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OLG Stuttgart: Wirecard-Aktionäre haben keine Schadensersatzannsprüche gegen die BaFin im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal

OLG Stuttgart
Urteile vom 18.12.2024
4 U 94/24, 4 U 134/24, 4 U 177/24 u. 4 U 161/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Wirecard-Aktionäre keine Schadensersatzannsprüche gegen die BaFin im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal haben.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
4. Zivilsenat weist mehrere Berufungen früherer Wirecard-Aktionäre gegen die BaFin wegen geltend gemachter Schadenersatzansprüche zurück

Der 4. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Markus Geßler hat heute in vier Verfahren von Anlegern gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und damit die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt, mit welchen die Klagen in erster Instanz abgewiesen worden waren.

Gegenstand der Verfahren

Hintergrund der Klagen sind die Vorfälle um die Wirecard AG, deren Aktienkurs nach dem Bekanntwerden von Berichten, wonach Geschäfte, die einen großen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen nicht existieren, am 18. Juni 2020 von über 105 Euro auf unter 20 Euro abgesackt waren (und in der Folge dann bis Ende Juni 2020 auf unter 2 Euro).

Dem vorangegangen war eine Berichterstattung in der Financial Times vom 30. Januar 2019 über Buchführungsmanipulationen bei einer Wirecard-Tochter in Singapur. Der Aktienkurs verlor in der Folge bis zum 15. Februar 2019 rund 40 Prozent. Am 18. Februar 2019 erließ die BaFin eine Allgemeinverfügung mit einem bis 18. April 2019 befristeten Leerverkaufsverbot, um so einen durch Leerverkäufe verursachten weiteren Kursrückgang zu verhindern. Begründet wurde dies mit einer Bedrohung des Marktvertrauens. Ein Leerverkauf ist ein Verkauf von Werten (hier Aktien), die der Verkäufer nicht besitzt, sondern für eine bestimmte Zeit geliehen hat. Dabei spekuliert der Leerverkäufer in der Regel darauf, dass der Preis der Aktie sinken wird.

Die Kläger sind frühere Aktionäre der Wirecard AG. In drei Fällen haben sie Aktien zeitlich nach Erlass des Leerverkaufsverbots erworben, im anderen Fall hatte der Aktionär die Aktien schon vorher. Durch den Kurssturz haben die Aktionäre Verluste zwischen rund 5.000,00 Euro und in einem der Fälle knapp 175.000,00 Euro erlitten.

Die Kläger machten nunmehr gegen die BaFin Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend und meinen, der Erlass des Leerverkaufsverbots sei rechtswidrig gewesen und sie hätten dadurch einen Schaden erlitten. Durch das Leerverkaufsverbot sei das Vertrauen darin gestärkt worden, an der im Bericht der Financial Times behaupteten Manipulationen sei nichts dran. Zudem habe die BaFin im April 2019 Strafanzeige gegen die Verfasser der Financial Times erstattet. Deshalb gehen die Kläger davon aus, dass ohne die beanstandete Maßnahme der BaFin der Kurs der Wirecard-Aktie schon im Frühjahr 2019 weiter gefallen wäre und behaupten, dass sie in diesem Fall die Aktien entweder nicht gekauft oder zu einem bestimmten Preis rechtzeitig verkauft hätten.

Entscheidungen des Senats

Der Senat hat dem Begehren der Kläger eine Absage erteilt und ist der Auffassung, die BaFin sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen in vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Leerverkaufs­verbots ausgegangen und habe daher nicht pflichtwidrig gehandelt. Zudem dienten die der BaFin obliegenden Pflichten nicht dem Schutz der Anleger, da diese ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Schließlich fehle es an dem für die Annahme einer Haftung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von der BaFin erlassenen Leerverkaufsverbot und den geltend gemachten Schäden der Anleger. Soweit sich diese darauf berufen, ohne den Erlass des Leerverkaufsverbotes wäre schon im Frühjahr 2019 eine Abwärtsspirale des Aktienkurses ausgelöst worden und sie hätten in diesem Fall die Aktien nicht erworben bzw. frühzeitig verkauft, sei dies rein spekulativ. Soweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Senat angehört worden seien, habe sich außerdem gezeigt, dass die Entscheidung zum Kauf der Aktien letztlich nicht durch das erlassene Leerverkaufsverbot beeinflusst gewesen sei.

Aktenzeichen

4 U 94/24, 4 U 134/24, 4 U 177/24 u. 4 U 161/24 Oberlandesgericht Stuttgart
7 O 215/23 Landgericht Stuttgart (zu 4 U 94/24)
7 O Landgericht Stuttgart (zu 4 U 134/24)
7 O 319/23 Landgericht Ulm (zu 4 U 177/24)
7 O 297/23 Landgericht Tübingen (zu 4 U 161/24)


BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

BGH
Beschluss vom 21.10.2014
XI ZB 12/12


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) im Telekom-Verfahren

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.

Gegenstand des – im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG – neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dritten Börsenganges" der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes. Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage dieses Prospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.

Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Deutsche Telekom AG als Musterbeklagte hat das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich unter anderem auch auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen durch Musterentscheid vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten und zu Verjährungsfragen getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge beider Seiten zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene - verallgemeinerungsfähige - Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF* iVm § 45 BörsG aF** analog richten. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht jedoch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Musterbeklagte habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren können. Insoweit ist der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht - wie im Prospekt dargestellt - verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Musterbeklagten an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts - wie hier in Höhe von 6,653 Mrd. € - vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen" der Kapitalanteil der Musterbeklagten an Sprint-FON mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit 11,28 % - jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 - angegeben. Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten.

Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Allerdings ist mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Zu den weiteren - verallgemeinerungsfähigen - haftungsbegründenden Voraussetzungen, wie zur Kausalität und zum Verschulden (§ 46 BörsG aF***), hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben.

Die weitergehenden Angriffe der wechselseitigen Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten mit Ausnahme von Nebenpunkten zur Verjährung keinen Erfolg. Insbesondere hat das Oberlandesgericht aufgrund einer umfassenden tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten mit mehr als 12.000 Grundstücken und ca. 32.000 baulichen Anlagen im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war.

Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12

LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3-07 OH 1/06

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 16. Mai 2012 – 23 Kap 1/06

Karlsruhe, den 11. Dezember 2014

§ 13 VerkProspG aF

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (…) entsprechend anzuwenden: (…)

(2) …

§ 45 BörsG aF

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und

2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. (…)

§ 46 BörsG aF

(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern

1. …

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3. …