BGH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei kerngleichen Verstößen, die durch eine Unterlassungsverfügung abgedeckt sind
BGH
Urteil vom 19.05.2010
I ZR 177/07
Folienrollos
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253
Leitsatz des BGH:
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung
dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 -
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 19.05.2010
I ZR 177/07
Folienrollos
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253
Leitsatz des BGH:
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung
dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 -
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