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EuG: Einordnung von TikTok / Bytedance als Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission rechtmäßig

EuG
Urteil vom 17.07.2024
T-1077/23
Bytedance ./. Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Einordnung von TikTok / Bytedance als Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gesetz über digitale Märkte: Abweisung der Klage von Bytedance (TikTok) gegen den Beschluss der Kommission, mit dem Bytedance als Torwächter benannt wird

Die Gesellschaft Bytedance Ltd stellt über ihre Tochtergesellschaften die Plattform für das soziale Netzwerk TikTok bereit. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission Bytedance nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, im Folgenden: DMA) 1 als Torwächter. Im November 2023 erhob Bytedance gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage. Das Gericht hat auf Antrag von Bytedance beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

Mit seinem heutigen Urteil, das acht Monate nach Klageerhebung ergeht, weist das Gericht die Klage von Bytedance ab.

Das Gericht verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte und den Regelungsgehalt des DMA. Insbesondere betont es, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verabschiedung des DMA durch die Festlegung von Regeln zur Gewährleistung der Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und zugunsten von gewerblichen Nutzern und Endnutzern der von den Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste im Besonderen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten wollte.

Sodann stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handelt. Bytedance erreicht unstreitig die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, die u. a. ihren globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der Union und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist, weshalb vermutet werden kann, dass Bytedance ein Torwächter ist. Ferner war das Vorbringen von Bytedance nicht hinreichend substantiiert, um eindeutig die Vermutung zu entkräften, dass Bytedance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und Bytedance eine gefestigte und dauerhafte Position innehat.

Insbesondere weist das Gericht erstens das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass ihr globaler Marktwert hauptsächlich auf ihre Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, zeige, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt habe, was durch ihren geringen Umsatz in der Union belegt werde. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass der hohe Marktwert, den Bytedance weltweit hat, in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer von TikTok in der Union die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und ihr Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer widerspiegelt.

Zweitens weist das Gericht auch das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass sie nicht über ein Plattformökosystem verfüge und von keinen Netzwerk- oder Bindungseffekten profitiert habe sowie dass TikTok, dessen Nutzer sich zu einem erheblichen Teil zugunsten einer Parallelverwendung mehrerer Dienste entschieden hätten, eine geringere Größenordnung aufweise als andere Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram, zeige, dass TikTok den gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern diene.

Insoweit stellt das Gericht u. a. fest, dass es TikTok trotz der von Bytedance geltend gemachten Umstände seit seiner Einführung in der Union im Jahr 2018 gelungen ist, die Zahl seiner Nutzer sehr schnell und exponentiell zu steigern, um in kurzer Zeit eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erzielen sowie namentlich bei jungen Nutzern, die auf TikTok mehr Zeit als in anderen sozialen Netzwerken verbringen, eine besonders hohe Bindungsquote zu erreichen.

Drittens weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zurück, mit dem dargetan werden sollte, dass sie keine gefestigte und dauerhafte Position innehabe. Insofern hat Bytedance geltend gemacht, ein neuer Marktteilnehmer zu sein, dem Wettbewerber wie Meta und Alphabet, die neue Dienste wie Reels und Shorts in den Verkehr gebracht hätten und durch die Nachahmung wesentlicher Merkmale von TikTok schnell gewachsen seien, seine Position erfolgreich streitig gemacht hätten. Das Gericht stellt u. a. fest, dass TikTok zwar im Jahr 2018 ein neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt war, mit dem gut etablierten Betreibern wie Meta und Alphabet deren Position streitig gemacht werden sollte, und dass sich seine Position in den folgenden Jahren schnell gefestigt, wenn nicht gar gestärkt hat, und dies trotz der Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts, um in kurzer Zeit, gemessen an der Zahl der Nutzer in der Union, eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erreichen.

Das Gericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen richtig waren und dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance zwar einige Fehler begangen hat, diese aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hatten.

