AG Rastatt: Kündigung eines Webhostingvertrages bedeutet nicht, dass der Provider die Domain bei der Vergabestelle kündigen soll und darf
AG Rastatt
Urteil vom 08.01.2013
20 C 190/12
Das AG Rastatt hat zutreffend entschieden, dass die Kündigung eines Webhostingvertrages nicht bedeutet, dass der Provider die Domain bei der Vergabestelle kündigen soll und darf.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 08.01.2013
20 C 190/12
Das AG Rastatt hat zutreffend entschieden, dass die Kündigung eines Webhostingvertrages nicht bedeutet, dass der Provider die Domain bei der Vergabestelle kündigen soll und darf.
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