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Alle Jahre wieder: Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit - Ruhe bewahren - Fristen einhalten

Wie immer zum Ende des Jahres werden zur Weihnachtszeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - 8000 EURO Streitwert

LG Hamburg
Beschluss vom 07.06.2016
315 O 189/16


Auch das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde vom Gericht mit 8.000 EURO bemessen.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:


Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere ohne an leicht zugänglicher Stelle den Link www. e.. e..eu/c./odr zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie in den diesem Beschluss beigefügten Anlagen AS 4, 6, 7 und 8 ersichtlich geschieht.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung örtlich zuständig, da die Internetseite des Antragsgegners auch im Gerichtsbezirk der Kammer zugänglich ist und deshalb die Angebote ohne den erforderlichen Hinweis auf die Schlichtungsstelle auch in der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmungsgemäß abrufbar sind. Immobilienanzeigen richten sich keineswegs nur an ein interessiertes Publikum vor Ort. Die Kammer hat ihre örtliche Zuständigkeit in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach bejaht. Die Parteien sind trotz der räumlichen Distanz auch Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG.

In der Sache folgt der Anspruch jedenfalls aus §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen. Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die Abmahnung hin nicht abgegeben.



Betrug - Fake-Massenabmahnungen durch angebliche Kanzlei Schmidt aus Berlin für abbywinters.com BV

Aktuell werden Fake-Massenabmahnungen durch eine angebliche "Kanzlei Schmidt [Urheber- und Wettbewerbsrecht]“ mit Sitz am Kurfürstendamm 234 in 10719 Berlin wegen der angeblichen Verbreitung des Pornofilms "Girl & Girl Pee Marigold & Christiana" für die abbywinters.com BV verschickt. In den Abmahnschreiben wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages vom 950 EURO verlangt. Es handelt sich um eine Betrugsmasche. Die Kanzlei existiert nicht. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat eine entsprechende Warnung als Pressemitteilung veröffentlicht. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen.

Bundesnetzagentur schaltet 300 irreführende Ortsnetzrufnummern mit denen Unternehmen Ortsnähe vortäuschten

Die Bundesnetzagentur hat 300 irreführenden Ortsnetzrufnummer abgeschaltet, mit denen Unternehmen (hier: Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten) Ortsnähe vortäuschten. Die Entscheidung wurde von VG Köln bereits in einem Eilverfahren bestätigt.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Abschaltung von 300 irreführenden Ortsnetzrufnummern

Homann: "Verbraucher dürfen nicht über Sitz des Dienstleisters getäuscht werden"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von knapp 300 Rufnummern angeordnet, mit denen in Werbeanzeigen Ortsnähe des Unternehmens vorgetäuscht wurde.

"Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Rufnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem am Ort ansässigen Unternehmen führt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er führt weiter aus: "Wenn Ortsnähe vorgetäuscht wird, geht die Bundesnetzagentur gegen solche Wettbewerbsverstöße vor. Wir überprüfen weitere Unternehmen, die in vergleichbarer Weise eine Ortsansässigkeit vortäuschen und werden dort ebenfalls einschreiten, wenn dies erforderlich ist."

Mit Hilfe der abgeschalteten Ortsnetzrufnummern wurde in Werbeanzeigen vorgetäuscht, dass der Anbieter ein vor Ort ansässiges Unternehmen für Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten sei. Die abgeschalteten Nummern gaben eine Ortsnähe aber nur vor. Tatsächlich wurde eine Rufweiterleitung an den Sitz des Unternehmens verwendet. In den jeweiligen Vorwahlbereichen war kein eigener Betriebssitz vorhanden. Gleichwohl wurde unterlassen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass eine Anrufweiterschaltung erfolgte, was eine irreführende Werbung darstellt. Darüber hinaus waren viele der Ortsnetzrufnummern nicht dem werbenden Unternehmen zugeteilt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der knapp 300 Ortsnetzrufnummern des Rohr- und Kanalreinigungsanbieters bestätigt.


LG Traunstein: Fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform - OS-Plattform - kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Aber keine Entwarnung

LG Traunstein
1 HKO 1019/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass in fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 - 14 O 21/16 hingegen entschieden, dass ein fehlender Hinweis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch bejaht (siehe Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

Die Entscheidung bedeutet keine Entwarnung für Webseitenbetreiber. Da in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet regelmäßig der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt, kann sich ein Abmahner das Gericht seiner Wahl im Regelfall aussuchen und das LG Traunstein in Zukunft meiden.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.


Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

LG Bochum
Urteil vom 31.03.2016
14 O 21/16


Das LG Bochum hat seine einstweilige Verfügung bestätigt (LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO), wonach ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont zudem, dass ein fehlender Hinweis ab dem 09.01.2016 auch vor Start der OS-Plattform am 15.02.2016 wettbewerbswidrig war.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wird bestätigt.
2. 1Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren Endverbrauchern zum Verkauf an. Der Verfügungsbeklagte weist an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbelegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, der Verfügungsbeklagte reagierte darauf nicht. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wurde dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren anzubieten, ohne den Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin verweist auf die seit dem 09.01.2016 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und meint, seit diesem Datum bestehe für Onlinehändler, die mit Verbrauchern Verträge schließen, die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016, AZ: 14 O 21/16, aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 zu I-14 O 21/16 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Er ist der Ansicht, er habe einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalten können, weil diese Plattform damals nicht verfügbar gewesen sei. Vielmehr sei die Plattform erst seit dem 15.02.2016 zugänglich, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfinde, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe. Von daher führe das Fehlen des Links sowie die fehlende Information nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet, so dass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO

LG Bochum
Beschluss vom 09.02.2016
I-14 O 21/16


Wie erwartet hat die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform zeitnah zu Abmahnungen geführt. Nun hat das LG Bochum entschieden, dass ein fehlender Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Der Streitwert wurde vom LG Bochum auf 10.000 EURO festgesetzt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Wer eine Abmahnung erhalten oder wie vorliegend eine einstweilige Verfügung kassiert hat, verfügt dennoch über die Möglichkeit sich zu wehren bzw. den Schaden zu minimieren. Oft sind auch Serienabmahner unterwegs, die sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen müssen.

Gleichwohl sollten Webseitenbetreiber die Vorgaben umgehend umsetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Die Entscheidung:


Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,
wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Internetbranchenbuch-Abzocke: gewerbeauskunft-zentrale.de hat Betrieb eingestellt

Unberechtigte Forderungen der GWE GmbH im Zusammenhang mit Einträgen in das Internetverzeichnis gewerbeauskunft-zentrale haben bei uns zahlreiche Akten gefüllt. Inzwischen hat das Internetverzeichnis, dass insbesondere durch irreführende Vertragsformulare auffiel, den Betrieb eingestellt.

Auf der Webseite heißt es:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gewerbeauskunft-Zentrale.de stellt Ihre Dienste ein.
Wir bedanken uns für ihre langjährige Treue.
Ihre Gewerbeauskunft-Zentrale.de


Siehe auch zum Thema
VG Köln: Inkassodienstleister der Gewerbeauskunft-Zentrale wird Eintragung in Rechtsdienstleistungsregister entzogen - Verstoß gegen Auflagen und unqualifizierte Rechtsdienstleistungen

LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftzentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH


BGH: Gewerbeauskunft-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig

Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist

Am 09.01.2016 tritt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Diese sieht in Artikel 14 eine neue Pflicht zur Information über die von der EU-Kommission einzurichtende Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) vor. Wer als in der EU niedergelassener Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, muss auf der Webseite leicht zugänglich einen Link zur OS-Plattform angeben. Die URL lautet https://ec.europa.eu/consumers/odr/ . Dies muss in Form eines klickbaren Links geschehen.

Erfolgt ein Angebot per Email, so ist in die Email ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Was unter "leicht zugänglich" zu verstehen ist, ist nicht näher definiert. Es empfiehlt sich daher den entsprechenden Hinweis sowohl in den AGB und auch anderer Stelle (z.B. ein Menüpunkt "Hinweis auf Online-Streitschlichtung" oder in der Anbieterkennzeichnung / dem Impressum) zu hinterlegen.

Plattform derzeit noch nicht verfügbar

Leider ist diese OS-Plattform der EU-Kommission am 09.01.2016 zwar in der Erprobung, aber noch nicht freigeschaltet. Die Inbetriebnahme soll am 15.02.2016 erfolgen.

Gefahr von Abmahnungen

Die in Artikel 14 vorgesehene Hinweispflicht tritt aber gleichwohl in Kraft. Ein Verstoß gegen Informations- und Hinweispflichten stellt regelmäßig auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, so dass entsprechend mit Abmahnungen zu rechnen ist. Zwar lässt sich mit guten Argumenten vertreten, dass in der Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der OS-Plattform und der Möglichkeit einer entsprechenden Verlinkung kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Leider ist jedoch zu befürchten, das zumindest einige Gericht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß annehmen werden. Sobald sich ein entsprechendes Gericht findet, können Abmahner dieses dann gezielt nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für die gerichtliche Durchsetzung auswählen. Insofern ist der Verordnungstext (wie leider so oft ) missglückt und wenig durchdacht.

Tipp für die Übergangszeit zur Vermeidung von Abmahnungen

Für den Übergang empfiehlt es sich an den oben empfohlenen Stellen neben der Verlinkung der oben genannten URL ein zusätzlicher Hinweis "Die OS-Plattform ist ab dem 15.02.2016 verfügbar".

Die vollständige EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Auszug aus der Verordnung mit dem hier relevanten Artikel 14:

Artikel 14 Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an
.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen

LG Potsdam: Netzbetreiber dürfen Kunden bei Streit über vom Netzbetreiber abgerechnete Forderungen von Drittanbietern wie Mobilfunkabos nicht auf Drittanbieter verweisen

LG Potsdam
Urteil vom 26.11.2015
2 O 340/14


Das LG Potsdam hat zutreffend entschieden, dass Netzbetreiber ihre Kunden bei Streit über vom Netzbetreiber abgerechnete Forderungen von Drittanbietern (z.B. kostenpflichtige Mobilfunk-Abos) nicht auf Drittanbieter auf verweisen dürfen. Auch eine entsprechende Klausel in den AGB sind unwirksam. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung wie tenoriert gem. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 45h Abs. 3 TKG.

Die Beklagte handelt mit ihrem Schreiben vom 30.01.2014 in anderer Weise als durch die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwider (§ 2 Abs. 1 UKlaG). § 45 Abs. 3 TKG, der festlegt, dass das rechnungsstellende Unternehmen den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen muss, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben, ist eine Verbraucherschutzvorschrift i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG. Zwar ist hier nicht eine unterlassene obligatorische Mitteilung gem. § 45h Abs. 3 TKG betroffen, denn das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2014 ist keine Rechnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es jedoch hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte den ihren Verbraucher-Kunden suggeriert, sie könnten sich mit ihren Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern nicht an die Beklagte wenden. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden, ergibt sich materiell rechtlich zum einen bereits aus § 404 BGB, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu gehört auch der Einwand, dass die Forderung nicht entstanden ist. Zum anderen hat dieses Recht aber ihren Ausdruck gefunden in § 45h Abs. 3 TKG. Es ist zwar richtig, dass dort nach dem Wortlaut nur die Mitteilungspflicht als solche und nicht erwähnt ist, wem gegenüber die Einwendungen geltend gemacht werden können. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist aber, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. Dilscheid/Rudloff in Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 45h Rdnr. 57). Dass die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage wäre, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müsste, steht dem nicht entgegen (vgl. auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006, HI ZR 58/06, zitiert nach juris.de, zu § 15 Abs. 3 TKV a.F. wonach AGB, die das Einwendungsrecht ausschließen sollen einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TKV darstellen). In dem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.01.2014 den Verbrauchern suggeriert, sie müssten sich mit Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern direkt an diese wenden, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten, schneidet sie den Verbrauchern ihr direktes Zugriffsrecht aus § 45h Abs. 3 TKG und § 404 BGB ab.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Unterlassung wie tenoriert gem. §§ 3 Abs. 1,5 Abs. I Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG. Die Äußerungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 30.01.2014, Anlage K5, sind geeignet, den Verbraucher über das Bestehen seiner Rechte, Einwendungen gegen die Forderungen von Dritlanbietern, wie das Nichtbestehen der Forderung, direkt gegen lic Beklagte geltend zu machen, zu (Huschen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG). Der KJäger kann die Beklagte gem. § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Auf die obigen Ausführungen wird zur näheren Begründung Bezug genommen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: 43 Abmahnungen binnen 7 Tagen können rechtsmissbräuchlich sein - Verselbständigung der Abmahntätigkeit und Missverhältnis von Umsatz und Kostenrisiko

OLG Hamm
Urteil vom 15.09.2015
4 U 105/15


Das OLG Hamm hat abermals einem Fall von rechtssmissbräuchlichen Massenabmahnungen gestoppt. Vorliegend ging es wieder einmal um eine umfangreiche Abmahntätigkeit sowie ein erhebliches Missverhältnis von Kostenrisiko und Umsatz des Massenabmahners. Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien, die für Rechtsmissbrauch sprachen.

Wichtig: Eine große Zahl von Abmahnungen binnen kurzer Zeit allein begründet nicht automatisch Rechtsmissbrauch. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller Umstände erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten durch die Verfügungsklägerin erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist.
[...]
Eine – im vorliegenden Fall allein schon für den Monat Juni 2015 zu bejahende – umfangreiche Abmahntätigkeit kann allerdings für sich allein betrachtet in der Regel keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (Senat, a.a.O.). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können (Senat, a.a.O.). Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (Senat, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., Rdnr. 4.12a). Ein wirtschaftlich vernünftiges Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Betätigung der Verfügungsklägerin bestand bereits zum Zeitpunkt des Ausspruches der Abmahnung gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht mehr."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm stellt rechtsmissbräuchliche Abmahnungen fest

Eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, kann rechtsmissbräuchlich sein. Ein aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zurückzuweisen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm im einstweiligen Rechtsschutz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Essen am
15.09.2015 entschieden.

Im Juni/Juli 2015 erwirkte die Verfügungsklägerin, eine Konsumartikelhändlerin aus Bielefeld, die u.a. Briefkästen im Zwischenhandel vertreibt, gegen einen Hersteller von Briefkästen vor dem Landgericht Hagen eine einstweilige Verfügung, die dem Hersteller den Vertrieb von Briefkästen mit den wettbewerbswidrig verwandten Produktkennzeichnungen
ʺumweltfreundlich produziertʺ und ʺgeprüfte Qualitätʺ untersagt. Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in dem Hagener
Verfahren führte die Verfügungsklägerin sog. ʺMarktsichtungenʺ durch, um weitere Verkäufer der Briefkästen zu ermitteln, die diese ebenfalls mit den wettbewerbswidrigen Produktkennzeichnungen vertrieben. Sie machte ca. 50 Unternehmen ausfindig und beauftragte den für sie bereits im Hagener Prozess tätigen Anwalt, auch diese Unternehmen abzumahnen.

Nach Erhalt eines Vorschusses begann der Anwalt mit dem Versand der Abmahnungen. Eine von diesen erhielt die verfügungsbeklagte Handelsgesellschaft aus Köln, die die in Frage stehenden Briefkästen über eine Internetplattform zum Verkauf anbot. Binnen weniger Tage versandte der Anwalt der Verfügungsklägerin an insgesamt 43 Händler Abmahnungen, erst danach gingen erste Unterwerfungserklärungen der abgemahnten Händler ein. Innerhalb der ersten 6 Wochen
wurden insgesamt 71 Abmahnungen ausgesprochen, zwischenzeitlich ist ihre Zahl auf über 200 gestiegen.

Der im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolglos geblieben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei das Verfolgen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so der Senat, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Hiervon sei im vorliegenden Verfahren auszugehen. Die umfangreiche Abmahntätigkeit der 20. November 2015
Verfügungsklägerin habe in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit gestanden.
Beim Versand der ersten 43 Abmahnungen, u.a. auch an die Verfü gungsbeklagte, sei die Verfügungsklägerin ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen. Bei den binnen 7 Tagen versandten Abmahnungen sei vernünftigerweise nicht mit dem zwischenzeitlichen Eingang einer nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen zu rechnen gewesen. Durch ihr Vorgehen hätten der Verfügungsklägerin hohe Kosten entstehen können. So fielen bereits für die 43 Abmahnungen
Anwaltskosten von über 42.000 Euro an. Berücksichtige man zudem, dass ein nicht unerheblicher Teil der eingeleiteten Abmahnvorgänge in gerichtliche Auseinandersetzungen münde, erhöhe sich das Kostenrisiko. Insgesamt entstünden Anwalts- und Gerichtskosten von über 250.000 Euro, wenn ein Drittel der Abmahnvorgänge in der Hauptsache über eine gerichtliche Instanz und ein weiteres Drittel über zwei gerichtliche Instanzen auszufechten sei, was bereits eine für die Verfügungsklägerin günstige, moderate Entwicklung beschreibe. Dieses Kostenrisiko stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu
der eigentlichen wirtschaftlichen Betätigung der Verfügungsklägerin. Nur beim Verkauf von Briefkästen und ähnlichen Produkten trete die Verfügungsklägerin in Konkurrenz zur Verfügungsbeklagten. Ordne man diesem Marktsegment die dem Senat bekannt gegebenen Werte zum gesamten Jahresüberschuss der Verfügungsklägerin aus 2013 (ca. 5.500 Euro) und zu ihrem gesamten Eigenkapital aus 2013 (ca. 300.000 Euro) zu, bestehe kein kaufmännisch vernünftiges Verhältnis zwischen Gewinn und Eigenkapital und der zu beurteilenden Abmahntätigkeit mehr. Das Kostenrisiko der Abmahntätigkeit belaufe sich dann
auf das ca. 50-fache des erzielten Jahresgewinns. Die mit den Abmahnungen verbundenen Kosten zehrten das im Betrieb vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig auf. Ein derartig hohes Kostenrisiko gehe ein vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich nicht ein.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Hamm vom 15.09.2015 (4 U 105/15).


Alle Jahre wieder: Mahnbescheid in Filesharing-Angelegenheiten - Ruhe bewahren - Widerspruch einlegen - Fristen beachten

Wie immer zum Ende des Jahres werden derzeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten erlassen. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


Polizei geht erfolgreich gegen Fake-Shops im Internet vor und veröffentlicht Liste der genutzten Domains - Vorkassebetrug

Polizei und Staatsanwaltschaft Göttingen sind erfolgreich gegen Betreiber von Fake-Shops im Internet vorgegangen und haben auch eine List der genutzten Domains veröffentlicht. Die Täter hatten diverse Online-Shops eingerichtet und nach Vorkasse nie geliefert.

Die Liste mit den Fakeshops finden Sie auf der Seite der Polizeidirektion Göttingen.

Aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen:

"Die Beschuldigten hatten seit Ende 2012 Onlineshops ins Internet gestellt, in denen sie neben hochwertigen Kaffeevollautomaten, Elektronikartikeln und Motorrollern zuletzt auch Spielekonsolen und Smartphones zu scheinbar konkurrenzlos günstigen Preisen anboten. Erst nach Aufgabe der Bestellung erfuhren die Kunden, dass sie zunächst in Vorleistung treten müssten, bevor eine Lieferung möglich sei. Es sind mindestens 663 Überweisungen von Geschädigten bekannt geworden, nicht selten über mehrere Hundert Euro. Die Ware wurde in keinem einzigen Fall geliefert."

Aus der Pressemitteilung der Polizeidirektion Göttingen:

"Ermittlungserfolg gegen Betreiber betrügerischer Onlineshops

Wie aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 06.08.2015 entnommen werden kann, führte die Zentrale Kriminalinspektion der Polizeidirektion Göttingen in Zusammenarbeit mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet- und Computerkriminalität in Göttingen ein Umfangverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen zwei Betreiber so genannter Online-Fakeshops. Die Täter wurden am 14.04.2015 in Berlin festgenommen und befanden sich zunächst in Untersuchungshaft, bevor beide ein Geständnis zum jeweiligen Tatvorwurf ablegten. Im gesamten Ermittlungszeitraum konnten insgesamt 26 Domains festgestellt werden, die einzelnen Fakeshops zuzuordnen sind.

Weiterführende Ermittlungen und Auswertungen haben ergeben, dass längst nicht alle Taten durch die Geschädigten bei der Polizei angezeigt worden sind. Geschädigte Kunden, die bisher noch keine Anzeige erstattet haben, werden durch die ZKI der PD Göttingen ermutigt bzw. aufgefordert, dies auch bei länger zurückliegenden Geschehen noch nachzuholen! Entsprechende Strafanzeigen nimmt jede Polizeidienststelle im Bundesgebiet entgegen."

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BGH: Missbrauch des gerichtlichen Mahnverfahrens - Keine Hemmung der Verjährung bei bewusst falschen Angaben

BGH
Urteil vom 23.06.2015
XI ZR 536/14


Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann von jedermann beantragt werden. Das Mahngericht prüft dabei nur die formellen Voraussetzungen, nicht jedoch ob der Anspruch tatsächlich besteht. Dem Antragsgegner bleibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es ist nicht verwunderlich, dass das gerichtliche Mahnverfahren auch missbraucht wird. Der BGH hat nun völlig zu Recht entschieden, dass keine Hemmung der Verjährung eintritt, wenn der Antragsteller bewusst falsche Angaben macht.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum. Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von "großem" Schadensersatz geltend gemacht hat. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten im Januar 2009 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das Landgericht hat der Kläger seinen Anspruch unter dem 6. Mai 2010 begründet.

Die Klage auf Leistung von "großem" Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, wobei er sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt hat:

Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

OLG Karlsruhe - Urteil vom 10. Dezember 2014 - 13 U 203/12

LG Freiburg - Urteil vom 5. Oktober 2012 - 5 O 15/11

Karlsruhe, den 23. Juni 2015

§ 688 ZPO Zulässigkeit

[…]

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

[…]

2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;

[…]

§ 690 ZPO Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

[…]

4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

[…]

§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

[…]

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren […]

[…]

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.