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Bundeskartellamt: Verbotene Kundenabsprachen von acht Lesezirkel-Unternehmen - Bußgelder in Höhe von 3 Millionen

Das Bundeskartellamt hat wegen verbotener Kundenabsprachen von acht Lesezirkel-Unternehmen Bußgelder in Höhe von 3 Millionen verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bußgelder gegen acht Lesezirkel-Unternehmen wegen verbotener Kundenabsprachen

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von rund drei Mio. Euro gegen acht Lesezirkel-Unternehmen verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, verbotene Absprachen über die Aufteilung von Kunden getroffen zu haben.

Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Daheim Liefer-Service GmbH, Hamburg, ein Unternehmen der Ganske Verlagsgruppe, die Werbeagentur.Lesezirkel Brabandt LZ plus Media GmbH, Aalen, die Lesezirkel Dörsch GmbH & Co. KG, Nürnberg, die Lesezirkel Detlef Krumbeck GmbH, Pinneberg, die Lesezirkel Die Medien-Palette GmbH & Co. KG, Hamm, die Lesezirkel Media-Collection GmbH, Vellmar, die Lesezirkel „Die Hanse“ GmbH, Vellmar, sowie die Firma Hettling´s LeseZirkel.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die in Arztpraxen, Friseursalons oder Gaststätten ausliegenden Zeitschriften sind oft über Lesezirkel-Anbieter gemietet. Die Absprachen der Lesezirkel-Anbieter zielten darauf ab, das gegenseitige Abwerben solcher geschäftlicher Kunden zu vermeiden. Durch die Kundenaufteilung wurde ein Preiswettbewerb zwischen den Lesezirkel-Anbietern vermieden.“

Lesezirkel-Unternehmen erwerben verschiedene Zeitschriften von Verlagen und stellen diese zu einem Paket – der Lesemappe – zusammen, die sie im Regelfall für einen Zeitraum von einer Woche an ihre Kunden vermieten. Zum Kundenkreis der Lesezirkel-Anbieter gehören zum einen Privatpersonen und zum anderen die sogenannte „öffentliche Auslage“; bei letzterer handelt es sich zum Beispiel um das Geschäft mit Arztpraxen, Friseursalons und Gaststätten, in denen die Zeitschriften von den wartenden Patienten bzw. der Kundschaft gelesen werden können.

Nach den Feststellungen des Amtes handelte es sich jeweils um bilaterale Absprachen zwischen der Daheim Liefer-Service GmbH, die deutschlandweit tätig ist, und den übrigen, nur regional tätigen Unternehmen. Gegenstand eines jeden Kartells war die Absprache, die gegenseitige Abwerbung von Bestandskunden der öffentlichen Auslage (Arztpraxen, Friseursalons, etc.) zu vermeiden. Abgesichert wurde diese Abrede in der Regel durch die Vereinbarung, dem anderen Unternehmen einen eigenen Kunden zu überlassen, wenn es trotz der Abrede zu einer Abwerbung kam. Durch diesen Ausgleichsmechanismus wurde der wirtschaftliche Anreiz für die Abwerbung von Kunden genommen.

Mit allen genannten Unternehmen wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt. Zwei Unternehmen haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dementsprechend eine Ermäßigung der Bußgelder erhalten. Die verhängten Geldbußen sind bestandskräftig.


Bundeskartellamt verhängt Geldbußen gegen Anzeigenblätter in der Region Dresden und Chemnitz wegen verbotener Absprachen

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bußgelder gegen drei Herausgeber von Anzeigenblättern in Sachsen wegen verbotener Absprachen

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 12,44 Mio. Euro gegen drei Unternehmen - Herausgeber von Anzeigenblättern in der Region Dresden und Chemnitz - und deren Verantwortliche verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, verbotene Absprachen über die Einstellung miteinander konkurrierender Anzeigenblätter getroffen zu haben.

Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG, Chemnitz, die WM Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG, Monschau, sowie die Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG, Dresden. Die Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der Medien Union GmbH, Ludwigshafen. An der Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG ist mehrheitlich die Gruner + Jahr GmbH & Co KG, Hamburg, beteiligt.
Die Unternehmen haben sich darüber verständigt, dass das in der Region Chemnitz von der Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG und der WM Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG herausgegebene Anzeigenblatt „WochenSpiegel Sachsen“, welches im Wettbewerb mit dem Anzeigenblatt „Blick“ der Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG stand, eingestellt wird. Im Gegenzug sagte die Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG zu, ihr in Dresden erscheinendes Anzeigenblatt „Sächsischer Bote“ zugunsten der dort erscheinenden Anzeigenblätter von WM Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG („Wochenkurier“) und Dresdner Druck & Verlagshaus GmbH & Co. KG („DaWo“ und „FreitagsSZ“) einzustellen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Den Verlagen war bewusst, dass die koordinierte Stilllegung der Anzeigenblätter als sogenannter Abkauf von Wettbewerb kartellrechtlich verboten ist. Durch die Einstellung von jeweils einem der konkurrierenden Anzeigenblätter wurden die Verbreitungsgebiete Dresden und Chemnitz untereinander aufgeteilt. Die Unternehmen wollten so den bislang untereinander bestehenden Wettbewerbsdruck umgehen.“

Zu der Absprache kam es im Rahmen eines Treffens auf dem Leipziger Flughafen im April 2013 sowie weiterer Kontakte in der Folgezeit. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes waren durch einen Hinweis aus dem Markt eingeleitet worden. Im Juni 2015 durchsuchte das Bundeskartellamt Standorte der drei Unternehmen.