Schließlich weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zur angeblichen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurück.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EU-Kommission: Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) gegen Apple im Zusammenhang mit dem Download und Erwerb von Apps außerhalb des Apple App Stores

Die EU-Kommission hat ein Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) gegen Apple im Zusammenhang mit dem Download und Erwerb von Apps außerhalb des Apple App Stores eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Commission sends preliminary findings to Apple and opens additional non-compliance investigation against Apple under the Digital Markets Act

Today, the European Commission has informed Apple of its preliminary view that its App Store rules are in breach of the Digital Markets Act (DMA), as they prevent app developers from freely steering consumers to alternative channels for offers and content.

In addition, the Commission opened a new non-compliance procedure against Apple over concerns that its new contractual requirements for third-party app developers and app stores, including Apple's new “Core Technology Fee”, fall short of ensuring effective compliance with Apple's obligations under the DMA.

Preliminary findings on Apple's steering rules for the App Store.

Under the DMA, developers distributing their apps via Apple's App Store should be able, free of charge, to inform their customers of alternative cheaper purchasing possibilities, steer them to those offers and allow them to make purchases.

Apple currently has three sets of business terms governing its relationship with app developers, including the App Store's steering rules. The Commission preliminarily finds that:

-None of these business terms allow developers to freely steer their customers. For example, developers cannot provide pricing information within the app or communicate in any other way with their customers to promote offers available on alternative distribution channels.

- Under most of the business terms available to app developers, Apple allows steering only through “link-outs”, i.e., app developers can include a link in their app that redirects the customer to a web page where the customer can conclude a contract. The link-out process is subject to several restrictions imposed by Apple that prevent app developers from communicating, promoting offers and concluding contracts through the distribution channel of their choice.

- Whilst Apple can receive a fee for facilitating via the AppStore the initial acquisition of a new customer by developers, the fees charged by Apple go beyond what is strictly necessary for such remuneration. For example, Apple charges developers a fee for every purchase of digital goods or services a user makes within seven days after a link-out from the app.

By sending preliminary findings, the Commission informs Apple of its preliminary view that the company is in breach of the DMA. This is without prejudice to the outcome of the investigation as Apple now has the possibility to exercise its rights of defence by examining the documents in the Commission's investigation file and replying in writing to the Commission's preliminary findings.

If the Commission's preliminary views were to be ultimately confirmed, none of Apple's three sets of business terms would comply with Article 5(4) of the DMA, which requires gatekeepers to allow app developers to steer consumers to offers outside the gatekeepers' app stores, free of charge. The Commission would then adopt a non-compliance decision within 12 months from the opening of proceedings on 25 March 2024.

New non-compliance investigation into Apple's contract terms.

Today, the Commission has also opened a third non-compliance investigation into Apple's new contractual terms for developers as a condition to access some of the new features enabled by the DMA, notably the provision of alternative app stores or the possibility to offer an app via an alternative distribution channel. Apple has so far kept the option to subscribe to the previous conditions, which do not allow alternative distribution channels at all.

The Commission will investigate whether these new contractual requirements for third-party app developers and app stores breach Article 6(4) of the DMA and notably the necessity and proportionality requirements provided therein. This includes:

- Apple's Core Technology Fee, under which developers of third-party app stores and third-party apps must pay a €0.50 fee per installed app. The Commission will investigate whether Apple has demonstrated that the fee structure that it has imposed, as part of the new business terms, and in particular the Core Technology Fee, effectively complies with the DMA.

- Apple's multi-step user journey to download and install alternative app stores or apps on iPhones. The Commission will investigate whether the steps that a user has to undertake to successfully complete the download and installation of alternative app stores or apps, as well as the various information screens displayed by Apple to the user, comply with the DMA.

- The eligibility requirements for developers related to the ability to offer alternative app stores or directly distribute apps from the web on iPhones. The Commission will investigate whether these requirements, such as the ‘membership of good standing' in the Apple Developer Program, that app developers have to meet in order to be able to benefit from alternative distribution provided for in the DMA comply with the DMA.

In parallel, the Commission will continue undertaking preliminary investigative steps outside of the scope of the present investigation, in particular with respect to the checks and reviews put in place by Apple to validate apps and alternative app stores to be sideloaded.

Background

Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta and Microsoft, the six gatekeepers designated by the Commission on 6 September 2023, had to fully comply with all DMA obligations by 7 March 2024.

On 25 March 2024, the Commission opened non-compliance investigations into Alphabet's rules on steering in Google Play and self-preferencing on Google Search, Apple's rules on steering in the App Store and the choice screen for Safari, and Meta's “pay or consent model”. The Commission announced additional investigatory steps to gather facts and information in relation to Amazon's self-preferencing and Apple's alternative app distribution and new business model.

On 29 April 2024, the Commission designated Apple with respect to its iPadOS, its operating system for tablets, as a gatekeeper under the DMA. On 13 May 2024, the Commission also designated Booking as a gatekeeper under the DMA, for its online intermediation service Booking.com. In total, 24 core platform services provided by all gatekeepers have been designated.

In case of an infringement, the Commission can impose fines up to 10% of the gatekeeper's total worldwide turnover. Such fines can go up to 20% in case of repeated infringements. Moreover, in case of systematic infringements, the Commission is also empowered to adopt additional remedies such as obliging a gatekeeper to sell a business or parts of it, or banning the gatekeeper from acquisitions of additional services related to the systemic non-compliance.



EU-Kommission: Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) wegen möglicher Verstöße gegen Alphabet / Google, Apple and Meta eingeleitet

Die EU-Kommission hat Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) wegen möglicher Verstöße gegen Alphabet / Google, Apple and Meta eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Commission opens non-compliance investigations against Alphabet, Apple and Meta under the Digital Markets Act

Today, the Commission has opened non-compliance investigations under the Digital Markets Act (DMA) into Alphabet's rules on steering in Google Play and self-preferencing on Google Search, Apple's rules on steering in the App Store and the choice screen for Safari and Meta's “pay or consent model”.

The Commission suspects that the measures put in place by these gatekeepers fall short of effective compliance of their obligations under the DMA.

In addition, the Commission has launched investigatory steps relating to Apple's new fee structure for alternative app stores and Amazon's ranking practices on its marketplace. Finally, the Commission has ordered gatekeepers to retain certain documents to monitor the effective implementation and compliance with their obligations.

Alphabet's and Apple's steering rules

The Commission has opened proceedings to assess whether the measures implemented by Alphabet and Apple in relation to their obligations pertaining to app stores are in breach of the DMA. Article 5(4) of the DMA requires gatekeepers to allow app developers to “steer” consumers to offers outside the gatekeepers' app stores, free of charge.

The Commission is concerned that Alphabet's and Apple's measures may not be fully compliant as they impose various restrictions and limitations. These constrain, among other things, developers' ability to freely communicate and promote offers and directly conclude contracts, including by imposing various charges.

Alphabet's measures to prevent self-preferencing

The Commission has opened proceedings against Alphabet, to determine whether Alphabet's display of Google search results may lead to self-preferencing in relation to Google's vertical search services (e.g., Google Shopping; Google Flights; Google Hotels) over similar rival services.

The Commission is concerned that Alphabet's measures implemented to comply with the DMA may not ensure that third-party services featuring on Google's search results page are treated in a fair and non-discriminatory manner in comparison with Alphabet's own services, as required by Article 6(5) of the DMA.

Apple's compliance with user choice obligations

The Commission has opened proceedings against Apple regarding their measures to comply with obligations to (i) enable end users to easily uninstall any software applications on iOS, (ii) easily change default settings on iOS and (iii) prompt users with choice screens which must effectively and easily allow them to select an alternative default service, such as a browser or search engine on their iPhones.

The Commission is concerned that Apple's measures, including the design of the web browser choice screen, may be preventing users from truly exercising their choice of services within the Apple ecosystem, in contravention of Article 6(3) of the DMA.

Meta's “pay or consent” model

Finally, the Commission has opened proceedings against Meta to investigate whether the recently introduced “pay or consent” model for users in the EU complies with Article 5(2) of the DMA which requires gatekeepers to obtain consent from users when they intend to combine or cross-use their personal data across different core platform services.

The Commission is concerned that the binary choice imposed by Meta's “pay or consent” model may not provide a real alternative in case users do not consent, thereby not achieving the objective of preventing the accumulation of personal data by gatekeepers.

Other investigatory and enforcement steps

The Commission is also taking other investigatory steps to gather facts and information to clarify whether:

Amazon may be preferencing its own brand products on the Amazon Store in contravention of Article 6(5) of the DMA, and
Apple's new fee structure and other terms and conditions for alternative app stores and distribution of apps from the web (sideloading) may be defeating the purpose of its obligations under Article 6(4) of the DMA.
The Commission has also adopted five retention orders addressed to Alphabet, Amazon, Apple, Meta, and Microsoft, asking them to retain documents which might be used to assess their compliance with the DMA obligations, so as to preserve available evidence and ensure effective enforcement.

Finally, the Commission has granted Meta an extension of 6 months to comply with the interoperability obligation (Article 7 DMA) for Facebook Messenger. The decision is based on a specific provision in Article 7(3)DMA and follows a reasoned request submitted by Meta. Facebook Messenger remains subject to all other DMA obligations.

Next steps

The Commission intends to conclude the proceedings opened today within 12 months. If warranted following the investigation, the Commission will inform the concerned gatekeepers of its preliminary findings and explain the measures it is considering taking or the gatekeeper should take in order to effectively address the Commission's concerns.

In case of an infringement, the Commission can impose fines up to 10% of the company's total worldwide turnover. Such fines can go up to 20% in case of repeated infringement. Moreover, in case of systematic infringements, the Commission may also adopt additional remedies such as obliging a gatekeeper to sell a business or parts of it, or banning the gatekeeper from acquisitions of additional services related to the systemic non-compliance.

Background

The DMA aims to ensure contestable and fair markets in the digital sector. It regulates gatekeepers, which are large digital platforms that provide an important gateway between business users and consumers, whose position can grant them the power to create a bottleneck in the digital economy.

Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta and Microsoft, the six gatekeepers designated by the Commission in September 2023, had to fully comply with all DMA obligations by 7 March 2024. The Commission has assessed the compliance reports setting out gatekeepers' compliance measures, and gathered feedback from stakeholders, including in the context of workshops.

Today's formal non-compliance proceedings against Alphabet, Apple and Meta have been opened pursuant to Article 20 DMA in conjunction with Articles 13 and 29 DMA for breach of Articles 5(2), 5(4), 6(3) and 6(5) DMA respectively.



Präsiden des EuG lehnt Eilantrag von TikTok / Bytedance gegen Einordnung als Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch EU-Kommission ab

Präsiden des EuG
Beschluss vom 09.20.2024
T-1077/23
Bytedance / EU-Kommission

Der Präsident des EuG hat den Eilantrag von TikTok / Bytedance gegen die Einordnung als Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission abgelehnt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verordnung über digitale Märkte: Der Antrag von ByteDance (TikTok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission, mit dem ByteDance als Torwächter benannt wird, wird zurückgewiesen

ByteDance hat die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.

Die ByteDance Ltd ist eine 2012 in China gegründete nicht operative Holdinggesellschaft, die über lokale Tochtergesellschaften die Unterhaltungsplattform TikTok bereitstellt.

Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission ByteDance als Torwächter gemäß der Verordnung über digitale Märkte.

Im November 2023 erhob ByteDance Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Mit gesondertem Schriftsatz hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses begehrt. Mit seinem heutigen Beschluss weist der Präsident des Gerichts den Antrag von ByteDance auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

ByteDance hat danach nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, den streitigen Beschluss bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen, um zu verhindern, dass sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.

ByteDance machte u. a. geltend, dass bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses die Gefahr bestehe, dass sonst nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es, so ByteDance, den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die TikTok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre. Ausweislich des heutigen Beschlusses hat ByteDance jedoch weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.

Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier:

EU-Kommission: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft sind Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) sind.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte erstmals sechs Torwächter (Gatekeeper) benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Insgesamt wurden 22 zentrale Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, benannt. Die sechs Torwächter haben nun sechs Monate Zeit, um die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Märkte für jeden ihrer benannten zentralen Plattformdienste sicherzustellen.

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte kann die Europäische Kommission digitale Plattformen als „Torwächter“ benennen, wenn diese für Unternehmen über zentrale Plattformdienste ein wichtiges Zugangstor zu Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen. Die heutigen Benennungsbeschlüsse sind das Ergebnis einer Überprüfung durch die Kommission über 45 Tage, nachdem Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft und Samsung ihren potenziellen Torwächter-Status mitgeteilt hatten. Insbesondere hat die Kommission den Torwächter-Status für die folgenden zentralen Plattformdienste festgestellt:

Parallel dazu hat die Kommission vier Marktuntersuchungen eingeleitet, um die eingereichten Mitteilungen von Microsoft und Apple weiter zu prüfen, denen zufolge einige ihrer zentralen Plattformdienste nicht als Zugangstore anzusehen sind, obwohl sie die Schwellenwerte erreichen:

Microsoft: Bing, Edge und Microsoft Advertising
Apple: iMessage
Nach dem Gesetz über digitale Märkte soll im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt werden, ob durch eine hinreichend stichhaltige Widerlegung durch die Unternehmen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Dienste nicht benannt werden sollten. Die Untersuchung sollte innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen werden.

Darüber hinaus hat die Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, um weiter zu prüfen, ob Apples iPadOS zu den Torwächtern gezählt werden sollte, obwohl es die Schwellenwerte nicht erreicht. Diese Untersuchung im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte sollte innerhalb von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden.

Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser zwar die Schwellenwerte des Gesetzes über digitale Märkte für die Einstufung ihrer Betreiber als Torwächter erreichen, Alphabet, Microsoft und Samsung jedoch hinreichend begründete Argumente dafür vorgelegt haben, dass diese Dienste nicht als Zugangstor für die jeweiligen zentralen Plattformdienste anzusehen sind. Daher beschloss die Kommission, Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser nicht als zentrale Plattformdienste zu benennen. Dementsprechend wurde Samsung nicht als Torwächter in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst eingestuft.

Nächste Schritte für benannte Torwächter
Nach ihrer Benennung haben die Torwächter nun sechs Monate Zeit, um sich an die vollständige Liste der Gebote und Verbote zu halten, die im Gesetz für digitale Märkte vorgesehen sind, sodass Endnutzern und gewerblichen Nutzern der Dienste des Torwächters eine größere Auswahl geboten und mehr Freiheit eingeräumt wird. Einige der Verpflichtungen gelten jedoch direkt ab dem Zeitpunkt der Benennung, z. B. die Verpflichtung, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu unterrichten. Es liegt bei den benannten Unternehmen, die wirksame Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen sie innerhalb von sechs Monaten einen ausführlichen Compliance-Bericht vorlegen, in dem sie darlegen, wie sie die einzelnen Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Märkte erfüllen.

Die Kommission wird die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen. Kommt ein Torwächter den im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des weltweit erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, der bei wiederholter Zuwiderhandlung auf bis zu 20 % hochgesetzt werden kann. Im Falle systematischer Zuwiderhandlungen ist die Kommission auch befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Beispielsweise kann sie einen Torwächter dazu verpflichten, ein Unternehmen oder Teile davon zu verkaufen, oder sie kann dem Torwächter verbieten, zusätzliche Dienste zu erwerben, die mit der systematischen Nichteinhaltung in Verbindung stehen.

In Zukunft könnten weitere Unternehmen der Kommission auf der Grundlage ihrer Selbstbeurteilung Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte in Bezug auf die einschlägigen Schwellenwerte übermitteln. In diesem Zusammenhang führt die Kommission konstruktive Gespräche mit allen relevanten Unternehmen.



Hintergrund
Das Gesetz über digitale Märkte soll verhindern, dass Torwächter den Unternehmen und Endnutzern unfaire Bedingungen aufzwingen, und so die Offenheit wichtiger digitaler Märkte gewährleisten.

Zusammen mit dem Gesetz über digitale Märkte schlug die Kommission im Dezember 2020 das Gesetz über digitale Dienste vor, um die negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Online-Plattformen, die als digitale Torwächter fungieren, für den EU-Binnenmarkt anzugehen.

Das Gesetz über digitale Märkte, das seit November 2022 in Kraft ist und seit Mai 2023 angewendet wird, zielt darauf ab, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es reguliert die sogenannten Torwächter: große Online-Plattformen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Verbrauchern dienen und die aufgrund dieser Stellung die Macht haben, den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.

Unternehmen, die mindestens einen der zehn im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten zentralen Plattformdienste betreiben, werden als Torwächter angesehen, wenn sie die nachstehenden Kriterien erfüllen. Zu diesen zentralen Plattformdiensten gehören Online-Vermittlungsdienste wie Dienste zum Herunterladen von Computer- oder Handy-Apps, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste. Ein Unternehmen kann dabei auch für mehrere zentrale Plattformdienste als Torwächter benannt werden.

Es gibt drei quantitative Hauptkriterien, die die Annahme begründen, dass ein Unternehmen ein Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte ist: i) Das Unternehmen erzielt einen bestimmten Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum und erbringt in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst, ii) das Unternehmen betreibt einen zentralen Plattformdienst mit monatlich mehr als 45 Millionen aktiven Endnutzern, die in der EU niedergelassen sind oder sich dort aufhalten, und mit jährlich mehr als 10 000 aktiven gewerblichen Nutzern mit Niederlassung in der EU und iii) das Unternehmen hat das zweite Kriterium in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erfüllt.

Im Gesetz über digitale Märkte ist eine Reihe spezifischer Verpflichtungen festgelegt, die Torwächter einhalten müssen, und bestimmte Verhaltensweisen werden ihnen untersagt mithilfe einer Liste von Geboten und Verboten.

Mit dem Gesetz über digitale Märkte wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, Marktuntersuchungen durchzuführen, um i) Unternehmen aus qualitativen Gründen als Torwächter zu benennen, ii) die Verpflichtungen für Torwächter erforderlichenfalls zu aktualisieren, iii) Abhilfemaßnahmen zu konzipieren, mit denen gegen systematische Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte vorgegangen wird.


Weitere Informationen finden Sie hier:

BMWK: Referentenentwurf Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz - Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsstrukturen und zur Abschöpfung von Vorteilen aus Wettbewerbsverstößen

Das BMWK hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Wettbewerbsstrukturen und zur Abschöpfung von Vorteilen aus Wettbewerbsverstößen (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz) veröffentlicht

Aus der Entwurfsbegründung:

A. Problem und Ziel
Das Instrument der Sektoruntersuchung ermöglicht den Kartellbehörden die Gewinnung wichtiger Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den untersuchten Märkten. Aktuell haben viele Untersuchungen jedoch eine lange Verfahrensdauer. Dies erschwert es, auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu reagieren und wirkt sich negativ auf die
Aktualität und Verwendbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse aus. Allerdings enden Sektoruntersuchungen bisher in der Regel mit einem Bericht der Kartellbehörde; die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ist nicht per se vorgesehen, sondern kann – genauso wie ohne vorangehende Sektoruntersuchung – nur verstoßabhängig erfolgen.

