltend gemacht werden können. Erst wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, können die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden.

Leitsätze des BGH:

a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in einAbrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zuwollen.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 193/15 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: