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BGH: Schuldner einer Beschlussverfügung muss binnen 2 Wochen über Entschluss zum Widerspruch informieren - andernfalls sind Kosten eines Abschlussschreibens erstattungsfähig

BGH
Urteil vom 09.02.2023
I ZR 61/22
Kosten für Abschlussschreiben III
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 677, 683 Satz 1; UWG § 13 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner einer Beschlussverfügung den Gläubiger im Regelfall binnen 2 Wochen über seinen Entschluss zum Widerspruch informieren muss. Andernfalls sind die Kosten eines Abschlussschreibens erstattungsfähig.

Leitsatz des BGH:
Den Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.

BGH, Versäumnisurteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Kosten für Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung sind nicht erstattungsfähig wenn Gegenseite zuvor erklärt hat keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen

LG München I
Urteil vom 10.03.2020
33 O 10414/18


Das LG München hat entschieden, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung dann nicht zu erstatten sind, wenn die Gegenseite zuvor erklärt hat, keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen.

OLG Frankfurt: Berechtige Aufforderung zur Klarstellung einer unklaren Abschlusserklärung ist einfaches Schreiben nach Nr. 2300, 2301 VV RVG

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.01.2019
6 U 112/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die berechtige Aufforderung zur Klarstellung einer unklaren Abschlusserklärung ein einfaches Schreiben nach Nr. 2300, 2301 VV RVG ist und keine 1,3 Geschäftsgebühr sondern eine 0,3 Geschäftsgebühr auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2017 mit Recht als einfaches Schreiben (Nr. 2300 VV-RVG) eingestuft.

In der Abschlusserklärung vom 25.8.2017 hat die Beklagte unter Ziffer 1. die einstweilige Verfügung als "endgültige, materiell-rechtlich verbindliche Regelung" anerkannt. Eine solche Erklärung, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 [BGH 02.07.2009 - I ZR 146/07] - Mescher weis, Rn. 26), beinhaltet regelmäßig auch den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO, da eine Abschlusserklärung ohne einen solchen Verzicht völlig wertlos wäre. Eine gewisse Unsicherheit ergab sich allein daraus, dass unter Ziffer 2. der Abschlusserklärung zwar auf die Rechte aus § 926 ZPO und - im gebotenen Umfang - aus § 927 ZPO verzichtet worden war, nicht aber auf den Widerspruch nach § 924 ZPO. Nach Auffassung des Senats bestand aber auch aus Sicht der Klägerin kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte sich damit tatsächlich das Recht zum Widerspruch vorbehalten wollte, die Erklärung unter Ziffer 1. also - was die Konsequenz hieraus wäre - nicht ernst gemeint war. Naheliegender war, dass es sich um ein offensichtliches Versehen bei der Formulierung handelte.

Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen sind nach der Abschlusserklärung und dem Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2017 abgegebene Erklärungen nicht geeignet, die Auslegung dieser Abschlusserklärung aus der Sicht des objektiven Empfängers zu beeinflussen. Zum andern bestätigt die Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gerade, dass die Beklagte sich nicht etwa einen erneuten Widerspruch vorbehalten wollte, sondern annahm, ein solcher sei ohnehin nicht mehr möglich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Abschlusserklärung: Wie nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung Anwaltsgebühren gespart werden können

In Ausgabe 5/2019, S. 18 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Abschlusserklärung: Wie nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung Anwaltsgebühren gespart werden können".




BGH: Wartefrist von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung für Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ausreichend

BGH
Urteil vom 30.05.2017
I ZR 263/15
BretarisGenuair
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. o; Richtlinie 2001/83/EG Art. 63 Abs. 1, Art. 76 Abs. 4; GMV Art. 13 Abs. 2; UMV Art. 13 Abs. 2; AMG § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3; MarkenG § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine Wartefrist von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ausreichend ist.


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestätigung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dass ihr der beabsichtigte Vertrieb eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten, von der Europäischen Kommission unionsweit zugelassenen Arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt wurde, ist kein Verwaltungsakt, mit dem die mitgeteilte Kennzeichnung des Arzneimittels gestattet wird. Diese Bestätigung hindert den Markeninhaber nicht, sich gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV mit der Begründung dem Parallelvertrieb zu widersetzen, eine bestimmte Kennzeichnung des Arzneimittels verstoße gegen
die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der parallele Vertrieb des Produkts in Deutschland sei deshalb rechtswidrig (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 - Eligard).

b) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfasstes Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Frist abgewartet hat. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II).

c) Der Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderen Vorbesitzern nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzungen beteiligt waren.

BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kostenerstattung für Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung - 1,3 Geschäftsgebühr, 2 Wochen Wartefrist und 2 Wochen Erklärungsfrist

BGH
Urteil vom 22.01.2015
I ZR 59/14
Kosten für Abschlussschreiben II
BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit zahlreichen Streitfragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für das Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung befasst und diese geklärt. Die Leitsätze sind selbsterklärend.

Leider stellen wir immer wieder Fest, dass Rechtsanwälte (wohl aus Unkenntnis) ihre Mandanten nicht über die Notwendigkeit einer Abschlusserklärung informieren, was regelmäßig ein Fall von Anwaltshaftung darstellt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung
abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Zwei Wochen Wartefrist für Abschlussschreiben im Regelfall ausreichend - für das Abschlussschreiben ist eine 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen

OLG Hamburg
Urteil vom
06.02.2014
3 U 119/13


Das OLG Hamburg hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, wonach zwei Wochen Wartefrist für das anwaltliche Abschlussschreiben nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Regelfall ausreichend ist.
Zudem bekräftigt das Gericht seine Rechtsprechung, wonach für die Auforderung eine Abschlusserklärung abzugeben eine 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kosten des Abschlussschreibens, d.h. der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind grundsätzlich nach §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
[...]
Wartet der Unterlassungsgläubiger allerdings - wie hier - die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden (OLG Hamburg, WRP 1986, 289, 290 - Abschlußschreiben OLG Düsseldorf, GRUR 1991, 479, 480; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, 2013, Kap. 58 Rn. 42; Fezer-Büscher, Lauterkeitsrecht (UWG), 2005, § 12 Rn. 148 jurisPK-UWG/Hess, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 137). Die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können nämlich zu einem Meinungswandel des Schuldners geführt haben (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 42), so dass die Einlegung des Widerspruchs nicht mehr den sicheren Schluss erlaubt, dass der Schuldner nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
[...]
Die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens wird verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, die erlassene einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen. Die Zeitspanne, die als angemessene Wartefrist angesehen wird, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich bewertet. Mehrheitlich wird von einer Mindestfrist von 12 Tagen und einer Maximalfrist von einem Monat ausgegangen, und zwar gerechnet ab Zugang der einstweiligen Verfügung beim Schuldner(siehe Nachweise bei Köhler/Bornkamm, a.a.O., §12 Rn. 3.73).

Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140). Die Umstände des Einzelfalles können allerdings eine längere oder kürzere Wartefrist rechtfertigen.
[...]
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung für das Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen anzusehen ist. Lediglich beim Vorliegen besonderer Einzelfallumstände kann demgegenüber das Abschlussschreiben als Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 VV RVG anzusehen sein.

Die dazu erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar besteht das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2012 aus Standardformulierungen. Die rechtlichen Ausführungen sind denkbar knapp. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - in der Widerspruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden war. Zudem ist die schriftliche Abschlusserklärung der Beklagtenvertreter insoweit hinter der verlangten Abschlusserklärung zurückgeblieben, als die Beklagte die einstweilige Verfügung vom 30. August 2012 nur hinsichtlich der Verbote zu I. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Verbote zu I. Nr. 10 und Nr. 11 als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt und insoweit auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO verzichtet hat. Auch der im Hinblick auf die Berufung ausdrücklich verlangte Verzicht ist nicht erklärt worden (Anlage B 1). Dieser Umstand führt dazu, dass insoweit eine erneute rechtliche Prüfung in Betracht kam.

Das Abschlussschreiben der Klägervertreter (Anlage K 3) ist daher nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen. Der Senat hält daher die vom Landgericht für das Abschlussschreiben veranschlagte Gebühr von 0,8 für angemessen. Mithin ist die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von € 1.756,00 gemäß §§677, 683, 670 BGB zu Recht erfolgt. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: