Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "The Earl of Grey" mangels Unterscheidungskraft für Tee und verwandte Produkte nicht als Marke eintragbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der angemeldeten Wortfolge fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 die erforderliche
Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
[...]
Bei der angemeldeten Wortkombination handelt es sich um die Aneinanderreihung der ohne weiteres erkennbaren und verständlichen vier englischen Wörter „The“, „Earl“, „of“ und „Grey“. Wie auch die Anmelderin einräumt, wird mit „Earl Grey“ seit dem 19. Jh. eine bestimmte Sorte Tee bezeichnet, die ein typisches Bergamottearoma aufweist. Der Tee wurde nach dem 2. Earl Grey bzw. Earl of Grey benannt, der als britischer Premierminister ein Preismonopol auf Tee aufgehoben hatte. Die Teesorte findet breiten Absatz. Sie wird nicht nur von Fachhändlern, sondern auch von Discountern wie A… oder L… angeboten. Für den Verkehr ist die angemeldete Wortfolge mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit der Wörter zum englischen Grundwortschatz bzw. angesichts der überaus bekannten Teesorte „Earl Grey“ und wegen der sprachlichen Nähe zur deutschen Satzbildung („The Earl of Grey“ – „Der Graf von Grey/Grau“) ohne weiteres in seiner Bedeutung verständlich. Der Verkehr wird daher die angemeldete Wortfolge allein als einen Hinweis darauf verstehen, dass die so bezeichneten Waren Earl-Grey-Tee oder Teebestandteile enthalten oder einen solchen Teegeschmack aufweisen.
Ein weiterer Fall aus der Rubrik "Markeneintragungen die es eigentlich nicht geben sollte" ist Gegenstand von Abmahnungen durch die Fets Fash GmbH wegen Verletzung der Marke "Zentai", welche für Bekleidungsstücke eingetragen wurde. Ein Löschungsantrag wurde durch das DPMA Anfang dieses Jahres laut Registerauskunft zurückgewiesen. Einzelheiten zum Löschungsverfahren sind uns nicht bekannt.
Der Begriff "Zentai" stammt aus dem japanischen und bezeichnet einen Ganzkörperanzug. Die Bezeichnung ist wohl auch im deutschsprachigen Raum in rein beschreibender Form verbreitet. Die Markenanmeldung stammt aus dem Jahr 2006, also aus einer Zeit, als fremdsprachige Begriffe gerne noch unkritisch vom DPMA als Marke eingetragen wurden. Richtigerweise handelt es sich bei der Zeichenfolge "Zentai" um eine beschreibende Angabe für Bekleidungsstücke, die nach § 8 MarkenG nicht eintragungsfähig ist.
Wie so oft in markenrechtlichen Auseinandersetzungen ist aber nicht mit letzter Sicherheit absehbar, wie in einer rechtlichen Auseinandersetzung entschieden würde. Neben einem erneuten Löschungsverfahren bieten allerdings auch die Abmahnungen an sich zahlreiche Ansatzpunkte, um sich erfolgreich gegen die behaupteten Ansprüche zu wehren.
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Fucking Hell" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht entgegen, dass die Wortfolge „Fucking hell“ gegen die guten Sitten verstößt.
[...]
Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittli-cher, gesellschaftlicher oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt.
[...]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Marke die Eintra-gung zu versagen, da sie gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei Begriffen vor, die einen derben Fluch ausdrücken."
BGH
Beschluss vom 22.11.2012 I ZB 72/11
Kaleido
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze des BGH:
a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere
wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen.
b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten
der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Bundespatentgericht
Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:
"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Wortfolge „Toffee to go“ nicht geeignet, in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
[...]
Ausgehend von der vorgenannten Bedeutung wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge, wenn sie ihm in Verbindung mit den beanspruchten Waren begegnet, nur einen beschreibenden Hinweis dahingehend erkennen, dass es sich entweder um Karamellen selbst oder um (feine) Back-, Konditor-, Süß- und Zucker-waren einschließlich Bonbons, Konfekt, Kaubonbons, Kaugummi und Schokolade bzw. Schokoladewaren und Kakaoerzeugnisse handelt, die in Mischungen mit Toffee/Weichkaramellen „zum Mitnehmen“ angeboten werden, oder Kuchen, bei denen Toffees z.B. als Dekoration verwendet werden können, oder – in Bezug auf die weiteren, beanspruchten Waren Kakao, Zucker, Honig und Geleefrüchte - um geschmackgebende oder dekorative Zutaten bzw. Inhaltsstoffe zu Weichkaramellprodukten."
BGH
Beschluss vom 22.06.2011 I ZB 78/10
Rheinpark-Center Neuss
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4
Leitsätze des BGH:
a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 - Bundespatentgericht
Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG sind auch bösgläubig eingetragene Marken zu löschen. Das BPatG hat vorliegend über einen typischen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung zu entschieden. Der Anmelder der Marke hatte nach gescheiterten Verhandlungen über den Import und Vertrieb einer Limonade in Deutschland die im Herkunftsland verwendete Produktbezeichnung als deutsche Marke eingetragen, um dem Hersteller den Marktzutritt in Deutschland zu erschweren bzw. diesen zu verhindern.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Zwar handelt ein Markenanmelder im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht bereits deshalb unlauter und ist insoweit bösgläubig, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Zeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markengesetz fremd (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 435 m. w. N.).
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Erwirkung des Markenschutzes als wettbewerbs- oder sittenwidrig erscheinen lassen. Eine solche Beurteilung kann angezeigt sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623/624 – AKADEMIKS; GRUR 1987, 292, 294 – KLINT) [...]"
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge CoolMix mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar ist.
Das BPatG führt aus:
"Die Markenstelle hat die Bedeutung der Bezeichnung "CoolMix" als "sehr gute, hervorragende Mischung" zutreffend ermittelt. Das aus der englischen Sprache stammende Wort "cool" hat in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - mittlerweile eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen", aber auch "in hohem Maße" gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" erlangt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 364). Ebenso ist das Wort "Mix" in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen worden, und zwar als Umschreibung für "Gemisch, spezielle Mischung" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1156). Die vorgenannte Bedeutung des Zeichens "CoolMix" erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres, zumal das großgeschriebene "Binnen-M" die Kombination des Eigenschaftswortes "Cool" mit dem Hauptwort "Mix" deutlich und ohne weiteres erkennbar macht. Dies wird durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Wörter "Cool" und "Mix" zusätzlich hervorgehoben."