BGH: Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandter Werbe-SMS
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 191/04
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Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04 entschieden, dass auch Verbraucher einen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Auskunft über den Absender einer unverlangt zugesandten Werbe-SMS haben. Dieser ist verpflichtet, dem Verbraucher Name und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitzuteilen.
Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesandter Werbe-SMS" vollständig lesen
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Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04 entschieden, dass auch Verbraucher einen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Auskunft über den Absender einer unverlangt zugesandten Werbe-SMS haben. Dieser ist verpflichtet, dem Verbraucher Name und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitzuteilen.
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