BGH: Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google kann gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG sein
BGH
Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 188/13
Uhrenankauf im Internet
UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, das dass Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google durch den Markeninhaber eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG sein kann. Die Verletzungshandlung liegt dabei nicht in der Markenbeschwerde an sich, sondern in der Verweigerung des Markeninhabers die Zustimmung zur Adwords-Werbung eines Mitbewerbers, welche die Markenrecht nicht verletzt, zu erteilen.
Leitsätze des BGH:
a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht
verletzt.
c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 188/13
Uhrenankauf im Internet
UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, das dass Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google durch den Markeninhaber eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG sein kann. Die Verletzungshandlung liegt dabei nicht in der Markenbeschwerde an sich, sondern in der Verweigerung des Markeninhabers die Zustimmung zur Adwords-Werbung eines Mitbewerbers, welche die Markenrecht nicht verletzt, zu erteilen.
Leitsätze des BGH:
a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht
verletzt.
c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: