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AG Düsseldorf: Unzulässige E-Mail-Werbung liegt auch bei gezielter Einzelansprache vor wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt

AG Düsseldorf
Urteil vom 30.04.2026
38 C 135/25


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gezielte Einzelansprache handelt. Weder der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat noch ein enthaltener Abmeldelink ersetzen die fehlende Einwilligung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Dabei hat sich ein etwa mangels Zahlung lediglich als Freistellungsanspruch nach § 257 ZPO durch die evidente Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

1. Die Abmahnung vom 10.10.2025 stellte eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Mit ihr besorgte die Klägerin jedenfalls auch ein objektiv fremdes Geschäft der Beklagten, das dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten im Sinne des § 683 Satz 1 BGB entsprach. Denn die Abmahnung gab der Beklagten Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen, um so einen Prozess und weitergehende Kosten zu vermeiden. Dass die Abmahnung zugleich im Eigeninteresse der Klägerin lag, steht dem nicht entgegen.

Die Abmahnung war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustand.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG steht der Klägerin als betroffener Marktteilnehmerin zwar nicht zu, da von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht selbst berechtigt sind, Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, BGHZ 214, 204 Rn. 10 ff.).

Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 Rn. 15 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14).

Bei der E-Mail vom 03.10.2025 handelt es sich um Werbung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist darunter jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt (Anmerkung zu: EuGH, Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 = ZD 2026, 161, 164; EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20 = MMR 2022, 117 Rn. 47; OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24 = GRUR-RS 2024, 20257; Fritzsche, in: BeckOK UWG, § 7, Rn. 45).

Ihrem Inhalt nach ist die E-Mail auf Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten gerichtet; sie enthält eine Einladung zu einem Event, auf dem die Software der Beklagten (Teamleader Focus) präsentiert werden sollte und Teilnehmer zu Demo-Terminen eingeladen wurden. Der Werbecharakter der E-Mail steht damit außer Frage. Auch die nachfolgende E-Mail vom 10.10.2025 mit dem Betreff „Ein kleiner Recap aus Köln und Einladung zum Weiterreden“ sowie die neue Einladung vom 23.10.2025 stellen Werbung dar, da sie auf die Förderung des Absatzes der Beklagten gerichtet sind und den Empfänger mit Darstellung von Bildern und Fakten von deren Leistungen zu überzeugen suchen.

c. Die unverlangte Zusendung dieser Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 Rn. 10).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten eine entsprechende Rechtsverletzung (BGH NJW 2017, 2119; BGH GRUR 2013, 1259; BGH NJW 2009, 2958 - E-Mail-Werbung II).

Die Beeinträchtigung liegt darin, dass der Empfänger Arbeitszeit und betriebliche Ressourcen aufwenden muss, um unerwünschte E-Mails zu identifizieren und auszusortieren. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Entfernen einer einzelnen E-Mail nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe; es soll verhindert werden, dass dem Unternehmen Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren Willen aufgedrängt werden und dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen führt (BGH, Urteil vom 21.04.2016 = NJW-RR 2016, 1511 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 = GRUR-RS 2025, 36491 Rn. 11). Gerade bei schnell und einfach versendeten Werbe-E-Mails ist nicht auf die einzelne Werbe-E-Mail, sondern auf das Massenphänomen und die drohende Ausuferungsgefahr abzustellen. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung der Arbeitsabläufe (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 15; BGH GRUR 2007, 164 Rn. 9).

Besonders ins Gewicht fällt vorliegend, dass die streitgegenständliche E-Mail-Adresse die geschäftliche Adresse des Geschäftsführers der Klägerin ist, die dieser rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfängt. Außerdem werden noch Bilder angehangen, deren Herunterladen zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt und Belästigungspotential haben (vgl. Leible, K&R 2006, 485, 488). Schließlich sind die Mails auch mit einer ersichtlich bewusst gewählten persönlichen Ansprache formuliert, die eine inhaltliche Auseinandersetzung provozieren.

d. Der Eingriff ist rechtswidrig.

Die aufgrund des Charakters des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Beklagten aus, wie bereits der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entnehmen ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar.

Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten; andererseits musste sich die Klägerin mit der E-Mail zumindest gedanklich beschäftigen, zumal der Geschäftsführer die E-Mail rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfing. Das Interesse der Klägerin an Unterlassung überwiegt das Interesse der Beklagten an werblicher Kommunikation ohne Einwilligung. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe ist vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben anderer Unternehmen; die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft erfordern es nicht, mit Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819).

aa. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nicht um Massenspam, sondern um eine gezielte, anlassbezogene Einzelansprache gehandelt, führt nicht zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs.

Bei der Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, kann nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von Werbe-E-Mails abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein der Empfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs sowie die Folgen, die eine Sanktionslosigkeit des Werbe-E-Mail-Versands hätte. Wäre die Übermittlung gezielt ausgesuchter Einzel-E-Mails ohne Einwilligung zulässig, wäre angesichts der billigen, schnellen und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Der einzelne Mitverursacher muss daher auch für die Gesamtwirkung des Phänomens einstehen (BGH NJW 2009, 2958 Rn. 12).

bb. Die Beklagte konnte auch nicht von einer vorherigen Einwilligung der Klägerin ausgehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich.

Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.

Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 - I ZR 25/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 = MMR 2017, 183 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 Rn. 19f.; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 252 ff.).

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass gerade keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorlag (vgl. Klageerwiderung Punkt II.). Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen zu dürfen, da die Einladung einen beruflichen Mehrwert dargestellt habe. Dieses Argument ist nicht haltbar. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schließt die mutmaßliche Einwilligung ausdrücklich aus. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ausnahmen oder Abwägungen im Einzelfall. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll gerade klargestellt werden, dass weder eine konkludente noch eine mutmaßliche Einwilligung ausreicht, unabhängig davon, wie relevant der Inhalt der Werbe-E-Mail für den Adressaten sein mag (Feddersen/Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rn. 250). Würde der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat genügen, liefe das gesetzliche Einwilligungserfordernis vollständig leer. Auch die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite stellt keine Generaleinwilligung in die Zusendung von Werbemitteilungen dar; die Angabe einer Kontaktadresse richtet sich erkennbar an Kunden und Geschäftspartner im Sinne von Nachfragenden, nicht an Werbetreibende (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - 4 U 89/07; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 253).

Die einzige gesetzlich anerkannte Ausnahme für E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung findet sich in § 7 Abs. 3 UWG: Danach ist Werbung zulässig, wenn der Absender die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, die Werbung sich auf ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen bezieht, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand keinerlei Geschäftsbeziehung; die Beklagte hat die E-Mail-Adresse der Klägerin nicht im Rahmen einer solchen erhoben, sondern offenbar durch eigene Marktrecherche ermittelt.

cc. Der Einwand der Beklagten, die E-Mails hätten einen deutlich sichtbaren Abmeldelink enthalten, trägt nicht. Der Abmeldelink ist eine Anforderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG für den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmefall der Bestandskundenwerbung. Er ist kein Instrument, das die Rechtswidrigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Erstzusendung heilt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich von einem Dienst abzumelden, zu dem sie sich nie angemeldet hatte. Es ist genau umgekehrt: Die Beklagte durfte Werbung erst versenden, wenn sie zuvor eine Einwilligung eingeholt hatte. Ob der Abmeldelink überhaupt funktioniert hat, ist weder vorgetragen noch bewiesen; die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen, was nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da es sich um einen Vorgang im Bereich der Beklagten handelt, zu dem die Klägerin keine eigene Kenntnis haben kann.

dd. Soweit sich die Beklagte auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, greift dieser Einwand nicht durch.

Die Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails richtet sich vorrangig nach Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG, dessen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG umgesetzt ist. Danach setzt E-Mail-Werbung grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraus. Auf den allgemeinen Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Absender nicht berufen, um dieses besondere Einwilligungserfordernis zu umgehen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 bestätigt. Eine bloße Interessenabwägung zugunsten des Werbenden vermag die fehlende Einwilligung daher nicht zu ersetzen.

e. Zum Zeitpunkt der Abmahnung lag Wiederholungsgefahr vor. Eine vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f.). Diese wurde durch die weiteren Werbesendungen am 10.10. und 23.10.2025, also noch nach Zugang der ersten Abmahnung, eindrücklich bestätigt.

Ob die Klägerin ihren Ersatzanspruch bzgl. der Abmahnkosten daneben vertraglich auch auf Ziffer 3 der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 stützen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der Anspruch bereits aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB begründet ist.

2. Die durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen war.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung diente der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und sollte insbesondere die Wiederholungsgefahr durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war hierfür grundsätzlich zulässig, da die Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht zu den typischen originären Aufgaben eines Unternehmens gehört (vgl. BGH GRUR 2017, 854).

Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einschaltung eines Rechtsanwalts als entbehrlich erscheinen lassen könnten, etwa eine besondere eigene Sachkunde der Klägerin, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beauftragung war daher auch im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig.

Entsprechend kann die Klägerin die gesetzlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt verlangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1259).

Der angesetzte Gegenstandswert von 3.500 € ist nicht zu beanstanden. Bei E-Mail-Werbung gegenüber gewerblichen Adressaten wird ein Gegenstandswert zwischen 3.500 € und 6.000 € allgemein als angemessen angesehen (BGH NJW 2009, 2958; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2021, 117; OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - 15 W 18/21; OLG Dresden K&R 2024, 673). Ein Wert von 3.500 € liegt am unteren Ende dieser Spanne und ist damit ohne Weiteres vertretbar. Auf dieser Grundlage errechnet sich die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 383,50 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €.

Der Nettobetrag von 403,50 € ist geltend gemacht; die Umsatzsteuer wurde nicht beansprucht, weil die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen kann (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB analog).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Düsseldorf: Vernetzung bei Linkedin oder anderen sozialen Netzwerken ist keine Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung

AG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2025
23 C 120/25


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vernetzung bei Linkedin oder anderen sozialen Netzwerken ist keine Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung

Aus den Enstcheidungsgründen:
Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Maßnahmen der Direktwerbung sind stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen.

Eine solche Maßnahme der Direktwerbung liegt vor, da die Werbung mittels elektronischer Post erfolgt.

Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.

Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 – I ZR 25/19).

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor.

Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250). Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können.

c. Auch liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor. Eine unzumutbare Belästigung mit einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn er (1) die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, (2) er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Beklagte die E-Mail-Adresse unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ware oder Dienstleistung erhalten hat.

d. Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten des Beklagten aus, wie sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG ergibt. Das Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse des Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich.

e. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. BGH, NJW 2016, 870). Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. BGH GRUR 1985, 155, 156). Die gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung im Rahmen des Prozesses ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da sie nicht strafbewehrt ist. Die Wiederholungsgefahr entfällt deshalb auch nicht durch die behauptete Entnahme der Klägerin aus dem Verteiler, da der Klägerin keine Sanktionsmöglichkeit für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Beklagten zusteht.

2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 823 BGB in Höhe von 453,87 € zu.

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war. Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259). Die Abmahnung diente der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und sollte die entstandene Wiederholungsgefahr im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Eine eigene Sachkunde des Abmahnenden, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig erscheinen lassen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die Einschaltung des Rechtsanwalts war auch erforderlich, denn die vom Beklagten aufgezeigten Alternativen in Form der Abmeldung vom Newsletter oder der Einschaltung der Bundesnetzagentur führen nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung im direkten Verhältnis zum Beklagten erhält.

Auch die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Die Kosten sind der Höhe nach auf den Streitwert von 3.500 € erforderlich (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 361,40 €; Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG 20 €, Umsatzsteuer 72,47 €).

Bei einem Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von Werbe-Emails bemisst sich der Streitwert anhand des Interesses des Klägers, nicht von Werbe-Emails belästigt zu werden. Die Kontaktaufnahme mit der Klägerin auf ihrer beruflichen E-Mail-Adresse stellt eine nicht unwesentliche Belästigung in ihrem Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich um zwei Verstöße, sodass die Streitwertfestsetzung von 3.500 € angemessen ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2025 – 230 C 288/24, OLG Dresden K&R 2024, 673).

Es kann dabei dahinstehen, ob eine Rechnung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten erstellt wurde.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011 24 U 112/09). Diese erforderlichen Informationen sind der Klageschrift beigefügt und der Klägerin damit bekannt. Darüber hinaus kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat, da § 10 RVG nur das Verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt betrifft (vgl. OLG München, Urt. v. 23.05.2014 – 10 U 5007/13).

Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Klägerin die Forderung bereits beglichen hat. Der Befreiungsanspruch, der sodann zunächst gegen den Beklagten bestand, hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Düsseldorf: Anbieter muss bei kurzfristiger Online-Buchung eines Fluges darauf hinweisen wenn Gefahr besteht dass Check-In zeitlich nicht mehr möglich ist

AG Düsseldorf
Urteil vom 17.06.2024
37 C 294/24


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anbieter bei kurzfristiger Online-Buchung eines Fluges darauf hinweisen muss, wenn die Gefahr besteh, dass Check-In zeitlich nicht mehr möglich ist. Geschieht dies nicht und verpasst der Fluggast den Check-In, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Ein Fall der Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggasts nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe j der Fluggastrechte-Verordnung setzt voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat, was nicht der Fall war.

Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus nationalem Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trifft bei einem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-In besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht. Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur solange erfolgt wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können. Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung, die gemäß Anlage K1 die Uhrzeit 11:09 Uhr aufweist, nicht der Fall, da auch für einen Online-Check-In ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen ist, da zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abegerufen werden muss und sich mit den Abläufen vertraut gemacht werden muss. Die Beklagte traf daher die Pflicht, den Kläger vor Annahme des Buchungsauftrags darauf aufmerksam zu machen, dass der Check-In um 11:10 Uhr schließt und daher die Gefahr besteht, dass der Kläger den Flug trotz Buchung nicht nutzen kann. Diese Hinweispflicht hat die Beklagte verletzt.

Die Kosten des Flugscheins sind adäquat-kausaler Schaden der Verletzung der Hinweispflicht, denn hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Check-In voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, hätte der Kläger die Buchung nicht durchgeführt und wäre daher die Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gegenüber der Beklagten nicht eingegangen. Hinsichtlich der Kausalität bei der Unterlassung notwendiger Informationen gilt die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens. Mangels anderer Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information den Flug nicht gebucht hätte. Dass der Check-In tatsächlich geschlossen war und es nicht der Kläger war, der den Check-In gar nicht versuchte durchzuführen, ergibt sich aus der Anlage K5, der Chatkommunikation zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, wonach der Kläger mitteilte, bei Eurowings einen Flug gebucht zu haben, der bereits geschlossen gewesen sei. Es erscheint überdies fernliegend, dass der Kläger aus dem Flughafen heraus ein Ticket für einen rund eine Stunde später stattfindenden Flug bucht, dann aber gar nicht versucht, einen Check-In durchzuführen. Im Rahmen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB trifft die Beklagte die Verpflichtung, den Kläger so zu stellen wie er stünde, wenn er den Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte, mithin ist der Flugpreis zurückzuerstatten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Düsseldorf: Anspruch auf 500 Euro immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wenn Online-Shop keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt

AG Düsseldorf
Urteil vom 24.08.2023
51 C 206/23


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Kunden eines Online-Shops ein Anspruch auf 500 Euro immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zusteht, wenn ein Online-Shop keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
a. Der Beklagte hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Daten, die sie über ihn verarbeitet sowie auf Auskunftserteilung, an welche anderen Unternehmen die Beklagte seine Daten übermittelt hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.

Die Klägerin hat mit der Replik erklärt die entsprechende Forderung des Beklagten zu erfüllen. Getan hat sie dies indes nicht. Berechtigte Einwände die Erfüllung nicht zu leisten, bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin bereits unter dem 23.12.2022 oder erst am 02.06.2023 zur Auskunft aufgefordert hat. Die Frist des Art 12 Abs. 3 S. 1 und DSGVO ist jedenfalls nunmehr abgelaufen.

Auch kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Beklagte sich zuvor mit einem Personaldokument limitiert. Ein solcher Anspruch besteht, falls nicht sicher ist, dass der Anspruchsteller nicht die Person, die er behauptet zu sein, Art. 12 Abs. 6 DSGVO. Derartige begründete Zweifel bestehen hier jedoch nicht.

b. Weiter hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Indem die Klägerin die dem Beklagten nach Art. 15 DSGVO zustehenden Ansprüche nicht erfüllt, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch.

Der Umstand, dass der Beklagte systematisch Verstöße gegen die DSGVO in Bezug auf seine Person verfolgt, ist bei der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass dies einen Anspruch wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns ausschließt.

Ein immaterieller Schadensersatz dient der Genugtuung, soll aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter kommt es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner ist. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des geschädigten hat insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines „abschreckende“ Wirkung nicht ankommt.

Eine Erhöhung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin sich - rechtlich unbegründet - weigert die Auskunft zu erteilen und verlangten Daten herauszugeben. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin mit den Daten weiter arbeiten würde, insbesondere sie seit dem spätestens 02.06.2023 an weitere Dritte weitergegeben hätte weitergeben würde und allein damit den Schaden des Beklagten vertiefen würde. Dies ist aber nicht ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Düsseldorf: Beleidigung des Vermieters als "Huso" und Androhung von Gewalt durch Mieter in einem sozialen Netzwerk rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

AG Düsseldorf
Urteil vom 11.07.2019
27 C 346/18


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beleidigung des Vermieters als "Huso" und die Androhung von Gewalt durch den Mieter in einem sozialen Netzwerk eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Partei den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende wichtige Grund muss aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers herrühren, wobei die Störung des Vertragsverhältnisses von diesem nicht verschuldet sein muss (anstatt vieler: Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 5). Zu berücksichtigende Faktoren im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls sind dabei unter anderem die bisherige und künftige Dauer des Vertragsverhältnisses, das bisherige Verhalten der Vertragsparteien, die Art, Dauer, Häufigkeit und Auswirkung der Störung oder Pflichtverletzung sowie eine etwaige Wiederholungsgefahr (anstatt vieler: Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 33). Die Frage, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, ist objektiv zu beurteilen. Eine lange Restdauer führt eher als eine kurze zur Unzumutbarkeit (anstatt vieler: Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 35). Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können auch grobe und/oder öffentliche formale Beleidigungen eine Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Bieber, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 543 Rn. 12; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 39). Darüber hinaus sind auch tätliche Angriffe des Mieters auf den Vermieter sowie diesbezügliche Bedrohungen von Leib und Leben des Vermieters geeignet, zur (außerordentlichen) Kündigung eines Mietverhältnisses zu berechtigen (Blank, in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017 Rn. 38). Danach ist die Kündigung des Klägers zu Recht erfolgt.

Sofern der Kläger – insofern in der Sache unerwidert – vorgetragen hat, der Beklagte habe am Abend des 18.12.2018 auf seinem Facebook-Profil im Rahmen des Beitrages „Schon wieder fristlose Kündigung Mietvertrag bekommen, wollen die das sich durchdrehe???" eine Drohung gegenüber dem Beklagten geäußert, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, den Beitrag öffentlich geteilt zu haben, sondern lediglich ausgeführt, den Kläger am 18.12.2018 nicht bedroht zu haben. Das Gericht sieht in dem Beitrag hingegen eine Drohung.

Der Inhalt einer Erklärung ist regelmäßig durch eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Durch den Beitrag vom 18.12.2018 hat der Beklagte seinen Unmut über eine erhaltene fristlose Kündigung seines Mietvertrages zum Ausdruck gebracht. Der Unmut ist zum einen daraus herzuleiten, dass der Beitrag mit Kot-Smileys hinterlegt war, zum anderen dadurch, dass der Beklagte die rhetorische Frage angeschlossen hat, ob „die wollen, dass er durchdrehe“. Dadurch ist eindeutig erkennbar, dass der Beklagte, als er den Beitrag verfasst hat, über den Erhalt einer fristlosen Kündigung seines Mietvertrages erzürnt war. Die – grammatikalisch falsche – Formulierung „wollen die das ich durchdrehe“ enthält auch einen bedrohenden Charakter, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird in einem solchen Zusammenhang „durchdrehen“ mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und/oder die Ehre verbunden. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass sich diese Bedrohung auf den Kläger als seinen Vermieter bezieht, denn einerseits hat der Beklagte einen unmittelbaren Bezug zum Erhalt einer fristlosen Kündigung seines Mietvertrages dargelegt und zum anderen ist nicht dargetan, dass der Beklagte noch weitere Mietverträge unterhält, bezüglich derer er eine fristlose Kündigung erhalten hat. Die Drohung bezieht sich daher auf den Kläger. Es ist diesem als Vermieter nicht zumutbar, eine solche – öffentliche – Beleidigung seines Mieters hinzunehmen.

Der Kläger war auch aufgrund des öffentlichen Beitrages des Beklagten vom 07.12.2018 zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Am Ende des – im Hinblick auf Rechtschreibung und Grammatik fehlerhaften – Beitrages erklärt der Beklagte, dass „der Vermieter zu weit gehe“ und „er das jetzt selbst regeln wolle“. Zuvor spricht er von Löwen, die in Käfige gesperrt und in die Enge getrieben werden und davon „Schwänze zu lecken“. Bei verständiger Auslegung kann dieser Beitrag nur als Drohung in Bezug auf den Kläger verstanden werden. Dies wird insbesondere durch die Bezugnahme auf in Käfige gesperrte und in die Enge getriebene Löwen ersichtlich, handelt es sich hierbei um ein sehr gefährliches Raubtier, dass dafür bekannt ist, sein Aggressionspotential als Tier gerade dann auszuüben, wenn es in die Enge gedrängt wird. Der Beitrag verdeutlicht, dass sich der Beklagte als solch ein gefährliches Tier ansieht. Mithin kommt der Ankündigung, „das jetzt selbst zu regeln“ ein bedrohender Charakter zu.

Die Kündigung ist gleichfalls aufgrund der erfolgten Beleidigung des Beklagten gegenüber dem Beklagten gerechtfertigt. Nach der vorzunehmenden Auslegung des Erklärungsinhaltes hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass mit der Bezeichnung „Huso“ in dem Beitrag der Vermieter des Beklagten gemeint gewesen ist. In dem Satz unmittelbar vor der Bezeichnung „Dieser Huso“ wird als einzige Person der Vermieter des Beklagten genannt. Unter Anwendung der Gesetze der deutschen Grammatik kann sich die Bezeichnung „Huso“ daher einzig und allein auf den Vermieter beziehen. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass die Nachbarn des Verfassers dessen Musik hören könnten und der Vermieter da gewesen sei, um mit einer Kündigung des Mietverhältnisses zu drohen. Mithin ist ersichtlich, dass sich der Beitrag auf den Vermieter des Verfassers bezieht.

Sofern der Beklagte in Abrede stellt, dass er den vorgenannten Beitrag öffentlich eingestellt habe, ist das Bestreiten unsubstantiiert. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um einen Ausdruck von seinem Facebook-Profil handelt. Dieses ist – was gerichtsbekannt ist – passwortgeschützt, so dass lediglich solche Personen einen Beitrag verfassen können, die über ein Passwort verfügen. Dies trifft zunächst regelmäßig auf den Inhaber des Profils zu, mithin auf den Beklagten. Sofern der Beklagte daher in Abrede stellt, den Beitrag verfasst zu haben bedarf es eines substantiierten Vortrages, wer wenn nicht er den Beitrag verfasst haben soll, worauf der Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden ist, ohne dass dieser das Bestreiten substantiiert hätte.

Letztlich ergibt die vorzunehmende Auslegung auch einen deutlich beleidigenden Inhalt in Bezug auf den Kläger. Die Bezeichnung „Huso“ wird – was gerichtsbekannt ist – allgemein als Abkürzung für das Wort „Hurensohn“ benutzt und hat mithin einen beleidigenden Charakter. Zwar es sich das Gericht dessen bewusst, dass der Beruf einer Prostituierten für sich genommen nicht unehrenhaft ist, zumal es sich dabei um einen legalen Beruf handelt. Seit Jahrzehnten wird die Bezeichnung gleichwohl in vielen Ländern der westlichen Welt als Beleidigung benutzt, so beispielsweise im englischsprachigen Raum mit der Bezeichnung „son of a bitch“ oder in der französischen Sprache mit der Bezeichnung „fils de pute“. Sofern der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung geltend macht, mit der Bezeichnung könne beispielsweise auch „Hundesohn“ gemeint sein, ist diese Auslegung zum einen aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs fernliegend. Zum anderen stellt auch dies eine Beleidigung dar. Auch wenn sich das Gericht dessen bewusst ist, dass der Hund als Haustier durchaus beliebt ist und mit einem Hund im Allgemeinen positive Eigenschaften wie "Treue" verbunden werden, wird dem Kläger als Sohn eines Hundes das Menschsein abgesprochen. Der Beklagte hat den Kläger daher in dem unmittelbaren Kern seines Menschseins und damit in seiner Würde angegriffen. Diese ist jedoch nach Artikel 1 des Grundgesetzes unantastbar.

Es ist dem Kläger als Vermieter nicht zuzumuten, sich von einem Mieter dergestalt bezeichnen zu lassen, so dass das Kündigungsbegehren auch insoweit begründet ist. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Äußerung nicht in einem privaten Rahmen getätigt hat, sondern öffentlich.

Letztlich erfolgte die Äußerung auch nicht im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Düsseldorf: Webdesigner hat keinen Anspruch auf zusätzliche Lizenzgebühren, wenn Webseite über zwei Domains aufrufbar ist

AG Düsseldorf
Urteil vom 09.07.2013
57 C 14411/12


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webdesigner im Regelfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn die Webseite sonstige lizenzierte Inhalte über zwei Domains erreichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem jeweiligen Vertragszweck.
[...]
Nutzungsrecht auch hinsichtlich der Zugänglichmachung des Internetauftritts über zwei Domains verbleibt im Rahmen dessen, was auch aus Sicht des Urhebers bei Vertragsschluss vom Nutzer eines Internetauftrittes im Rahmen dessen üblicher Nutzung zu erwarten war."