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VG Berlin: DSGVO gewährt kein Recht auf "Bereinigung" einer Schülerakte bei einem Schulwechsel - Kein Zweckwegfall da Daten für Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich sind

VG Berlin
Beschluss vom 28.02.2020
VG 3 L 1028.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die DSGVO kein Recht auf "Bereinigung" einer Schülerakte bei einem Schulwechsel gewährt. Insbesondere liegt kein Zweckwegfall vor, da die Daten für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Recht auf „Bereinigung“ einer Schülerakte bei Schulwechsel

Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren „Bereinigung“ unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind ein dreizehnjähriger Schüler und seine Eltern. Der Schüler besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium in Berlin, welches er nach einem Gewaltvorfall verließ; das Probejahr bestand er nicht. Sodann besuchte er die achte Jahrgangsstufe einer anderen Berliner Schule, wobei es zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen kam. Diese Schülerakte halten die Antragsteller aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend. Deren Übersendung in dieser Form an die Privatschule, die der Schüler nunmehr besuchen wolle, gefährde seine Aufnahme. Die Antragsteller begehren deshalb im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Entfernung bestimmter Seiten der Schülerakte.

Die 3. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, insbesondere, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Daten seien weiter notwendig. Die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen. Die personenbezogenen Daten seien aber auch nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen nämlich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 3. Kammer vom 28. Februar 2020 (VG 3 L 1028.19)


OLG Köln: Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse auch möglich wenn Akte Geschäftsgeheimnisse in Form von Quellcode enthält

OLG Köln
Beschluss vom 22.02.2017
I-6 W 107/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse auch möglich ist, wenn die Akte Geschäftsgeheimnisse in Form von Quellcode enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In der Sache Erfolg hat die Beschwerde Erfolg und führt zu Bewilligung der Akteneinsicht (§ 229 Abs. 1 ZPO) und Aufhebung der Geheimhaltungsverpflichtung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegenüber seiner Mandantin.

Gemäß § 101a UrhG kann der Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung in Anspruch genommen werden, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anders nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und dies zur Begründung von Ansprüchen des Rechteinhabers erforderlich ist.

Dem liegt zugrunde, dass im deutschen Zivilprozessrecht der Beibringungsgrundsatz gilt, also die jeweilige Partei die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen hat. Nur in wenigen Ausnahmefällen sieht das deutsche Recht eine Ausnahme hiervon vor (beispielsweise §§ 142, 144 ZPO). Das selbstständige Beweisverfahren dient dabei nicht der Informationsbeschaffung, sondern der Verhinderung des Verlustes von Beweisen. Dies führt dazu, dass ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung im Bereich der Computersoftware in zahlreichen Fällen nicht wird darlegen können, wenn er nicht den Quellcode der Gegenseite kennt (vgl. Wimmers in Schricker, 4. Aufl., § 101a Rn. 1; Ohst in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 101a Rn. 3). Dementsprechend hat der Gesetzgeber bereits vor Einführung des § 101a UrhG mit dem § 809 ZPO eine Möglichkeit geschaffen, einen Besichtigungsanspruch durchzusetzen. Dies setzte allerdings einen erheblichen Grad einer Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985 – X ZR 18/84, GRUR 1985, 512 – Druckbalken). In der Entscheidung Faxkarte (Urteil vom 02.05.2002 – I ZR 45/01, GRUR 2002, 1046) hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass jedenfalls im Bereich des Urheberrechts nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung abzustellen sei. Vielmehr beruhe die Vorschrift des § 809 ZPO auf einer Interessenabwägung, weil einerseits dem Rechtsinhaber ein Mittel an die Hand gegeben werden sollte, den Beweis einer Rechtsverletzung erbringen zu können, wenn dies anders nur schwer möglich ist, andererseits aber auch vermieden werden sollte, dass der Besichtigungsanspruch zu einer Ausspähung von Informationen missbraucht wird. Insofern könnten die Geheimhaltungsinteressen des möglichen Verletzers auch dadurch gewahrt werden, dass die Besichtigung durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten erfolgt.

In der Folgezeit haben das Europäische Parlament und der Rat einen Besichtigungsanspruch in Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums normiert, der Art. 43 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens umsetzt. Diese europarechtlichen Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber umgesetzt, weil er letztlich nicht der Auffassung war, eine Umsetzung sei aufgrund der Vorschrift des § 809 ZPO überflüssig (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 27). Dabei hat der Gesetzgeber die in der Entscheidung Faxkarte des Bundesgerichtshofs angenommenen Grundsätze normiert und die Voraussetzungen präzisiert (vgl. Niebel in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 101a Rn. 1).