Die derzeit existierenden kartellrechtlichen Instrumente setzen im Wesentlichen am Verhalten der Unternehmen an. Voraussetzung für einen kartellbehördlichen Eingriff ist in der Regel ein Rechtsverstoß oder ein zur Fusionskontrolle anmeldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben. Bestehende wettbewerbslose oder in ihrer Funktionsfähigkeit gestörte wettbewerbliche Strukturen sind bislang in Ermangelung eines Rechtsverstoßes oder anmeldepflichtigen Zusammenschlusses nicht Gegenstand kartellbehördlicher Maßnahmen. Stark konzentrierte bzw. oligopolistische Märkte, die etwa durch fusionskontrollfreie Unternehmenskäufe, Marktaustritte oder internes Wachstum entstanden sind, oder geringer (potentieller) Wettbewerb aufgrund erheblicher Marktzutrittsschranken können aktuell mit kartellrechtlichen Mitteln nicht angemessen adressiert werden.

Aufgrund der Dauer vieler Sektoruntersuchungen und der unzureichenden Befugnisse, die Ergebnisse auch unabhängig von etwaigen Kartellrechtsverstößen zur Anordnung von verbindlichen Maßnahmen zu nutzen, bleibt das Instrument der Sektoruntersuchung damit insgesamt hinter seinen Möglichkeiten zurück. Um weitere Anreize gegen Kartellrechtsverstöße zu setzen, wurde 1999 mit § 34 das Instrument der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung geschaffen. Die derzeitigen rechtlichen
Hürden für die Vorteilsabschöpfung sind gemessen am gesamtwirtschaftlichen Schaden der Verstöße sehr hoch. In der Praxis kommt die Norm daher nicht zur Anwendung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/ (Digital Markets Act oder „DMA“) wurde ein Regelwerk geschaffen, das darauf abzielt, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor im Binnenmarkt zu sichern. Die Durchsetzung dieser Verordnung obliegt grundsätzlich der Europäischen Kommission als alleinige Durchsetzungsbehörde. Zugleich eröffnet der DMA gewisse Spielräume für den nationalen Gesetzgeber, um im Sinne des „effet utile“ einen ergänzenden Beitrag zur effektiven Durchsetzung der Verordnung zu leisten.

B. Lösung
Dem Instrument der Sektoruntersuchung soll zu einer höheren Wirksamkeit verholfen werden. Neben einer zeitlichen Straffung des Verfahrens soll dies insbesondere dadurch erreicht werden, dass dem Bundeskartellamt die Befugnis erhält, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen anzuordnen, wenn eine erhebliche, andauernde oder wiederholte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Für den Fall, dass andere Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, sieht der Gesetzentwurf als ultima ratio die Möglichkeit einer Entflechtung vor.

Mit Blick auf die Vorteilsabschöpfung wird die Anwendbarkeit der Norm für die Kartellbehörden vereinfacht bzw. werden die Nachweisanforderungen im Hinblick auf den konkret erlangten Vorteil abgesenkt, damit wirtschaftliche Vorteile, die durch Kartellrechtsverstöße erlangt wurden, nicht bei den Unternehmen verbleiben, welche die Verstöße begangen haben.

Um die effektive Durchsetzung des DMA zu unterstützen, wird das Bundeskartellamt ermächtigt, Untersuchungen mit Blick auf Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 DMA vornehmen zu können. Darüber hinaus werden die Vorschriften zur Erleichterung der privaten Rechtsdurchsetzung in Kartellsachen, dort wo es geboten erscheint, hinsichtlich der Artikel 5, 6 und 7 DMA für anwendbar erklärt.

Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:


BVerwG: PRO7 muss 75.000 EURO für Bimmel-Bingo zahlen - Abschöpfung von Werbeeinnahmen zulässig

BVerwG
Urteil vom 23.05.20
12 6 C 22.11
Bimmel-Bingo


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abschöpfung von Werbeeinnahmen bei rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden ist. PRO7 muss nun 75.000 EURO für die im Rahmen von TV total ausgestrahlten Bimmel-Bingo-Beiträge zahlen

Die vollständige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

"BVerwG: PRO7 muss 75.000 EURO für Bimmel-Bingo zahlen - Abschöpfung von Werbeeinnahmen zulässig" vollständig lesen