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BGH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei kerngleichen Verstößen, die durch eine Unterlassungsverfügung abgedeckt sind

BGH
Urteil vom 19.05.2010
I ZR 177/07
Folienrollos
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253

Leitsatz des BGH:


Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung
dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 -

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens

BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1
Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit den Kosten eines anwaltlichen Abschlusschreibens befasst und nochmals klargestellt, dass es sich dabei um Kosten des angedrohten Hauptsacheverfahrens handelt.

Leitsatz:

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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