Entsprechend der Vorgaben durch die Richtlinie 2004/48/EG und das Trips-Abkommen hat der Gesetzgeber die Geheimschutzinteressen des Antragsgegners ausdrücklich in § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG aufgenommen. Insbesondere ist so eine Möglichkeit geschaffen, dass der Antragsgegner sein Geheimschutzinteresse auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor Aushändigung der Informationen an den Antragsteller geltend machen kann, wobei ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners den Besichtigungsanspruch nicht ausschließt. Den gegenläufigen Interessen der Parteien begegnet die Rechtsprechung mit der sogenannten „Düsseldorfer Praxis“. Danach bestellt das Gericht einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen und ordnet die Duldung der Besichtigung durch diesen an (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2009 – X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 – Lichtbogenschnürung; Wimmer in Schricker aaO, § 101a Rn. 37). Den Geheimhaltungsinteressen des potentiellen Verletzers kann durch andere Maßnahmen (beispielsweise den Ausschluss der Öffentlichkeit, § 172 Abs. 2 GVG) Rechnung getragen werden. Auch kann der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch gegenüber diesem gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, was die Antragstellerin selbst beantragt hat.

Hintergrund dieser Möglichkeit ist, dass der Anspruch des Rechteinhabers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verkürzt werden kann, um ihm damit überhaupt die Möglichkeit zu verschaffen, im Rahmen eines Besichtigungsanspruchs Informationen über die vermutete Rechtsverletzung zu erlangen (vgl. Bornkamm in Festschrift für Ullmann, S. 893, 904 ff).

Für die Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren müssen jedoch die Voraussetzungen des Besichtigungsanspruchs glaubhaft gemacht werden. Der Rechteinhaber muss alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen (vgl. Ohst in Wandtke/Bullinger aaO, § 101a Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund besteht für den Anspruchsteller nicht die Möglichkeit, lediglich eingeschränkt vorzutragen oder seinen Anspruch nicht vollständig glaubhaft zu machen. Denn in diesem Fall kann er seinen Anspruch nicht durchsetzen. Wird dem potentiellen Verletzer dieser Akteninhalt nicht bekannt gegeben, wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt. Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist betroffen (vgl. McGuire in GRUR 2015, 424, 428). Das Düsseldorfer Verfahren (s.o.) stellt dabei für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit dar, weil der Antragsteller auf den Besichtigungsanspruch angewiesen ist und daher auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zur Beschaffung dieser Informationen verzichtet hat, um den Besichtigungsanspruch überhaupt durchsetzen zu können (vgl. McGuire, GRUR 2015, 424, 430 f.; Redeker/Pres/Gittinger, WRP 2015, 811; Rojahn in Festschrift für Loewenheim, 251, 255 f.).

Der Antragsgegner muss im Gegensatz zum Antragsteller keine Ansprüche darlegen. Er wird sich im Regelfall lediglich gegen die gegen ihn erhobenen Ansprüche verteidigen. Ein Verzicht auf die Ansprüche auf rechtliches Gehör wird von ihm im Regelfall nicht ausgehen.

Daher würde die Antragsgegnerin bei Verweigerung der Akteneinsicht verpflichtet, auf grundrechtlich geschützte Positionen zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist indes nicht gerechtfertigt. So hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2006 (1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, MMR 2006, 375) nur entschieden, unter welchem Voraussetzungen die Deutsche Telekom Betriebsgeheimnisse im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens, das gegen sie geführt wurde, offenlegen musste. Auch bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.1999 (1 BvR 385/90, NJW 2000, 1175) stellte sich die Frage, inwieweit Dritte, die selbst keinen Anspruch geltend machen, im Verfahren Unterlagen vorlegen müssen. Das Bundesverfassungsgericht ging dabei letztlich zwar davon aus, dass der Konflikt zwischen dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich im Rahmen der praktischen Konkordanz aufzulösen ist, es für eine solche Abwägung aber einer gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. MMR 2006, 375 sowie dazu McGuire, GRUR 2015, 424, 431).

Nach diesen Grundsätzen ist es Sache der Antragstellerin, Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen und die notwenigen Tatsachen beizubringen. Sie kann daher selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Geschäftsgeheimnisse preisgibt. Eine gesetzliche Regelung, die ihre Geschäftsgeheimnisse in diesem Fall schützt, existiert nicht.

Letztlich wäre allerdings auch eine sinnvolle Urteilsbegründung kaum möglich, wenn dort die Geschäftsgeheimnisse jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung des Sachverständigengutachtens zu berücksichtigen sind (vgl. Redeker/Pres/Gittinger, WRP 2015, 811, 814).

Auch wenn die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Antragstellerin auch die Wahrung ihre Geschäftsgeheimnisse umfasst (vgl. BVerfG, MMR 2006, 375), begründet dies keinen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner Aktenbestandteile nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Rojahn in Festschrift für Loewenheim, S. 251, 255 f.). Dementsprechend kommt auch eine Anordnung der Geheimhaltung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin dieser gegenüber – anders als gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – nicht in Betracht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: