Das LG München hat entschieden, dass die Werbung für das Bier Wunderbräu mit Münchner Adresse auf dem Bieretikett eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung ist, da das Bier woanders gebraut wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: „Klimaneutrales Bier?“
Die für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer hat heute ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, das von ihm vertriebene Bier als WUNDERBRAEU zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht, an welcher das Bier jedoch nicht gebraut wird. Dies stelle eine Herkunftstäuschung dar.
Zudem muss das beklagte Unternehmen in Zukunft die Bewerbung des Biers mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche unterlassen (Az. 37 O 2041/23). Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ für sich nicht irreführend sei. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche abzudrucken.
Dem folgte das Landgericht München I nicht. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ sei jedenfalls mit der auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend. Durch die fragliche Aufschrift werde ein Bezug des Produktes mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens sei. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Dies sei unzulässig.
Eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sei auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.
Die weiteren, von dem klagenden Verband beanstandeten Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, so wie es die Angaben verwendet hatte, verboten.
Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz führe.
Dies reichte der Kammer nicht aus. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten „Greenwashing“ kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Verbraucher hätten daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht würden. Daher müssten den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche offengelegt werden:
Die 37. Zivilkammer führte hierzu aus: „Im vorliegenden Fall enthält die entsprechende Werbung zur Klimaneutralität und CO2 positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar sind. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschließen würde, dass die für ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verfügbar wären.“ Für einen etwaig zulässigen sog. „Medienbruch“ sei eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich. Zudem führe der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus die Verbraucherinnen und Verbraucher sich dann zu den gewünschten Informationen erst durchklicken müssten, so die Kammer.
Letztendlich bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.
BGH
Urteil vom 07.07.2023 V ZR 210/22
ZPO § 130 Nr. 1 Halbsatz 1, § 171 Satz 1, § 177, § 253 Abs. 2 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass keine ordnungsgemäße Klageerhebung vorliegt, wenn als ladungsfähige Anschrift des Klägers ein Postdienstleister angegeben wird, der die Post an den Kläger weiterleitet.
Leitsatz des BGH:
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22 - LG Frankfurt am Main - AG Wiesbaden
Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Ministerium bzw. eine Behörde bei einer IFG-Anfrage über fragdenstaat.de nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen darf.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässig
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.
Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig - allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.
In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Das LG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen der Recherche nach einer Adresse bei Google Maps besteht. Der Adresse allein fehlt es schon am Personenbezug
Aus den Entscheidungsgründen: I. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO.
Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Insbesondere hat der Beklagte weder personenbezogene Daten entgegen Art. 5 DSGVO nicht rechtmäßig verarbeitet noch liegt eine unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten in einen Drittstaat und damit ein Verstoß gegen Art. 44 DSGVO vor.
Es ist bereits unklar, welche genauen Adressdaten die Richterin bei Google Maps eingegeben hat. Auch wenn bereits die Angabe „...straße, ... Berlin“ ausreichen könnte, um dann zu dem entsprechenden Hausgrundstück mit der Nr. ... in Google Maps zu „wandern“, mag hier unterstellt werden, dass die Richterin die Daten „...straße ..., ... Berlin“ eingegeben hat. Doch auch bei der bloßen Nutzung der Anschrift „...straße ..., ... Berlin“ auf der Website von Google fehlt es an einem personenbezogenen Datum.
„Personenbezogene Daten“ sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis o.ä. – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der DSGVO der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten ist, nicht ein wie auch immer gearteter Schutz der Daten selbst oder wirtschaftlicher oder anderer Interessen der datenverarbeitenden Organisationen. Die Begriffsbestimmungen und andere Regelungen der DSGVO sind daher immer vor dem Hintergrund des möglichen Effekts der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf die betroffenen Personen zu verstehen (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Rn. 7).
Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, gesteht die Klägerin im Übrigen auf S. 5 f. ihres Schriftsatzes vom 26. Juli 2021 selbst zu, dass die „zugänglichen Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) der Kreuzungssituation … schon keine personenbezogenen Daten“ darstellen. Ein rechtlich relevanter Unterschied der dort abgerufenen Luftbilder einer Kreuzung in Nordrhein-Westfalen, die auch über die Eingabe der an die Kreuzung angrenzenden Adresse in Google Maps lokalisiert worden sein dürfte, und der hier abgerufenen Luftbilder in Berlin erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass im dortigen Fall auch nicht die Adresse eines Verfahrensbeteiligten „gegoogelt“ worden sei, stellt sich die datenschutzrechtliche Situation hier nicht anders dar. Denn auch hier wurde von der Richterin am Amtsgericht Pankow/Weißensee nicht ein Bezug zwischen Verfahrensbeteiligung/-stellung einer Person und der eingegebenen Adresse hergestellt.
II. Auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG ist nicht gegeben, weil es bereits an einer Amtspflichtverletzung durch die Richterin am Amtsgericht Pankow-Weißensee fehlt.
BGH
Urteil vom 06.04.2022 VIII ZR 262/20
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass die Klage einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts mit c/o-Adresse beim Rechtsanwalt als ladungsfähige Anschrift zulässig sein kann.
Leitsatz des BGH:
Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).
BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20 - LG Hamburg - AG Hamburg
Das AG Pforzheim hat in diesem Fall dem Betroffenen 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Weitergabe von Name und Adresse zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen: Durch die Weitergabe des Namens und der Adresse des Klägers ohne dessen Einwilligung an das Abrechnungszentrum Dr. G. hat die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verstoßen und des weiteren pflichtwidrig den Kläger hierüber nicht nach Art. 14 Abs. 1 DSGVO informiert. Aufgrund dessen steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu, wobei das Gericht einen Betrag in Höhe von 1.500,- € (zuzüglich 4,- € für Mahnkosten) für angemessen, aber auch ausreichend hält. Hierbei wurde zum einen berücksichtigt, dass sich der von der Beklagten begangene Verstoß nicht als besonders schwerwiegend darstellt, insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen oder gar eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erkennen lassen. Andererseits sieht das Gesetz einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden nicht vor (s. hierzu sowie zum folgenden Kühling-Buchner, DS-GVO, Art. 82, Rd.-Nr. 18 a ff.). Vielmehr ist der Schadensbegriff der DS-GVO weit auszulegen und, da es sich um einen europarechtlichen Anspruch handelt, nicht mit den bisher in Deutschland üblichen Beträgen für einen Immateriellen Schadensersatz zu vergleichen. Um die geforderte Abschreckung zu erreichen, muss der zuzusprechende Schadensersatz über einen rein symbolischen Betrag hinaus gehen. Unter Berücksichtigung all dessen erachtet das Gericht einen Betrag in Höhe von 1.500,- € für insgesamt angemessen.
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, die Beklagte hätte auch im Folgenden unerlaubt seine geschützten personenbezogenen Daten weitergegeben bzw. verarbeitet, so dass ihm auch aufgrund dessen ein (höherer) Schadensersatzanspruch zustünde bzw. ein weiterer, über das Schreiben der Beklagten vom 21.04.2020 hinausgehender, Auskunftsanspruch. Denn die DSGVO gilt gem. Art. 2 Abs. 1 nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die Voraussetzungen für diesen sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO sind im Übrigen jedoch weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen. Die Beklagte mag weitere Daten des Klägers an dessen geschiedene Ehefrau mitgeteilt haben; dies alleine - nämlich ohne automatisierte Verarbeitung oder Speicherung in einem Dateisystem - fällt jedoch eben nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO. Eine Weitergabe von Daten an ihren Prozessbevollmächtigten läge darüber hinaus in ihrem anerkennungswerten berechtigten Interesse, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f DS-GVO.
OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 10.01.2019 6 U 37/17
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine vorhandene Telefonnummer in Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich Anschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer angegeben werden.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen. In einer weiteren Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.
[...]
Zum Sachverhalt "Widerrufsbelehrung": Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Aus den Gründen "Widerrufsbelehrung": Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6 U 37/17)
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist, wenn der Antragsteller nicht seine ladungsfähige Anschrift angibt. Dies gilt - so das Gericht - regelmäßig auch für Prominente.
Aus den Entscheidungsgründen
"Der Antragsteller - ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator - hat beim Landgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen und Bildnissen zu untersagen. In der Antragsschrift hat er seinen Vor- und Zunamen und als Adresse „c/o“ die Adresse seiner Prozessbevollmächtigten angegeben. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und in dem Beschluss die Adressangabe aus der Antragsschrift übernommen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und diesen darauf gestützt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei, weil die Angaben zur Person des Antragstellers darin unzureichend seien. In einem hierauf erwidernden Schriftsatz hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, die Angabe sei wie geschehen ausreichend, vorsorglich aber seine Adresse mitteilen lassen. Daraufhin haben die Parteien das Widerspruchsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wechselseitig Kostenanträge gestellt.
[...]
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zunächst unzulässig, weil der Antragsteller nicht, wie in §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 analog, 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich vorgesehen, eine Anschrift angegeben hat, unter der er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist.
Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zustellung eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Für die Klageschrift ergibt sich die Notwendigkeit der Parteibezeichnung aus § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift entsprechend anwendbar ist (s. etwa LG Berlin, Az. 63 T 29/12, NJW-RR 2012, S. 1229 f.); wie sie anzugeben ist, bestimmen § 253 Abs. 4 und § 130 Nr. 1 ZPO. Fehlt die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers, ist eine Klage bzw. der Antrag unzulässig, auch dann, wenn der Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertreten ist und Zustellungen an ihn daher grundsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 17. 3. 2004, Az. VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, S. 1503 f., 1503). Die angegebene Anschrift muss allerdings nicht zwingend die Wohnanschrift sein; auch eine andere Anschrift wie insbesondere die der Arbeitsstelle kann genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger bzw. Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7. 3. 2013, Az. II-2 WF 9/13, FamRZ 2013, S. 1998; Foerste in Musielak / Voit, ZPO, 15. Aufl., § 253 ZPO Rdnr. 20), so dass hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO Zustellungen vornehmen zu können. Der Grund, die Zulässigkeit von Klage oder Antrag von der Angabe einer solchen Anschrift abhängig zu machen, liegt darin, den Kläger bzw. Antragsteller hinreichend identifizierbar zu machen, hat aber weitere wichtige Funktionen: Die Klage- bzw. Antragsschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen; die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers ist schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird durch die Angabe der Anschrift dokumentiert, dass der Kläger bzw. Antragsteller sich diesen möglichen Folgen stellt. Hinzu kommt, dass er - wie sich aus § 141 ZPO, aber auch aus §§ 297 Abs. 2, 445 ff. ZPO ergibt - bereit sein muss, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet, das bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen ohnehin nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bzw. Antragstellers bekannt ist (grundsätzlich zu diesem allen s. BGH, Urt. v. 9. 12. 1987, Az. IVb ZR 4/87, NJW 1988, S. 2114 f.).
Diese Grundsätze gelten auch hier. Allerdings kann eine Ausnahme sich dann ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers oder Antragstellers entgegenstehen; zu letzteren kann durchaus auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gehören (BGH aaO. S. 2115). Beruft sich ein Kläger oder Antragsteller auf das Vorliegen solcher Gründe, ist seine Klage oder sein Antrag indessen nur dann zulässig, wenn er dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet, damit dieses prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers oder Antragstellers verzichtet werden kann. Fehlt deren Angabe hingegen schlechthin (oder wird ihre Mitteilung ohne zureichenden Grund verweigert), liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung oder Antragstellung vor mit der Folge, dass das betreffende Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist (BGH aaO.), wenn nicht - was grundsätzlich möglich ist (BGH aaO.) - der Mangel im Verlauf des Prozesses geheilt wird.
Danach war der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, worauf die Antragsgegnerin zu Recht abhebt, zu Beginn unzulässig, da der Antragsteller nicht nur seine Anschrift nicht angegeben hat, sondern dem Landgericht auch keine Gründe dafür mitgeteilt hat, weshalb die betreffende Angabe unterblieben ist. Auch bei prominenten Persönlichkeiten liegt es nicht von vornherein auf der Hand, dass hinsichtlich ihrer Anschrift - die, wie oben ausgeführt, ja nicht notwendig die Wohnanschrift sein muss - ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, weil sie bei dessen Bekanntwerden einen Ansturm von Menschenmengen auf ihren Wohnort befürchten müssten. Dem steht schon entgegen, dass die Anschrift gegenüber Gericht und Gegenseite anzugeben ist, was nicht bedeutet, dass diese ohne weiteres berechtigt wären, diese Angabe nun zu veröffentlichen. Aber selbst dann, wenn die Gegenseite - wie hier - als Zeitschriftenverlag tätig ist und deshalb die Gefahr bestehen mag, dass Journalisten von der im Prozess oder Verfahren mitgeteilten Anschrift Kenntnis erlangen, bedarf es einer besonderen Begründung dafür, dass ein Geheimhaltungsinteresse bestehe; denn es gibt prominente Personen, die aus ihrer Wohnanschrift in der Öffentlichkeit gar kein Geheimnis machen oder die ihre Wohnung so von der Öffentlichkeit abschotten, dass sie nicht befürchten müssen, von Neugierigen in ihrer Privatsphäre gestört zu werden. Alles das vermag das Gericht nur zu beurteilen, wenn ihm die hierfür erforderlichen Fakten mitgeteilt werden.
2. Der Widerspruch war daher bis zur nachträglichen Angabe der Anschrift des Antragstellers begründet, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Besondere Gesichtspunkte, die hier im Rahmen des § 91 a Abs. 1 ZPO eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner, der mit seinem Widerspruch ausschließlich die fehlende Angabe der Anschrift des Antragstellers moniert, sein Interesse an dieser Angabe nicht daraus herleiten kann, dass er möglicherweise Ansprüche gegen den Antragsteller zu vollstrecken habe und deswegen wissen müsse, wo er diesen finden könne; denn da er nach der einstweiligen Verfügung die Kosten des (Erlass-) Verfahrens zu tragen hat, hat er gegen den Antragsteller gar nichts zu vollstrecken. Das vermag aber einen Verzicht auf das Gebot der Angabe einer Anschrift des Antragstellers nicht zu rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn dem Verfügungsantrag so vollständig entsprochen wird, dass die Antragsgegnerseite sämtliche Kosten des Erlassverfahrens zu tragen hat, und auch dann nicht, wenn - wie hier - der Antragsgegner die einstweilige Verfügung der Sache nach zu akzeptieren bereit ist und seinen Widerspruch nach Angabe der Anschrift nicht weiterverfolgt.
Die Möglichkeit zur Vollstreckung im Laufe des Verfahrens titulierter Forderungen ist, wie ausgeführt, nur einer der Gründe, die die Angabe der Anschrift des Antragstellers erforderlich machen, so dass allein auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt werden darf. Hinzu kommt als gewichtiges Kriterium, dass einem Antragsgegner das Recht, sich gegen eine auf einen unzulässigen Antrag ergangene Entscheidung zur Wehr zu setzen, nicht genommen werden kann und darf. Dies schon deswegen nicht, weil er, sobald er die Unzulässigkeit erkennt, nicht wissen kann, ob es bei dieser Unzulässigkeit bleibt. So ist ja keineswegs ausgeschlossen, dass der Antragsgegner seinen Widerspruch nur auf das Fehlen der Angabe der Adresse des Antragstellers stützt und dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens sich weiterhin schlicht weigert, eine Anschrift anzugeben oder sich für seine Weigerung auf Gründe beruft, die das Gericht als nicht genügend ansieht, um von dem Erfordernis der Adressangabe ausnahmsweise abzusehen. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine auf fehlerhafter Grundlage ergangene Entscheidung kann in einem solchen Fall daher nicht als mutwillig in dem Sinne angesehen werden, dass derjenigen Partei, die den Verfahrensmangel gerügt hat, nach dessen Heilung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie die Entscheidung nach Heilung dieses Mangels zu akzeptieren bereit ist.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.