EuGH: Markeninhaber kann Dritten die Nutzung der Marke als Keyword für Google-AdWords untersagen
EuGH
Beschluss vom 26.03.2010
C-91/09
Bananabay
Google-AdWords
Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ein Markeninhaber einem Dritten die Nutzung einer Marke als Keyword für Google-AdWords oder andere Keyword-Advertising-Angebote verbieten kann. Voraussetzung für ein Markenrechtsverletzung ist, dass ein Durchschnittsnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass in der Anzeige Waren oder Dienstleistungen beworben werden, die nicht mit dem Markeninhaber in Verbindung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie streng die deutsche Rechtsprechung dieses Kriterium handhaben wird. Es dürfte jedenfalls nicht ausreichen, wenn die AdWords-Anzeigen als Anzeige gekennzeichnet sind. Vielmehr muss sich aus dem Inhalt der Anzeige deutlich ergeben, dass dort Waren anderer Anbieter beworben werden.
Bleibt zu hoffen, dass der BGH seine AdWords-Rechtsprechung nochmals überdenkt. Die vom BGH vorgenommene unterschiedliche Behandlung von eingetragenen Marken und sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen ist wenig überzeugend.
Entscheidung des EuGH:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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Beschluss vom 26.03.2010
C-91/09
Bananabay
Google-AdWords
Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ein Markeninhaber einem Dritten die Nutzung einer Marke als Keyword für Google-AdWords oder andere Keyword-Advertising-Angebote verbieten kann. Voraussetzung für ein Markenrechtsverletzung ist, dass ein Durchschnittsnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass in der Anzeige Waren oder Dienstleistungen beworben werden, die nicht mit dem Markeninhaber in Verbindung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie streng die deutsche Rechtsprechung dieses Kriterium handhaben wird. Es dürfte jedenfalls nicht ausreichen, wenn die AdWords-Anzeigen als Anzeige gekennzeichnet sind. Vielmehr muss sich aus dem Inhalt der Anzeige deutlich ergeben, dass dort Waren anderer Anbieter beworben werden.
Bleibt zu hoffen, dass der BGH seine AdWords-Rechtsprechung nochmals überdenkt. Die vom BGH vorgenommene unterschiedliche Behandlung von eingetragenen Marken und sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen ist wenig überzeugend.
Entscheidung des EuGH:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
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