Mit allen genannten Unternehmen sowie den verantwortlich Handelnden wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt. Die drei Unternehmen haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dementsprechend eine Ermäßigung der Bußgelder erhalten. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.


EuGH: Kartellabsprachen gegen Konkurrenten verstoßen gegen Wettbewerbsregeln auch wenn der Konkurrent selbst illegal tätig ist.

EuGH
Urteil vom 07.02.2014
C-68/12
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky / Slovenská sporiteľňa a.s.


Der EuGH hat entschieden, dass Kartellabsprachen, die sich gegen einen Konkurrenten richten, auch dann gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, selbst wenn der Konkurrent illegal tätig ist.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.

1. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BKartA verhängt Bußgelder von 55 Mio Euro gegen Pro7Sat1 und RTL wegen Absprachen zur Grundverschlüsselung digitaler FreeTV-Programme in SD-Qualität

Das BKartA hat völlig zu Recht Bußgelder in Höhe von 55 Mio Euro gegen Pro7Sat1 und RTL wegen kartellrechtswidriger Absprachen zur Grundverschlüsselung digitaler FreeTV-Programme in SD-Qualität verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes
"Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Pro7Sat1 und RTL wegen Absprachen zur TV-Grundverschlüsselung – Unverschlüsseltes SD-TV für die nächsten Jahre gesichert
Bonn, 28. Dezember 2012: Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 55 Mio. Euro gegen die beiden TV-Sendergruppen Pro7Sat1 und RTL sowie gegen zwei verantwortliche Personen verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, bei der Einführung der Verschlüsselung ihrer digitalen FreeTV-Programme wettbewerbswidrige Absprachen getroffen zu haben. Außerdem verpflichten sich die beiden Sendergruppen, ihre wesentlichen Programme in SD-Qualität für einen Zeitraum von zehn Jahren unverschlüsselt anzubieten. Diese Zusage betrifft die Übertragungswege Kabel, Satellit und IPTV. Nicht davon umfasst ist die Verschlüsselung von HD-Programmen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass sich die beiden Sendergruppen in den Jahren 2005/2006 darüber abgesprochen haben, ihre digitalen Free-TV-Programme in SD-Qualität zukünftig nur noch verschlüsselt auszustrahlen und dafür ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Zugleich beabsichtigten die Sendergruppen, durch technische Maßnahmen wie Anti-Werbeblocker und Kopierschutzfunktionen die Nutzungsmöglichkeiten der Programmsignale für den Fernsehzuschauer zu beschränken. Die Absprachen betrafen die Übertragungswege Kabel, Satellit und IPTV. Die Umsetzung dieser Absprachen erfolgte mindestens bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Bundeskartellamtes bei den Unternehmen im Mai 2010, in etlichen Netzen über diesen Zeitpunkt hinaus.“
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig, über etwaige Einsprüche entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf. Allerdings haben sich alle Unternehmen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) bereit erklärt.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt von beiden Sendergruppen die verbindliche Zusage entgegengenommen, ab 2013 bundesweit auf die Grundverschlüsselung ihrer in SD-Qualität ausgestrahlten Free-TV-Programme zu verzichten. Die Sendergruppen werden die unverschlüsselte SD-Verbreitung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufrechterhalten. Mit der Aufgabe der Verschlüsselung entfällt für die Sendergruppen die Grundlage für die Entgelterhebung gegenüber Kabelnetz- und anderen Übertragungswegebetreibern für die SD-Verbreitung. Zugleich entfällt die Grundlage für die Umsetzung von Signalschutzbeschränkungen.

Eine entsprechende Zusage zur Aufgabe der Grundverschlüsselung ab Januar 2013 hatte der Kabelnetzbetreiber Unitymedia bereits im Zuge der Freigabe der Fusion Liberty Global (Unitymedia)/Kabel Baden-Württemberg abgegeben (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 15.12.2011).

Andreas Mundt: „Durch die Verpflichtung der privaten Sendergruppen zur Aufrechterhaltung der unverschlüsselten SD-Verbreitung steht den Fernsehzuschauern auch in den kommenden Jahren eine Empfangsmöglichkeit für digitales FreeTV offen, ohne Signalschutzbeschränkungen und ohne dass dafür zusätzliche Entgelte anfielen."